Sachverhalt:

 

Die Gemeinde Selfkant hat im Jahr 2015 den Bebauungsplan Selfkant Nr. 39 – Saeffelen, Heilderfeld – aufgestellt. Das Planungsziel war eine Ausweisung von gewerblichen Bauflächen für nicht störende Handwerks- und Gewerbebetriebe. Die Flächen waren insbesondere für bereits ansässige Unternehmen, die an ihren alten Standorten nicht mehr expandieren konnten gedacht, da diese sich häufig innerhalb der Ortslagen befinden und immissionsschutzrechtliche Probleme haben. So wurde die Ortslage Saeffelen zudem entlastet.

 

Um den ortsansässigen Unternehmen auch zukünftig Möglichkeiten für eine Erweiterung zu erhalten, sollen die Festsetzungen des Bebauungsplanes konkretisiert werden. Zusätzlich soll der Gebietscharakter aus nicht störenden Gewerbe- und Handwerksbetrieben bewahrt werden und aus diesem Grund sollen andere Formen der gewerblichen Nutzung nicht zugelassen werden. Deshalb sollen insbesondere Einzelhandelsnutzungen ausgeschlossen werden. Es sollen weiterhin mittelständische Betriebe aus der Region im Gewerbegebiet angesiedelt werden, die innerhalb der Ortslagen keine Erweiterungsmöglichkeiten besitzen. Zudem werden durch Einzelhandelsbetriebe größere Zu- und Abfahrtsverkehre ausgelöst, die Lärmprobleme verursachen können.

 

In diesem Zusammenhang ist die 2. Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 39 – Saeffelen, Heilderfeld – erforderlich. Es besteht ein Planungserfordernis gemäß § 1 Abs. 3 BauGB besteht.

 

Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Flächen Gemarkung Saeffelen, Flur 6, Flurstücke 128 (teilweise), 129, 130, 133, 135, 212 (teilweise), 213, 214 und 215 (teilweise). Er umfasst damit eine Fläche von ca. 2 ha.

 

Es ist beabsichtigt, das Bauleitplanverfahren im Normalverfahren mit Frühzeitiger Beteiligung und Offenlage sowie der Erstellung eines Umweltberichtes durchzuführen.

Eine Anpassung des Flächennutzungsplanes ist nicht erforderlich.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant hat in ihrer Sitzung am 28.09.2021 gemäß § 2 des Baugesetzbuches (BauGB) die Einleitung des Verfahrens zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 39 – Saeffelen, Heilderfeld - beschlossen.

 

Der Aufstellungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 39-40/2021 vom 10.10.2021 öffentlich bekannt gemacht.

 

Durch Bekanntmachung im selben Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 39-40/2021 vom 10.10.2021 wurde die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über das Änderungsverfahren unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

 

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 12.10.2021 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls über das Änderungsverfahren zum Bebauungsplan Selfkant Nr. 39 – Saeffelen, Heilderfeld - unterrichtet und zur diesbezüglichen Äußerung aufgefordert.

 

Die Anlagen zu diesem Verfahren sind im Internet unter

 

https://www.o-sp.de/selfkant/plan?pid=65443

abrufbar.

 

 

B             Beratung und Abwägung über während der Beteiligung der Öffentlichkeit (B.1) und der Behörden (B.2) vorgebrachten Anregungen und Bedenken

 

                Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

 

B.1         Es wird festgestellt, dass zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 39 – Saeffelen, Heilderfeld – während der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB keine Stellungnahmen oder Bedenken vorgetragen wurden.

 

B.2         Es wird festgestellt, dass außer denen in der Abwägungstabelle der Träger öffentlicher Belange (Anlage 1) zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 39 – Saeffelen, Heilderfeld – aufgeführten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB keine weiteren Stellungnahmen oder Bedenken vorgetragen wurden.

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

C             Beschlussfassung über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen

 

C.1         Da während der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 des Entwurfs zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 39 – Saeffelen, Heilderfeld – keine Stellungnahmen der Öffentlichkeit vorgebracht wurden, ist keine Beschlussfassung notwendig.

 

C.2         Die während der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 des Entwurfs zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 39 – Saeffelen, Heilderfeld – vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft:

 

                Die als Anlage 1 beigefügte Stellungnahme der Verwaltung (Abwägungstabelle der Träger öffentlicher Belange) zu den vorgebrachten Anregungen bzw. Stellungnahmen wird übernommen und die Beschlussfassung erfolgt gemäß den Beschlussvorschlägen aus der Abwägungstabelle.

 

 

D             Beschlussfassung zum weiteren Verfahren

 

Die Gemeindevertretung beschließt, zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 39 – Saeffelen, Heilderfeld -

 

1. die Offenlage der Planentwürfe nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen

 

sowie

 

2.   die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen.

 


Finanzielle Auswirkungen

ja

Anlagevermögen

nein

Haushaltsmittel zur Verfügung

ja

Abwicklung über Produkt

5110