Sachverhalt:
Die EGS – Entwicklungsgesellschaft Selfkant mbH hat mit dem als Anlage 1 beigefügten Schreiben vom 26. November 2020 die Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 53 – Höngen, Biesener Feld III – beantragt.
Es ist geplant, die
Festsetzungen für den Bereich des WA 2 anzupassen, indem die Anzahl der
Wohnungen je Gebäude auf maximal 2 festgesetzt wird sowie die GRZ von 0,4 auf
0,35 angepasst wird.
Das Plangebiet ist aus dem als Anlage 2 beigefügten Lageplan ersichtlich.
Die EGS – Entwicklungsgesellschaft Selfkant mbH erklärt sich bereit, alle mit der Durchführung des Änderungsverfahrens entstehenden Kosten zu übernehmen.
Da im
vorliegenden Fall die Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 1 BauGB für die
Durchführung der Änderung im vereinfachten Verfahren gegeben sind, wird hierauf
zurückgegriffen. Im vereinfachten
Verfahren kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs.
1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden, darüber hinaus wird gemäß §13 Abs. 3
BauGB u.a. von einer Umweltprüfung nach
§ 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht nach § 2 a BauGB abgesehen. Eine
Anpassung des Flächennutzungsplanes ist ebenfalls nicht erforderlich.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant beschließt:
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Selfkant
Nr. 53 – Höngen, Biesener Feld III -gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren
einzuleiten und hierzu
• die
Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB NW) und
• die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB NW)
durchzuführen.
Finanzielle Auswirkungen |
nein |
Anlagevermögen |
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Haushaltsmittel zur
Verfügung |
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Abwicklung über Produkt |
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