Betreff
Bildung und Besetzung der Ausschüsse und Bestimmung der Ausschussvorsitzenden
Vorlage
759/2020
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

 

Bildung von Ausschüssen

 

Die Gemeindevertretung hatte bisher folgende Ausschüsse gebildet:

 

a)      Pflichtausschüsse nach der Gemeindeordnung

 

-       Haupt- und Finanzausschuss (bisher 20 Ratsmitglieder)

 

-       Rechnungsprüfausschuss (bisher 10 Ratsmitglieder)

 

b)      Pflichtausschüsse nach Sondergesetzen

 

-       Wahlprüfungsausschuss (bisher 10 Ratsmitglieder)    § 40 KWahlG 

-       Wahlausschuss (bisher 10 Ratsmitglieder) § 2 Abs. 3 KWahlG

 

 

c)       Freiwillige Ausschüsse

-       Ausschuss für Schule, Jugend, Sport und Soziales (bisher 16 Mitglieder, davon 9 Gemeindevertreter und 7 sachkundige Bürger) § 85 SchulG

 

-       Verkehrs-, Bau- und Umweltausschuss (bisher 20 Ratsmitglieder davon 11 Gemeindevertreter, 9 sachkundige Bürger)

 

-       Ausschuss für Wirtschaftsentwicklung, Tourismus, Partnerschaft, Sport und Kultur (bisher 16 Mitglieder, davon 9 Gemeindevertreter und 7 sachkundige Bürger)

 

 

Die Pflichtausschüsse nach der Gemeindeordnung und nach den Sondergesetzen sind zu bilden, freiwillige Ausschüsse kann die Gemeindevertretung bilden.

 

Die Gemeindevertretung entscheidet über die Größe und die Zusammensetzung der Ausschüsse.

 

Zu Mitgliedern der Ausschüsse, mit Ausnahme des in § 58 Abs. 3 GO genannten Hauptausschusses, können neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger, die dem Rat angehören können, bestellt werden. Zur Übernahme der Tätigkeit als sachkundiger Bürger ist niemand verpflichtet. Die Zahl der sachkundigen Bürger darf die Zahl der Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen. Die Ausschüsse sind nur beschlussfähig, wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden sachkundigen Bürger übersteigt. Sie gelten auch insoweit als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. Die Ausschüsse können zur Beratung einzelner Punkte der Tagesordnung Sachverständige und Einwohner hinzuziehen.

 

Als Mitglieder mit beratender Stimme können den Ausschüssen volljährige sachkundige Einwohner angehören, die in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 3 zu wählen sind. Im Übrigen gelten § 50 Absatz Satz 1 und 2 entsprechend.

 

Gemäß § 85 Schulgesetz ist je eine oder ein von der katholischen Kirche und der evangelischen Kirche benannte Vertreterin oder benannter Vertreter als ständiges Mitglied im Ausschuss für Schule, Jugend und Soziales mit beratender Stimme zu berufen. Außerdem können Vertreterinnen und Vertreter der Schulen zur ständigen Beratung berufen werden. Die Mitwirkung kann auf schulische Angelegenheiten beschränkt werden.

 

Beschluss über die Befugnisse der Ausschüsse

 

Die Befugnisse der Ausschüsse und des Bürgermeisters wurden bisher in einer Zuständigkeitsordnung geregelt.

 

Besetzung der  Ausschüsse

 

Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zu Stande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.  Scheidet jemand vorzeitig aus einem Ausschuss aus, wählen die Ratsmitglieder auf Vorschlag der Fraktion oder Gruppe, welcher das ausgeschiedene Mitglied bei seiner Wahl angehörte, einen Nachfolger.

 

 

Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, sind berechtigt für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger, der dem Rat angehören kann, zu benennen. Das benannte Ratsmitglied oder der bekannte sachkundige Bürger wird vom Rat zum Mitglied des Ausschusses bestellt. Sie wirken in dem Ausschuss mit beratender Stimme mit. Bei der Zusammensetzung und in der Berechnung der Beschlussfähigkeit des Ausschusses werden sie nicht mitgezählt. Dieses Recht haben nur Fraktionen.

 

Grundsätzlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein einheitlicher Wahlvorschlag zustande kommt, der einstimmig angenommen wird. Einstimmigkeit liegt dann vor, wenn er mit den Stimmen aller in der Sitzung anwesenden Ratsmitglieder angenommen wird. Auf Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen kommt es hier nicht an. Wird eine Gegenstimme abgegeben, so ist das Einigungsverfahren gescheitert.

 

Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl abgestimmt (§ 50 Abs. 3 GO).

 

Seitens des Innenministeriums NRW wurde in einem Erlass vom 2. September 2009 ausgeführt, dass bei allen Berechnungsmethoden zur Ermittlung der Sitze in einem freiwilligen Ausschuss in einem Wahlgang nach § 50 Abs. 3 GO über die Wahlvorschläge abgestimmt wird.

 

Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2003 – 8C18.03 sind Listenverbindungen zur Verteilung von Ausschusssitzen nur dann zulässig,

 

  1. wenn sie unter Beachtung des Meinungs- und Kräftespektrums im Rat erfolgt und
  2. nicht zum Nachteil einer anderen Fraktion geht, die nicht an der Listenverbindung beteiligt ist.

 

Das bedeutet, dass eine Verschiebung von Ausschusssitzen nur zwischen den beteiligten Fraktionen der Listenverbindung stattfinden darf.

 

 

Bestimmung der Ausschussvorsitzenden

 

Haben sich die Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze geeinigt und wird dieser Einigung nicht von einem Fünftel der Ratsmitglieder widersprochen, so bestimmen die Fraktionen die Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden stimmberechtigten Ratsmitglieder. Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, werden den Fraktionen die Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben; mehrere Fraktionen können sich zusammenschließen. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Bürgermeister zu ziehen hat. Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden. Entsprechend ist bei der Verteilung der stellvertretenden Ausschussvorsitze zu verfahren.

 

Ausgenommen hiervon ist der stellvertretende Vorsitzende des Hauptausschusses. Nach § 57 Abs. 3 GO wählt der Hauptausschuss aus seiner Mitte einen oder mehrere Vertreter des Vorsitzenden. Den Vorsitz im Hauptausschuss führt der Bürgermeister. Dieser Vorsitz ist bei der Besetzung der Ausschussvorsitze nicht  anzurechnen. Das Verfahren findet ebenfalls keine Anwendung für den Wahlausschuss, da dort der Wahlleiter den Vorsitz führt.

 

Die Ausschussvorsitzenden werden nicht gewählt. Sie und ihre Stellvertreter werden ausschließlich durch die Fraktionen bestimmt. Zusammenschlüsse von Fraktionen sind zulässig.

 

 

 

Hiernach werden für die Ausschussbesetzung folgende Abstimmungsverfahren vorgeschlagen:

 

a)      Beschluss über die Bildung der Ausschüsse
(§ 50 GO/Mehrheitsbeschluss/BM hat Stimmrecht)

b)      Beschluss über die zahlenmäßige Zusammensetzung der Ausschüsse
(BM hat kein Stimmrecht)

 

     Neben der zahlenmäßigen Zusammensetzung ist festzulegen, wie viel     

          Ratsmitglieder, sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner dem  

          Ausschuss angehören sollen.

 

c)       Beschluss über die Befugnisse der Ausschüsse (Zuständigkeitsordnung/BM hat Stimmrecht)

 

d)      Beschlüsse über die namentliche Besetzung dieser Ausschüsse

einschließlich der Vertretungsregelung (§ 50 Abs. 3 GO/BM hat kein Stimmrecht)

 

e)      Bestimmung der Ausschussvorsitzenden (§ 58 GO/BM hat kein Stimmrecht)

    

 

Hier sind neben den Ausschussmitgliedern der persönlichen Vertreter zu benennen. Des Weiteren besteht hinsichtlich der Vertretungsregelung die Möglichkeit, dass eine Vertretung in alphabetischer Reihenfolge der jeweiligen Fraktionen erfolgt, falls der namentliche bekannte Vertreter verhindert ist. Hierüber ist zu beschließen.