Sachverhalt:
Entsprechend dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWGNW) sind öffentliche Straßen durch die Straßenbaubehörde dem öffentlichen Verkehr zu widmen.
Durch die Widmung wird die Eigenschaft der Straße sichergestellt und Rechtssicherheit für den Gemeingebrauch geschaffen. Soweit eine Widmung nicht durch das Gewohnheitsrecht eingetreten ist, ist sie im Einzelfall durch eine formelle Widmungsverfügung sicherzustellen.
Bei den nachstehend aufgeführten Straßen ist eine solche Widmung noch nicht erfolgt:
Am Obersthof, Aan Schniewind, Klosterpfad, Am Bilderweg, Im Heidfeld, Am Gatter, Kleiweg, Panneschop, Schienegraaf, Am Kirchenfeld, Elisabethstraße, Katharinenweg, und Sofieenring
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt, die vorgenannten Straßen für den öffentlichen Verkehr zu widmen.