Betreff
Widmung von Straßen innerhalb der Gemeinde
Vorlage
110/2007
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

 

Entsprechend dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWGNW) sind öffentliche Straßen durch die Straßenbaubehörde dem öffentlichen Verkehr zu widmen.

Durch die Widmung wird die Eigenschaft der Straße sichergestellt  und Rechtssicherheit für den Gemeingebrauch geschaffen. Soweit eine Widmung nicht durch das Gewohnheitsrecht eingetreten ist, ist sie im Einzelfall durch eine formelle Widmungsverfügung  sicherzustellen.

 

Bei den nachstehend aufgeführten Straßen ist eine solche Widmung noch nicht erfolgt:

 

Am Obersthof, Aan Schniewind, Klosterpfad, Am Bilderweg, Im Heidfeld, Am Gatter, Kleiweg, Panneschop, Schienegraaf, Am Kirchenfeld, Elisabethstraße, Katharinenweg,  und Sofieenring


Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung beschließt, die vorgenannten Straßen  für den öffentlichen Verkehr zu widmen.