Sachverhalt:
Die Gemeinde Selfkant hat im Jahr 1994 den Bebauungsplan Selfkant Nr. 13 – Tüddern, Am Kirchenfeld – aufgestellt. Die Bebauung innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes zeichnet sich durch Einzel- und Doppelhäuser aus und wird größtenteils als „Allgemeines Wohngebiet“ festgesetzt.
Um den Gebietscharakter auch zukünftig zu wahren, soll die Zahl der Wohneinheiten zukünftig begrenzt werden. In Einzelhäusern sollen maximal 2 Wohneinheiten zulässig sein und in Doppelhäusern 4. Weiterhin sollen die zulässigen Dachformen angepasst werden und auch moderne Ein- und Zweifamilienhäuser zugelassen werden, da sich die Baustile in den letzten Jahren verändert haben. Aus diesem Grund sollen zukünftig auch Flachdächer zulässig sein.
Gemäß des derzeitigen Planungsrechts ist die Errichtung von Gebäuden mit Flachdächern nicht möglich, so dass ein Planungserfordernis gemäß § 1 Abs. 3 BauGB besteht.
Da im
vorliegenden Fall die Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 1 BauGB für die
Durchführung der Änderung im vereinfachten Verfahren gegeben sind, wird hierauf
zurückgegriffen. Im vereinfachten Verfahren
kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4
Abs. 1 BauGB abgesehen werden, darüber hinaus wird gemäß §13 Abs. 3 BauGB
u.a. von einer Umweltprüfung nach § 2
Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht nach § 2 a BauGB abgesehen. Eine Anpassung
des Flächennutzungsplanes ist ebenfalls nicht erforderlich.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant beschließt:
Die 7. Änderung des Bebauungsplanes Selfkant
Nr. 13 – Tüddern, Am Kirchenfeld -gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren
einzuleiten und hierzu
• die
Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB NW) und
• die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB NW)
durchzuführen.