Betreff
Befreiung von der Verpflichtung zur Erstellung eines Gesamtabschlusses gem. § 116 a GO NRW zum 31.12.2019
Vorlage
735/2020
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

Durch die im Jahre 2018 erfolgte Novellierung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wurde die Vorschrift des § 116 a GO NRW eingeführt. Danach ist die Gemeinde Selfkant von der Pflicht, einen Gesamtabschluss und einen Gesamtlagebericht aufzustellen, befreit, wenn am Abschlussstichtag des Jahresabschlusses und am vorherigen Abschlussstichtag jeweils mindestens zwei der nachstehenden Merkmale zutreffen:

 

1.      Die Bilanzsummen in den Bilanzen der Gemeinde Selfkant und der Entwicklungsgesellschaft Selfkant mbH übersteigen insgesamt nicht den Wert von 1.500.000.000,00 Euro.

2.      Die der Gemeinde Selfkant zuzurechnenden Erträge der v. g. Tochter machen weniger als 50 v. H. der ordentlichen Erträge der gemeindlichen Ergebnisrechnung aus.

3.      Die der Gemeinde Selfkant zuzurechnenden Bilanzsummen der v. g. Tochter machen insgesamt weniger als 50 v. H. der gemeindlichen Bilanzsumme aus.

 

Eine Überprüfung der Voraussetzungen wurde unter Heranziehung einer vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein- Westfalen empfohlenen Berechnungshilfe der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein- Westfalen durchgeführt, welche als Anlage beigefügt ist. Es werden alle drei Grenzwerte deutlich unterschritten

 

Gemäß § 116 a Abs. 2 Satz 1 GO NRW entscheidet der Rat für jedes Haushaltsjahr über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses.

 


Beschlussvorschlag:

Es wird gemäß § 116 a GO NRW auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses zum 31.12.2019 verzichtet.