Sachverhalt:
Da im aktuell rechtskräftigen Bebauungsplan Selfkant Nr. 49 – Höngen, Biesener Feld II - der Bezugspunkt für Nebenanlagen über die Geländehöhe definiert ist bzw. die Grundstückseinfahrt als maßgeblicher Bezugspunkt betrachtet wird, können Garagen und Carports nicht realisiert werden, ohne Abstandsflächen im Sinne der Landesbauordnung NRW auszulösen. Nebenanlagen dürfen eine mittlere Wandhöhe von 3,0 m aufweisen, ohne eine Abstandsfläche auszulösen. Um dieses Maß der Bebaubarkeit unabhängig von der bestehenden Geländehöhe zu gewährleisten, ist es notwendig, den Bezugspunkt über die Oberkante Fertigfußboden (OKF) zu definieren. Demnach können Garagen und Carports mit einer mittleren Wandhöhe von 3,0 m errichtet werden, ohne dass es zu einer planerischen Ungleichbehandlung kommt.
Aufgrund
der Ausnahmesituation im Zuge der Corona Pandemie sind die letzten Sitzungen
ausgefallen. Das Verfahren sollte jedoch nicht zurückgestellt werden, damit
Baugenehmigungen weiter erteilt werden können. Aufgrund dieser besonderen
Situation und da die Änderung eine ungewollte planerische Ungleichbehandlung
behebt, wurde bislang noch kein offizieller Aufstellungsbeschluss bzw.
Beschluss zur Offenlage für die Einleitung des Verfahrens zur 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 49 – Höngen, Biesener Feld II - gefasst. Die 1. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 49 – Höngen, Biesener Feld II soll im vereinfachten
Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden.
Durch Bekanntmachung im
Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 15/2020 vom 05. April 2020 wurde der
Öffentlichkeit die Gelegenheit gegeben, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die 1. Änderung
des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 49 – Höngen, Biesener Feld II – mit Begründung
in der Zeit vom 14. April 2020 bis einschließlich 15. Mai 2020 im Rathaus in
Selfkant-Tüddern oder über das Internetportal „Tetraeder“ einzusehen und
Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abzugeben. Die öffentliche
Auslegung und Einsichtnahme erfolgt angepasst an die besonderen Schutzmaßnahmen
zur Bekämpfung der Coronapandemie. Die Unterlagen für das 1. Änderungsverfahren
wurden bei der Gemeindeverwaltung Selfkant, Am Rathaus 13, 52538 Selfkant -
Zimmer 36 – für die Öffentlichkeit bereitgehalten. Anregungen und Bedenken
wurden nicht vorgebracht.
Am 09. April 2020 wurden,
unter Fristsetzung bis zum 15. Mai 2020, von den Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 49 –
Höngen, Biesener Feld II – nebst Begründung Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 2
BauGB eingeholt. Mit gleichem Schreiben wurden die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange darauf hingewiesen, dass die 1. Änderung des
Bebauungsplanes Selfkant Nr. 49 – Höngen, Biesener Feld II – nebst Begründung
in der Zeit vom 14. April 2020 bis einschließlich 15. Mai 2020 im Rathaus in
Tüddern öffentlich ausliegen und über das Internetportal „Tetraeder“ öffentlich
zur Einsichtnahme bereitgestellt werden. Ort und Dauer der Auslegung wurden
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt
der Gemeinde Nr. 15/2020 vom 05. April 2020 öffentlich bekannt gemacht.
Die entsprechenden Planunterlagen sind unter
https://www.o-sp.de/selfkant/plan?pid=47178
abrufbar.
B. Beratung,
Abwägung und Beschlussfassung über während der Beteiligung der Öffentlichkeit
(B.1) und der Behörden (B.2) vorgebrachten Anregungen und Bedenken
Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und
privaten Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne gegeneinander und
untereinander gerecht abzuwägen. Die Abwägung als Vorgang setzt insbesondere
voraus, dass das Anregungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB abgeschlossen ist.
Dieses Anregungsverfahren und der sonstige Ertrag, der nach § 4 bzw. § 4 a
BauGB gebotenen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange ergeben den Boden, auf dem der abschließende Vorgang des Abwägens
stattzufinden hat.
B.1 Anlässlich der öffentlichen Auslegung zur 1. Änderung
des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 49 – Höngen Biesener Feld II - wurden weder
Anregungen noch Bedenken durch die Öffentlichkeit vorgebracht.
B.2 Es wird festgestellt,
dass außer denen in der Abwägungstabelle (Anlage) zur 1. Änderung des
Bebauungsplanes Selfkant Nr. 49 – Höngen Biesener Feld II –aufgeführten
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während
der Planauslegung bzw. im Verfahren nach § 4 bzw. § 4 a BauGB keine weiteren
Stellungnahmen oder Bedenken vorgetragen wurden bzw. während des Verfahrens
ausgeräumt werden konnten.
Beschlussvorschlag:
C. Beschlussfassung
über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen
Die
während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs zur 1. Änderung des
Bebauungsplanes Selfkant Nr. 49 – Höngen, Biesener Feld II – mit Begründung sowie der in den
Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Stellungnahmen der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung
mit folgendem Ergebnis geprüft:
C.1 Anlässlich
der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zur 1. Änderung des
Bebauungsplanes Selfkant Nr. 49 – Höngen, Biesener Feld II – wurden weder Anregungen
noch Bedenken vorgebracht.
C.2 Die während der öffentlichen
Auslegung des Entwurfs zur 1. Änderung des
Bebauungsplanes Selfkant Nr. 49 – Höngen, Biesener Feld II – der Gemeinde
Selfkant mit Begründung und der in den
Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 2
BauGB vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft:
Die
als Anlage beigefügte Stellungnahme der Verwaltung (Abwägungstabelle –
Anlage 1) zu den vorgebrachten Anregungen bzw. Stellungnahmen wird
übernommen und die Beschlussfassung erfolgt gemäß den Beschlussvorschlägen aus
der Abwägungstabelle.
D. Satzungsbeschluss
Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches in der
Fassung vom 3. November 2017 (BGBI. I. S. 3634) beschließt die
Gemeindevertretung die 1. Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 49 – Höngen Biesener Feld II – im vereinfachten Verfahren
als Satzung. Die textliche Festsetzung im
Bebauungsplan wird klarstellend angepasst. Der Bürgermeister wird beauftragt,
den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.