Sachverhalt:
Nachdem die Änderung Nr. 1 a (neu) des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VEP) 1/97 am 11. Dezember 2016 mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Rechtskraft erlangt hat, beantragt die Eigentümerin der Parzellen im Plangebiet nunmehr die Erhöhung der Verkaufsflächen um insgesamt 390 m² Verkaufsfläche gegenüber dem derzeitigen Bestand vor Ort. Das Plangebiet umfasst die Parzellen Gemarkung Tüddern, Flur 5, Flurstücke 162, 195, 196 und 210 sowie die südlich und östlich angrenzenden Verkehrsflächen. Da mittlerweile eine Neuvermessung mit der Folge der Umbenennung der Flurstücke stattgefunden hat, umfasst der Geltungsbereich nun folgende Grundstücke: Gemarkung Tüddern, Flur 5, Flurstücke 162, 196, 197, 210, Teilfläche von 214 (ca. 84 qm), 222, 265, 266, 267, Teilfläche von 268 (ca. 64 qm) und 700.
Um diesem Antrag entsprechen zu können, ist die Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 52 – Tüddern, Nahversorgung, Erhöhung der Verkaufsflächen – erforderlich. Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen schaffen, die Verkaufsflächen zu erhöhen sowie die vorhandenen Märkte durch kleinflächige Shops zu ergänzen. Hierzu soll die für den VEP Nr. 1/97, Änderung Nr. 1 a (neu) innerhalb des Sondergebietes SO 1 „Fachmarktzentrum“ zulässige maximale Verkaufsfläche für den bestehenden TEDI-Markt über die Verhältniszahl von Verkaufsfläche und Grundstücksfläche an die verfolgte Erhöhung von 150 qm angepasst werden. Ferner soll über die Verhältniszahl auch die Zulässigkeit einer Shopzone mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten bis maximal 240 qm Gesamtverkaufsfläche neu festgeschrieben werden. Zudem soll für die Shopzone die maximale Verkaufsfläche jeder Warengruppe auf 50 qm Verkaufsfläche (VKF) und über eine Verhältniszahl die Größe der VKF Betriebstyp bezogen begrenzt werden.
Die
Erhöhung der Verkaufsflächen wurde im Gutachten „Verträglichkeitsuntersuchung
für die geplante Änderung der Einzelhandelsnutzungen im Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 1/97 in der Gemeinde Selfkant“ von CIMA Beratung +
Management GmbH untersucht.
Die Untersuchung kommt zu
dem Ergebnis, dass die geplanten geringfügigen Erhöhungen der Verkaufsflächen
keine wesentlichen Auswirkungen auf die Zentren der Gemeinde Selfkant oder der
Nachbargemeinden im erwarteten Einzugsgebiet des Vorhabens haben. Schädigungen
der Funktionstüchtigkeit der Standorte, z.B. in Form der Schließung von
strukturprägenden Betrieben, sind nicht zu erwarten. Entsprechendes gilt für
die übrige wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung. Die Änderung des
Flächennutzungsplans sowie die Aufstellung des Bebauungsplanes stehen insofern
in besonderer Weise im Einklang mit den Zielen des kommunalen
Einzelhandelskonzeptes, als es sich nicht um eine größere räumliche Erweiterung
des Zentralen Versorgungsbereichs handelt, sondern um eine bestandssichernde
Maßnahme in Verbindung mit einer Verdichtung des Besatzes innerhalb des
Zentralen Versorgungsbereichs. Die Ansiedlung verschiedener kleinflächiger
Shops bietet auch die Chance zum Aufbrechen des bislang dominierenden
Fachmarktbesatzes.
Der Aufstellungsbeschluss
zum Bebauungsplan Nr. 52 – Tüddern, Nahversorgung, Erhöhung der Verkaufsflächen
- wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr.
10-11/2019 vom 17. März 2019 öffentlich bekannt gemacht.
Durch Bekanntmachung im
selben Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 10-11/2019 vom 17. März 2019 wurde
die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über das Aufstellungsverfahren
unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 20. März 2019 gemäß § 4
Abs. 1 BauGB ebenfalls über das Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan
Selfkant Nr. 52 – Tüddern, Nahversorgung, Erhöhung der Verkaufsflächen -
unterrichtet und zur diesbezüglichen Äußerung aufgefordert.
Über die vorgebrachten
Anregungen und Bedenken nach der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der
Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 bzw. 4 Abs. 1 BauGB wurde in der Sitzung der
Gemeindevertretung vom 11. Dezember 2019 beraten und beschlossen.
Durch Bekanntmachung im
Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 51/2019 vom 22. Dezember 2019 wurde der
Öffentlichkeit die Gelegenheit gegeben, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB den
Bebauungsplanentwurf Nr. 52 – Tüddern, Nahversorgung, Erhöhung der
Verkaufsflächen – der Gemeinde Selfkant mit Begründung und Umweltbericht sowie
den wesentlichen, vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom
6. Januar 2020 bis einschließlich 7. Februar 2020 im Rathaus in
Selfkant-Tüddern und über das Internet-Beteiligungsportal der Gemeinde Selfkant
(www.o-sp.de/selfkant/) einzusehen sowie Stellungnahmen
während der Auslegungsfrist im Rathaus der Gemeinde Selfkant, per E-Mail oder
über das Online-Beteiligungsportal abzugeben.
Von den Behörden und
sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden über das
Online-Behördenbeteiligungsportal „OBB“ mit Schreiben bzw. E-Mail vom 16.
Dezember 2019 zum Bebauungsplanentwurf Nr. 52 – Tüddern, Nahversorgung,
Erhöhung der Verkaufsflächen – der Gemeinde Selfkant nebst Begründung
Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingeholt. Mit gleicher E-Mail bzw.
Schreiben wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange darauf
hingewiesen, dass der Bebauungsplanentwurf Nr. 52 – Tüddern, Nahversorgung,
Erhöhung der Verkaufsflächen – in der Zeit vom 6. Januar 2020 bis
einschließlich 7. Februar 2020 im Rathaus in Tüddern öffentlich ausliegen bzw.
auf der Internet-Seite www.o-sp.de/selfkant/
für die Öffentlichkeit einsehbar ist. Ort und Dauer der Auslegung wurden gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 51/2019 vom 22.
Dezember 2019 öffentlich bekannt gemacht.
Die Anlagen zu diesem
Verfahren sind unter http://www.o-sp.de/selfkant/plan?pid=39676 abrufbar.
B Beratung
und Abwägung über während der Beteiligung der Öffentlichkeit (B.1) und der
Behörden (B.2) vorgebrachten Anregungen und Bedenken
Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen
und privaten Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne gegeneinander und
untereinander gerecht abzuwägen. Die Abwägung als Vorgang setzt insbesondere
voraus, dass das Anregungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB abgeschlossen ist.
Dieses Anregungsverfahren und der sonstige Ertrag, der nach § 4 bzw. § 4 a
BauGB gebotenen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange ergeben den Boden, auf dem der abschließende Vorgang des Abwägens
stattzufinden hat.
B.1 Anlässlich der Beteiligung der
Öffentlichkeit sowie der Planauslegung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 2 BauGB zur
Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 52 – Tüddern, Nahversorgung,
Erhöhung der Verkaufsflächen – wurden weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht.
B.2 Es wird festgestellt, dass außer
denen in der Abwägungstabelle (Anlage 1) zur Aufstellung des Bebauungsplanes
Selfkant Nr. 52 – Tüddern, Nahversorgung, Erhöhung der Verkaufsflächen –
aufgeführten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange während der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und der
Planauslegung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB keine weiteren Stellungnahmen oder
Bedenken vorgetragen wurden bzw. während des Verfahrens ausgeräumt werden
konnten.
Beschlussvorschlag:
C Beschlussfassung
über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen
C.1 Anlässlich der Beteiligung
der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie zur öffentlichen Auslegung
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 52 –
Tüddern, Nahversorgung, Erhöhung der Verkaufsflächen – wurden weder Anregungen noch
Bedenken vorgebracht.
C.2 Die während der öffentlichen Auslegung
des Entwurfs zur Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 52 – Tüddern,
Nahversorgung, Erhöhung der Verkaufsflächen – der Gemeinde Selfkant mit
Begründung und Umweltbericht und der in den Beteiligungsverfahren gemäß § 4
Abs. 1 und 2 BauGB vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis
geprüft:
Die als Anlage
beigefügte Stellungnahme der Verwaltung (Abwägungstabelle – Anlage 1) zu den
vorgebrachten Anregungen bzw. Stellungnahmen wird übernommen und die
Beschlussfassung erfolgt gemäß den Beschlussvorschlägen aus der
Abwägungstabelle.
D Satzungsbeschluss
Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 3. November
2017 (BGBl. I.S. 3634) beschließt die Gemeindevertretung die Aufstellung des
Bebauungsplanes Selfkant Nr. 52 – Tüddern, Nahversorgung, Erhöhung der
Verkaufsflächen – der Gemeinde Selfkant als Satzung. Die Begründung zum
Bebauungsplan wird gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen. Der Bürgermeister wird
beauftragt, den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu
machen.