Sachverhalt:
Nachdem die Änderung Nr. 1 a (neu) des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VEP) 1/97 am 11. Dezember 2016 mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Rechtskraft erlangt hat, beantragt die Eigentümerin der Parzellen im Plangebiet nunmehr die Erhöhung der Verkaufsflächen um insgesamt 390 m² Verkaufsfläche gegenüber dem derzeitigen Bestand vor Ort. Das Plangebiet umfasst die Parzellen Gemarkung Tüddern, Flur 5, Flurstücke 162, 195, 196 und 210 sowie die südlich und östlich angrenzenden Verkehrsflächen. Da mittlerweile eine Neuvermessung mit der Folge der Umbenennung der Flurstücke stattgefunden hat, umfasst der Geltungsbereich nun folgende Grundstücke: Gemarkung Tüddern, Flur 5, Flurstücke 162, 196, 197, 210, Teilfläche von 214 (ca. 84 qm), 222, 265, 266, 267, Teilfläche von 268 (ca. 64 qm) und 700.
Um diesem Antrag entsprechen zu können, ist die Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 52 – Tüddern, Nahversorgung, Erhöhung der Verkaufsflächen – erforderlich. Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen schaffen, die Verkaufsflächen zu erhöhen sowie die vorhandenen Märkte durch kleinflächige Shops zu ergänzen. Hierzu soll die für den VEP Nr. 1/97, Änderung Nr. 1 a (neu) innerhalb des Sondergebietes SO 1 „Fachmarktzentrum“ zulässige maximale Verkaufsfläche für den bestehenden TEDI-Markt über die Verhältniszahl von Verkaufsfläche und Grundstücksfläche an die verfolgte Erhöhung von 150 qm angepasst werden. Ferner soll über die Verhältniszahl auch die Zulässigkeit einer Shopzone mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten bis maximal 240 qm Gesamtverkaufsfläche neu festgeschrieben werden. Zudem soll für die Shopzone die maximale Verkaufsfläche jeder Warengruppe auf 50 qm Verkaufsfläche (VKF) und über eine Verhältniszahl die Größe der VKF Betriebstyp bezogen begrenzt werden.
Die
Erhöhung der Verkaufsflächen wurde im Gutachten „Verträglichkeitsuntersuchung
für die geplante Änderung der Einzelhandelsnutzungen im Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 1/97 in der Gemeinde Selfkant“ von CIMA Beratung +
Management GmbH untersucht.
Die Untersuchung kommt zu
dem Ergebnis, dass die geplanten geringfügigen Erhöhungen der Verkaufsflächen
keine wesentlichen Auswirkungen auf die Zentren der Gemeinde Selfkant oder der
Nachbargemeinden im erwarteten Einzugsgebiet des Vorhabens haben. Schädigungen
der Funktionstüchtigkeit der Standorte, z.B. in Form der Schließung von
strukturprägenden Betrieben, sind nicht zu erwarten. Entsprechendes gilt für
die übrige wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung. Die Änderung des
Flächennutzungsplans sowie die Aufstellung des Bebauungsplanes stehen insofern
in besonderer Weise im Einklang mit den Zielen des kommunalen
Einzelhandelskonzeptes, als es sich nicht um eine größere räumliche Erweiterung
des Zentralen Versorgungsbereichs handelt, sondern um eine bestandssichernde
Maßnahme in Verbindung mit einer Verdichtung des Besatzes innerhalb des
Zentralen Versorgungsbereichs. Die Ansiedlung verschiedener kleinflächiger
Shops bietet auch die Chance zum Aufbrechen des bislang dominierenden
Fachmarktbesatzes.
Der Aufstellungsbeschluss
zum Bebauungsplan Nr. 52 – Tüddern, Nahversorgung, Erhöhung der Verkaufsflächen
- wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr.
10-11/2019 vom 17. März 2019 öffentlich bekannt gemacht.
Durch Bekanntmachung im
selben Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 10-11/2019 vom 17. März 2019 wurde
die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über das Aufstellungsverfahren
unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 20. März 2019 gemäß § 4
Abs. 1 BauGB ebenfalls über das Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan
Selfkant Nr. 52 – Tüddern, Nahversorgung, Erhöhung der Verkaufsflächen -
unterrichtet und zur diesbezüglichen Äußerung aufgefordert.
Die Anlagen zu diesem
Verfahren sind unter http://www.o-sp.de/selfkant/plan?pid=39676 abrufbar.
B Beratung
und Abwägung über während der Beteiligung der Öffentlichkeit (B.1) und der
Behörden (B.2) vorgebrachten Anregungen und Bedenken
Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen
und privaten Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne gegeneinander und
untereinander gerecht abzuwägen.
B.1 Anlässlich der Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplanes
Selfkant Nr. 52 – Tüddern, Nahversorgung, Erhöhung der Verkaufsflächen – wurden
weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht.
B.2 Es wird festgestellt, dass außer
denen in der Abwägungstabelle (Anlage) zur Aufstellung des Bebauungsplanes
Selfkant Nr. 52 – Tüddern, Nahversorgung, Erhöhung der Verkaufsflächen –
aufgeführten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange während der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB keine
weiteren Stellungnahmen oder Bedenken vorgetragen wurden.
Beschlussvorschlag:
C Beschlussfassung
über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen
C.1 Anlässlich der Beteiligung
der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplanes
Selfkant Nr. 52 – Tüddern, Nahversorgung, Erhöhung der Verkaufsflächen – wurden
weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht.
C.2 Die während der frühzeitigen
Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 des Entwurfs zur Aufstellung des Bebauungsplanes
Selfkant Nr. 52 – Tüddern, Nahversorgung, Erhöhung der Verkaufsflächen –
vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange hat die Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft:
Die als Anlage
beigefügte Stellungnahme der Verwaltung (Abwägungstabelle) zu den vorgebrachten
Anregungen bzw. Stellungnahmen wird übernommen und die Beschlussfassung erfolgt
gemäß den Beschlussvorschlägen aus der Abwägungstabelle.
D Beschlussfassung
zum weiteren Verfahren
Die Gemeindevertretung beschließt, zur Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 52 – Tüddern, Nahversorgung,
Erhöhung der Verkaufsflächen -
1. die Offenlage der Planentwürfe
nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
sowie
2. die
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch
(BauGB)
durchzuführen.