Sachverhalt:
Begründung zur verkürzten
Ladungsfrist
Mit Zuwendungsbescheid Nr. 05/57/17 vom 6. Oktober 2017 wurden Mittel in Höhe von 3.483.738,00 € aus dem Sonderprogramm „Investitionspaket Soziale Integration im Quartier NRW 2017“ zur Entwicklung eines Integrativen Sportparks am „Haus der Kinder“ in Höngen bewilligt. Um die Maßnahme möglichst kurzfristig umsetzen zu können, ist der Abschluss des Bauleitplanverfahrens zwingend erforderlich.
Verfahrensstand
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant hat in ihrer Sitzung am 12. Juli 2018 (Vorlage 453/2018) beschlossen, für die Grundstücke Gemarkung Höngen, Flur 3, Flurstücke 226, 231 (teilweise), 240 (neu: 577 und 578) und 241 (teilweise), sowie für die Grundstücke Gemarkung Höngen, Flur 4, Flurstücke 16, 18 (teilweise) (neu: 404), 19 (teilweise) (neu: 403), 25 (teilweise) (neu: 401), 26 (teilweise) (neu: 400), 27, 28, 29, 30, 31, 309 (teilweise) (neu: 402) und 384 (teilweise), den Bebauungsplan Selfkant Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – gemäß § 2 BauGB aufzustellen.
Weiterhin hat
die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant in der gleichen Sitzung am 12.
Juli 2018 beschlossen, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3
Abs. 1 BauGB durchzuführen sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung auch im
Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung
aufzufordern.
Der Aufstellungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 29/2018 vom 22. Juli 2018 öffentlich bekannt gemacht.
Durch Bekanntmachung im selben Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 29/2018 vom 22. Juli 2018 wurde die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über das Aufstellungsverfahren unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden über das Online-Behördenbeteiligungsprogramm „OBB“ mit Schreiben bzw. E-Mail vom 27. Juli 2018 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls über das Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark - unterrichtet und zur diesbezüglichen Äußerung aufgefordert.
Über die vorgebrachten
Anregungen und Bedenken nach der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der
Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 bzw. 4 Abs. 1 BauGB wurde in der Sitzung der
Gemeindevertretung vom 16. April 2019 beraten und beschlossen. Weiterhin
hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant in der gleichen Sitzung
beschlossen, die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen sowie die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu
unterrichten.
Durch Bekanntmachung im
Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 16/2019 vom 21. April 2019 wurde der
Öffentlichkeit die Gelegenheit gegeben, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, den
Bebauungsplanentwurf Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – der Gemeinde
Selfkant mit Begründung und Umweltbericht sowie den wesentlichen, vorliegenden
umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 29. April 2019 bis
einschließlich 29. Mai 2019 im Rathaus in Selfkant-Tüddern und über das
Internet-Beteiligungsportal der Gemeinde Selfkant (www.o-sp.de/selfkant/)
einzusehen sowie Stellungnahmen während der Auslegungsfrist im Rathaus der
Gemeinde Selfkant bzw. über das Online-Beteiligungsportal abzugeben.
Die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange wurden über das Online-Behördenbeteiligungsportal
„OBB“ mit Schreiben bzw. E-Mail vom 23. April 2019 zum Bebauungsplanentwurf Nr.
51 – Höngen, Integrativer Sportpark – der Gemeinde Selfkant nebst Begründung
und Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um die Abgabe einer Stellungnahme
gebeten. Mit gleicher E-Mail bzw. Schreiben wurden die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplanentwurf
Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – in der Zeit vom 29. April 2019 bis
einschließlich 29. Mai 2019 im Rathaus in Tüddern öffentlich ausliegen wird
bzw. auf der Internet-Seite www.o-sp.de/selfkant/ für die Öffentlichkeit
einsehbar ist. Ort und Dauer der Auslegung wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr.
16/2019 vom 21. April 2019 öffentlich bekannt gemacht.
Im Rahmen der Offenlage
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB hat die Untere Immissionsschutzbehörde des Kreises
Heinsberg mit Schreiben vom 27.05.2019 angeregt, die südwestlich an den
räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 51 – Höngen,
Integrativer Sportpark – angrenzende Bebauung in der schalltechnischen Prognose
(vgl. Peutz Consult GmbH 2019a) als „Allgemeine Wohngebiete“ zu bewerten und
die Annahmen zu den Zuschauerzahlen zu überarbeiten. Darüber hinaus seien in
der Lichttechnischen Prognose (vgl. Peutz Consult GmbH 2018) zusätzliche
Immissionspunkte zu berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung der
angepassten Bewertungsansätze zeigte sich, dass zur Wahrung gesunder Wohn- und
Arbeitsverhältnisse in der angrenzenden Bebauung zusätzliche Maßnahmen in die
Plankonzeption aufgenommen werden mussten. Zu diesem Zweck wurden die
textlichen Festsetzungen unter 8. „Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ geändert bzw.
ergänzt.
Über die vorgebrachten
Anregungen und Bedenken nach der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der
Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 bzw. 4 Abs. 2 BauGB wurde in der Sitzung der
Gemeindevertretung vom 12. Juni 2019 beraten und beschlossen. Da der Entwurf
des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB
geändert bzw. ergänzt wurde, war er gemäß § 4 a Abs. 1 BauGB erneut auszulegen
und die Stellungnahmen waren erneut einzuholen. Aus diesem Grund hat die
Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant in der gleichen Sitzung vom 12. Juni
2019 beschlossen, die erneute Offenlage der Planentwürfe gemäß §§ 4 a Abs. 3
i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen sowie die durch die Planänderung
berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 4 a Abs.
3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen und dass Stellungnahmen gemäß § 4 a
Abs. 3 Satz 2 BauGB nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben
werden können.
Durch Bekanntmachung im
Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 25/2019 vom 23. Juni 2019 wurde der
Öffentlichkeit die Gelegenheit gegeben, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, den
Bebauungsplanentwurf Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – der Gemeinde
Selfkant mit Begründung und Umweltbericht sowie den wesentlichen, vorliegenden
umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 1. Juli 2019 bis einschließlich
1. August 2019 im Rathaus in
Selfkant-Tüddern und über das Internet-Beteiligungsportal der Gemeinde Selfkant
(www.o-sp.de/selfkant/) erneut einzusehen sowie Stellungnahmen während der
Auslegungsfrist im Rathaus der Gemeinde Selfkant schriftlich, zur
Niederschrift, per E-Mail oder über das Online-Beteiligungsportal abzugeben.
Die durch die Planänderung
berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden über das
Online-Behördenbeteiligungsportal „OBB“ mit Schreiben bzw. E-Mail vom 28. Juni
2019 zum Bebauungsplanentwurf Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – der
Gemeinde Selfkant nebst Begründung und Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
erneut um die Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Mit gleicher E-Mail bzw.
Schreiben wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange darauf
hingewiesen, dass der Bebauungsplanentwurf Nr. 51 – Höngen, Integrativer
Sportpark – in der Zeit vom 1. Juli 2019 bis einschließlich 1. August 2019 im
Rathaus in Tüddern erneut öffentlich ausliegt bzw. auf der Internet-Seite
www.o-sp.de/selfkant/ für die Öffentlichkeit einsehbar ist. Ort und Dauer der
erneuten Auslegung wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 25/2019 vom 23. Juni 2019
öffentlich bekannt gemacht.
Während der erneuten
Offenlage gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB wurde festgestellt, dass der
Bebauungsplanentwurf erneut geändert bzw. ergänzt werden muss. Aufgrund einer
Stellungnahme des LANUV NRW wurde eine ergänzende schalltechnische Betrachtung
erstellt (vgl. Peutz Consult GmbH 2019b). Demnach ergeben sich durch eine
Summenbetrachtung aller Nutzungsarten höhere Beurteilungspegel sowie eine
Überschreitung von Immissionsrichtwerten an Immissionsorten am Prunkweg. Durch
die Errichtung einer 2,5 m über Grund hohen und 40,0 m langen Lärmschutzwand
entlang der westlichen Grenze eines geplanten Multifunktionsspielfeldes können
die vorgenannten Überschreitungen vermieden werden. Zur planungsrechtlichen
Absicherung dieser Maßnahme wurden zeichnerische und textliche Festsetzungen in
den Bebauungsplan aufgenommen.
Wird der Entwurf eines
Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 BauGB
geändert oder ergänzt, ist er gemäß § 4 a Abs. 1 BauGB erneut
auszulegen und die Stellungnahmen sind erneut einzuholen.
Die hierzu erstellten
Unterlagen sind der Einladung als Anlage beigefügt und sind zur 2. erneuten
Offenlage unter http://www.o-sp.de/selfkant/plan?pid=36419 abrufbar.
B. Beratung
und Abwägung über während der Beteiligung der Öffentlichkeit (B.1) und der
Behörden (B.2) vorgebrachten Anregungen und Bedenken
Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und
privaten Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne gegeneinander und
untereinander gerecht abzuwägen. Die Abwägung als Vorgang setzt insbesondere
voraus, dass das Anregungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB abgeschlossen ist.
Dieses Anregungsverfahren und der sonstige Ertrag, der nach § 4 bzw. § 4 a
BauGB gebotenen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange ergeben den Boden, auf dem der abschließende Vorgang des Abwägens
stattzufinden hat.
B.1 Die Beratung über die
vorgebrachten Bedenken der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB
erfolgt nach Abschluss der 2. erneuten Beteiligung zum Satzungsbeschluss.
B.2 Die Beratung über die
vorgebrachten Bedenken der Behörden und der Träger öffentlicher Belange gemäß §
4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB erfolgt nach Abschluss der 2. erneuten Beteiligung
zum Satzungsbeschluss.
Beschlussvorschlag:
C Beschlussfassung
zum weiteren Verfahren
Die Gemeindevertretung beschließt, zur Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 51 – Höngen, Integrativer
Sportpark –
1.
die 2. erneute Offenlage der Planentwürfe nach §§ 4
a Absatz 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
sowie
2. die
2. erneute Beteiligung der durch die Planänderung berührten Träger öffentlicher
Belange gemäß §§ 4 a Absatz 3 i.V.m. § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
durchzuführen und
3. dass
Stellungnahmen gemäß § 4 a Absatz 3 Satz 2 BauGB nur zu den geänderten oder
ergänzten Teilen abgegeben werden können.