Betreff
Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 51 - Höngen, Integrativer Sportpark -
Vorlage
600/2019
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

 

Begründung zur verkürzten Ladungsfrist

 

Mit Zuwendungsbescheid Nr. 05/57/17 vom 6. Oktober 2017 wurden Mittel in Höhe von 3.483.738,00 € aus dem Sonderprogramm „Investitionspaket Soziale Integration im Quartier NRW 2017“ zur Entwicklung eines Integrativen Sportparks am „Haus der Kinder“ in Höngen bewilligt. Um die Maßnahme möglichst kurzfristig umsetzen zu können, ist der Abschluss des Bauleitplanverfahrens zwingend erforderlich.

 

Verfahrensstand

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant hat in ihrer Sitzung am 12. Juli 2018 (Vorlage 453/2018) beschlossen, für die Grundstücke Gemarkung Höngen, Flur 3, Flurstücke 226, 231 (teilweise), 240 (neu: 577 und 578) und 241 (teilweise), sowie für die Grundstücke Gemarkung Höngen, Flur 4, Flurstücke 16, 18 (teilweise) (neu: 404), 19 (teilweise) (neu: 403), 25 (teilweise) (neu: 401), 26 (teilweise) (neu: 400), 27, 28, 29, 30, 31, 309 (teilweise) (neu: 402) und 384 (teilweise), den Bebauungsplan Selfkant Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – gemäß § 2 BauGB aufzustellen.

 

Weiterhin hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant in der gleichen Sitzung am 12. Juli 2018 beschlossen, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung aufzufordern.

 

Der Aufstellungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 29/2018 vom 22. Juli 2018 öffentlich bekannt gemacht.

 

Durch Bekanntmachung im selben Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 29/2018 vom 22. Juli 2018 wurde die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über das Aufstellungsverfahren unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden über das Online-Behördenbeteiligungsprogramm „OBB“ mit Schreiben bzw. E-Mail vom 27. Juli 2018 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls über das Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark - unterrichtet und zur diesbezüglichen Äußerung aufgefordert.

 

Über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken nach der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 bzw. 4 Abs. 1 BauGB wurde in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 16. April 2019 beraten und beschlossen. Weiterhin hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant in der gleichen Sitzung beschlossen, die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu unterrichten.

 

Durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 16/2019 vom 21. April 2019 wurde der Öffentlichkeit die Gelegenheit gegeben, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, den Bebauungsplanentwurf Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – der Gemeinde Selfkant mit Begründung und Umweltbericht sowie den wesentlichen, vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 29. April 2019 bis einschließlich 29. Mai 2019 im Rathaus in Selfkant-Tüddern und über das Internet-Beteiligungsportal der Gemeinde Selfkant (www.o-sp.de/selfkant/) einzusehen sowie Stellungnahmen während der Auslegungsfrist im Rathaus der Gemeinde Selfkant bzw. über das Online-Beteiligungsportal abzugeben.

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden über das Online-Behördenbeteiligungsportal „OBB“ mit Schreiben bzw. E-Mail vom 23. April 2019 zum Bebauungsplanentwurf Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – der Gemeinde Selfkant nebst Begründung und Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um die Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Mit gleicher E-Mail bzw. Schreiben wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplanentwurf Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – in der Zeit vom 29. April 2019 bis einschließlich 29. Mai 2019 im Rathaus in Tüddern öffentlich ausliegen wird bzw. auf der Internet-Seite www.o-sp.de/selfkant/ für die Öffentlichkeit einsehbar ist. Ort und Dauer der Auslegung wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 16/2019 vom 21. April 2019 öffentlich bekannt gemacht.

 

Im Rahmen der Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 BauGB hat die Untere Immissionsschutzbehörde des Kreises Heinsberg mit Schreiben vom 27.05.2019 angeregt, die südwestlich an den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – angrenzende Bebauung in der schalltechnischen Prognose (vgl. Peutz Consult GmbH 2019a) als „Allgemeine Wohngebiete“ zu bewerten und die Annahmen zu den Zuschauerzahlen zu überarbeiten. Darüber hinaus seien in der Lichttechnischen Prognose (vgl. Peutz Consult GmbH 2018) zusätzliche Immissionspunkte zu berücksichtigen.

 

Unter Berücksichtigung der angepassten Bewertungsansätze zeigte sich, dass zur Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse in der angrenzenden Bebauung zusätzliche Maßnahmen in die Plankonzeption aufgenommen werden mussten. Zu diesem Zweck wurden die textlichen Festsetzungen unter 8. „Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ geändert bzw. ergänzt.

 

Über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken nach der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 bzw. 4 Abs. 2 BauGB wurde in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 12. Juni 2019 beraten und beschlossen. Da der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB geändert bzw. ergänzt wurde, war er gemäß § 4 a Abs. 1 BauGB erneut auszulegen und die Stellungnahmen waren erneut einzuholen. Aus diesem Grund hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant in der gleichen Sitzung vom 12. Juni 2019 beschlossen, die erneute Offenlage der Planentwürfe gemäß §§ 4 a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen sowie die durch die Planänderung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 4 a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen und dass Stellungnahmen gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 2 BauGB nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können.

 

Durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 25/2019 vom 23. Juni 2019 wurde der Öffentlichkeit die Gelegenheit gegeben, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, den Bebauungsplanentwurf Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – der Gemeinde Selfkant mit Begründung und Umweltbericht sowie den wesentlichen, vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 1. Juli 2019 bis einschließlich 1.  August 2019 im Rathaus in Selfkant-Tüddern und über das Internet-Beteiligungsportal der Gemeinde Selfkant (www.o-sp.de/selfkant/) erneut einzusehen sowie Stellungnahmen während der Auslegungsfrist im Rathaus der Gemeinde Selfkant schriftlich, zur Niederschrift, per E-Mail oder über das Online-Beteiligungsportal abzugeben.

 

Die durch die Planänderung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden über das Online-Behördenbeteiligungsportal „OBB“ mit Schreiben bzw. E-Mail vom 28. Juni 2019 zum Bebauungsplanentwurf Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – der Gemeinde Selfkant nebst Begründung und Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erneut um die Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Mit gleicher E-Mail bzw. Schreiben wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplanentwurf Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – in der Zeit vom 1. Juli 2019 bis einschließlich 1. August 2019 im Rathaus in Tüddern erneut öffentlich ausliegt bzw. auf der Internet-Seite www.o-sp.de/selfkant/ für die Öffentlichkeit einsehbar ist. Ort und Dauer der erneuten Auslegung wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 25/2019 vom 23. Juni 2019 öffentlich bekannt gemacht.

 

Während der erneuten Offenlage gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB wurde festgestellt, dass der Bebauungsplanentwurf erneut geändert bzw. ergänzt werden muss. Aufgrund einer Stellungnahme des LANUV NRW wurde eine ergänzende schalltechnische Betrachtung erstellt (vgl. Peutz Consult GmbH 2019b). Demnach ergeben sich durch eine Summenbetrachtung aller Nutzungsarten höhere Beurteilungspegel sowie eine Überschreitung von Immissionsrichtwerten an Immissionsorten am Prunkweg. Durch die Errichtung einer 2,5 m über Grund hohen und 40,0 m langen Lärmschutzwand entlang der westlichen Grenze eines geplanten Multifunktionsspielfeldes können die vorgenannten Überschreitungen vermieden werden. Zur planungsrechtlichen Absicherung dieser Maßnahme wurden zeichnerische und textliche Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen.

 

Wird der Entwurf eines Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 BauGB geändert oder ergänzt, ist er gemäß § 4 a Abs. 1 BauGB erneut auszulegen und die Stellungnahmen sind erneut einzuholen.

 

Die hierzu erstellten Unterlagen sind der Einladung als Anlage beigefügt und sind zur 2. erneuten Offenlage unter http://www.o-sp.de/selfkant/plan?pid=36419 abrufbar.

 

 

B.            Beratung und Abwägung über während der Beteiligung der Öffentlichkeit (B.1) und der Behörden (B.2) vorgebrachten Anregungen und Bedenken

 

Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Abwägung als Vorgang setzt insbesondere voraus, dass das Anregungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB abgeschlossen ist. Dieses Anregungsverfahren und der sonstige Ertrag, der nach § 4 bzw. § 4 a BauGB gebotenen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ergeben den Boden, auf dem der abschließende Vorgang des Abwägens stattzufinden hat.

 

B.1         Die Beratung über die vorgebrachten Bedenken der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB erfolgt nach Abschluss der 2. erneuten Beteiligung zum Satzungsbeschluss.

 

B.2         Die Beratung über die vorgebrachten Bedenken der Behörden und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB erfolgt nach Abschluss der 2. erneuten Beteiligung zum Satzungsbeschluss.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

C             Beschlussfassung zum weiteren Verfahren

 

Die Gemeindevertretung beschließt, zur Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark –

 

1.         die 2. erneute Offenlage der Planentwürfe nach §§ 4 a Absatz 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

 

sowie

 

2.         die 2. erneute Beteiligung der durch die Planänderung berührten Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 4 a Absatz 3 i.V.m. § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen und

 

3.         dass Stellungnahmen gemäß § 4 a Absatz 3 Satz 2 BauGB nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können.