Sachverhalt:
A.
Verfahrensstand
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant hat in
ihrer Sitzung am 08. Juni 2017 beschlossen, die Mittel aus dem Sonderprogramm
„Investitionspakt Soziale Integration im Quartier NRW 2017“ zur Entwicklung
eines Integrativen Sportparks am „Haus der Kinder“ in Höngen zu beantragen. Der
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für das o.g. Projekt ist am 03. Mai 2017
gestellt worden. Dieser wurde mit dem Zuwendungsbescheid Nr.: 05/57/17 vom 6.
Oktober 2017 in Höhe von 3.483.738,00 € bewilligt.
Damit die Entwicklung des Projekts „Integrativer
Sportpark“ im Ortsteil Höngen umgesetzt werden kann, ist der derzeitig gültige
Flächennutzungsplan mit den vorangegangenen Änderungsverfahren anzupassen.
Geplant ist die Realisierung einer neuen Sportstätte im Ortsteil Höngen auf
einer ca. 4,3 ha großen Fläche.
Nach Rücksprache mit der Bezirksregierung Köln ist
die Fläche im gemeindlichen Flächennutzungsplan nach den planungsrechtlichen
Vorgaben für einen Sportpark auszuweisen und die Inanspruchnahme der Flächen
ist an anderer Stelle durch sog. „Tauschflächen“ zu kompensieren.
Mit der neuen Ausweisung der „Fläche für
Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und
Einrichtungen“ und der „Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Sportplatz“ wird
es der Gemeinde ermöglicht, das geplante Sportstättenkonzept umzusetzen.
Als Ausgleich für die Inanspruchnahme der
Teilflächen mit der Darstellung „Flächen für die Landwirtschaft“ soll eine
derzeit als „Wohnbaufläche“ dargestellte Fläche mit einer Größe von ca. 2,28 ha
im Südwesten der Ortschaft Saeffelen umgewandelt werden.
Des Weiteren hat die Gemeindevertretung in ihrer
Sitzung vom 1. Februar 2018 (Vorlage 414/2018) den Kaufverträgen der
Flächenankäufe für den integrativen Sportpark in Höngen zugestimmt, so dass das
Gestaltungskonzept zwischenzeitlich überarbeitet wurde und die neu angekauften
Flächen in das Konzept mit einbezogen wurden. Es handelt sich um die Parzelle
Gemarkung Höngen, Flur 3, Flurstück 226 sowie um die Parzellen Gemarkung
Höngen, Flur 4, Flurstücke 16 und 19 (teilweise).
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant hat in
ihrer Sitzung am 16. Mai 2018 gemäß § 2 des Baugesetzbuches (BauGB) die
Einleitung des Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. N 20 –
Höngen, Integrativer Sportpark - beschlossen.
Gegenstand der Änderungen im Rahmen dieses
Verfahrens sollten sein:
1. Im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der
Gemeinde Selfkant
• für die Grundstücke Gemarkung Höngen, Flur
3, Flurstücke 226, 231 (teilweise), 240 und 241 (teilweise), sowie auf den
Grundstücken Gemarkung Höngen, Flur 4, Flurstücke 16, 18 (teilweise), 19
(teilweise), 25 (teilweise), 26 (teilweise), 27, 28, 29, 30, 31, 309
(teilweise) und 384 (teilweise), eine Änderung der Darstellung von „Flächen für
die Landwirtschaft“, „Flächen für Wald“, „Grünflächen“, „Flächen für
Gemeinbedarf“ und „Flächen für örtliche Hauptverkehrszüge“ in eine „Fläche für
Gemeinbedarf“ sowie eine „Grünfläche“ zu ändern,
• die Darstellung von „Wohnbauflächen“ auf den Grundstücken
Gemarkung Saeffelen, Flur 5, Flurstücke 19 (teilweise), 20 (teilweise), 21, 22,
25 (teilweise), 26 (teilweise), 27 (teilweise), 28, 29, 30 (teilweise), 36
(teilweise), 38 (teilweise), 279 (teilweise), 280, 311 (teilweise), 312
(teilweise) und 328 (teilweise) sowie auf den Grundstücken Gemarkung Saeffelen,
Flur 6, Flurstücke 42 (teilweise), 90 (teilweise), 91, 92 (teilweise) und 93
(teilweise), in „Flächen für die Landwirtschaft“ zu ändern.
Die Bezirksregierung Köln hat im Rahmen der Anfragen
gemäß § 34 Landesplanungsgesetz (LPlG) mit Schreiben vom 10. November 2017, 05.
Juni 2018 und abschließend vom 27. August 2018 mitgeteilt, dass gegen die
Änderung des Flächennutzungsplanes keine Bedenken bestehen.
Der Aufstellungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz
2 des Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 20/2018
vom 20. Mai 2018 öffentlich bekannt gemacht.
Durch Bekanntmachung im selben Amtsblatt der
Gemeinde Selfkant Nr. 20/2018 vom 20. Mai 2018 wurde die Öffentlichkeit gemäß §
3 Abs. 1 BauGB über das Aufstellungsverfahren unterrichtet und ihr Gelegenheit
zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken nach
der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde in der Sitzung
der Gemeindevertretung vom 11. Oktober 2018 beraten und beschlossen.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange wurden mit Schreiben vom 22. Mai 2018 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls
über das Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan der Gemeinde Selfkant Nr. N
20 – Höngen, Integrativer Sportpark - unterrichtet und zur diesbezüglichen
Äußerung aufgefordert.
Über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken nach
der Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde ebenfalls in der Sitzung der
Gemeindevertretung vom 11. Oktober 2018 beraten und beschlossen.
Durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde
Selfkant Nr. 41- 43/2018 vom 28. Oktober 2018 wurde der Öffentlichkeit die
Gelegenheit gegeben, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB den Änderungsentwurf Nr. N 20 -
Höngen, Integrativer Sportpark – des Flächennutzungsplanes der Gemeinde
Selfkant mit Begründung, Umweltbericht und den bereits vorliegenden,
umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 05. November 2018 bis
einschließlich 07. Dezember 2018 im Rathaus in Selfkant-Tüddern und über das
Internet-Beteiligungsportal der Gemeinde Selfkant (www.o-sp.de/selfkant/)
einzusehen sowie Stellungnahmen während der Auslegungsfrist im Rathaus der
Gemeinde Selfkant bzw. über das Online-Beteiligungsportal abzugeben.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange wurden über das Online- Behördenbeteiligungsportal „OBB“ mit Schreiben
bzw. E-Mail vom 31. Oktober 2018 zum Änderungsentwurf Nr. N 20 - Höngen,
Integrativer Sportpark – des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant nebst Begründung und Umweltbericht
Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingeholt. Mit gleicher E-Mail bzw.
Schreiben wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange darauf
hingewiesen, dass der Änderungsentwurf Nr. N 20 - Höngen, Integrativer
Sportpark – des Flächennutzungsplanes nebst dazugehöriger Anlagen in der Zeit
vom 05. November 2018 bis einschließlich 07. Dezember 2018 im Rathaus in
Tüddern öffentlich ausliegt bzw. auf der Internet-Seite www.o.sp.de/selfkant/
für die Öffentlichkeit einsehbar ist. Ort und Dauer der Auslegung wurden gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 41-43/2018 vom 28.
Oktober 2018 öffentlich bekannt gemacht.
In der Sitzung der Gemeindevertretung vom 20.
Februar 2019 wurde über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken nach den
Beteiligungen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB sowie über
die vorgebrachten Anregungen und Bedenken nach den Trägerbeteiligungen gemäß §
4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB beraten und beschlossen. Weiterhin hat die
Gemeindevertretung in der Sitzung am 20. Februar 2019 beschlossen, den
Bürgermeister zu beauftragen, das Genehmigungsverfahren gemäß § 6 BauGB bei der
Bezirksregierung Köln einzuleiten.
Bei der Prüfung der Unterlagen durch die
Bezirksregierung Köln wurde festgestellt, dass nicht alle abwägungsrelevanten
Belange Gegenstand der Abwägung waren. Die Unterlagen zur Änderung Nr. N 20 –
Höngen, Integrativer Sportpark – wurden durch das Planungsbüro entsprechend
ergänzt. Nunmehr ist eine erneute Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung
erforderlich.
Die Anlagen zu diesem Verfahren sind unter
http://www.o-sp.de/selfkant/plan?pid=35918 abrufbar.
Beschlussvorschlag:
B Beratung,
Abwägung und Beschlussfassung über während der Beteiligung der Öffentlichkeit
(B.1) und der Behörden (B.2) vorgebrachten Anregungen und Bedenken
Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Abwägung als Vorgang setzt insbesondere voraus, dass das Anregungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB abgeschlossen ist. Dieses Anregungsverfahren und der sonstige Ertrag, der nach § 4 bzw. § 4 a BauGB gebotenen Beteiligung der Behörde und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ergeben den Boden, auf dem der abschließende Vorgang des Abwägens stattzufinden hat.
B. 1 Es wird festgestellt, dass außer denen in der
Abwägungstabelle (Anlage 1) zur Änderung des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant Nr. N 20 - Höngen, Integrativer
Sportpark – aufgeführten Stellungnahmen der Öffentlichkeit während der
Frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Offenlage gemäß § 3
Abs. 2 BauGB keine weitere Stellungnahmen oder Bedenken vorgetragen wurden bzw.
während des Verfahrens ausgeräumt werden konnten.
B.2 Es wird festgestellt, dass außer denen in der Abwägungstabelle (Anlage 2) zur Änderung Nr. N 20 - Höngen, Integrativer Sportpark – aufgeführten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange während der Frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie während der Planauslegung bzw. im Verfahren nach § 4 bzw. § 4 a BauGB keine weiteren Stellungnahmen oder Bedenken vorgetragen wurden bzw. während des Verfahrens ausgeräumt werden konnten.
C Beschlussfassung
über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen
C.1 Die während der Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und 2 des Entwurfs zur Änderung des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant Nr. N 20 – Höngen, Integrativer
Sportpark – vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit hat die
Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft:
Die als Anlage 1 beigefügte
Stellungnahme der Verwaltung (Abwägungstabelle) zu den vorgebrachten Anregungen
bzw. Stellungnahmen wird übernommen und die Beschlussfassung erfolgt gemäß den
Beschlussvorschlägen aus der Abwägungstabelle.
C.2 Die während der öffentlichen Auslegung
des Entwurfs zur Änderung Nr. N 20 – Höngen, Integrativer Sportpark – des Flächennutzungsplanes der Gemeinde
Selfkant mit Begründung und Umweltbericht in den Beteiligungsverfahren gemäß §
4 Abs. 1 und 2 BauGB vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis
geprüft:
Die
als Anlage 2 beigefügte Stellungnahme der Verwaltung
(Abwägungstabelle) zu den vorgebrachten Anregungen bzw. Stellungnahmen wird
übernommen und die Beschlussfassung erfolgt gemäß den Beschlussvorschlägen aus
der Abwägungstabelle.
D. Verfahrensbeschluss
Auf
der Grundlage des § 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen und des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung
vom 3. November 2017 (BGBI. I. S. 3634) beschließt die Gemeindevertretung den
Plan zur Änderung Nr. N 20 – Höngen, Integrativer Sportpark - des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant einschließlich Begründung und
Umweltbericht.
Der
Bürgermeister wird beauftragt, das Genehmigungsverfahren gemäß § 6
BauGB einzuleiten.
Durch
die erneute Beschlussfassung wird der Beschluss der Gemeindevertretung der
Gemeinde Selfkant vom 20. Februar 2019 aufgehoben und durch die neue
Beschlussfassung ersetzt.