Betreff
Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 Gemeindeordnung NRW, hier: Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen den Gemeinden Selfkant und Gangelt vom 15.01.2018
Vorlage
534/2019
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

 

In obiger Angelegenheit wurde zunächst formell eine Feststellungsklage beim Verwaltungsgericht Aachen eingereicht. Klageziel sollte die Feststellung, dass die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen den Gemeinden Selfkant und Gangelt vom 15. Januar 2018 nichtig bzw. unwirksam ist und dass es bei der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 10. Juni 2006 bleiben müsse sein.

Bei der mündlichen Verhandlung am 17. Dezember 2018 vor dem Verwaltungsgericht Aachen wies der Vorsitzende der Kammer darauf hin, dass man sich nochmals eingehend mit dem Klagebegehren befasst habe. Es sei zwar formell eine Feststellungsklage erhoben worden, welche jedoch unzulässig sei, worauf auch schon im Rahmen des Eilverfahrens hingewiesen worden sei. Allerdings könne das Klagebegehren des Klägers, der ja anwaltlich nicht vertreten sei, als Bürgerantrag nach § 24 GO NRW ausgelegt werden. Die Kammer wies darauf hin, dass die maßgebliche Hauptsatzung der Gemeinde Selfkant im § 6 eine entsprechende Regelung beinhalte und die Kammer das Klagebegehren in diesem Sinne verstehe. Der Kläger, entsprechend befragt, bestätigte, dass er seiner Meinung nach nicht ausreichend angehört worden sei, dass ihm auch keine Gelegenheit gegeben werde, seine Argumente vorzutragen. Der Vorsitzende Richter wies darauf hin, dass zwar verschiedene Eingaben des Klägers erfolgt seien, dass jedoch eine Behandlung der Eingaben formell nicht nach den gesetzlichen Regelungen des § 24 GO NRW erfolgt sei. Nach eingehender Erörterung wurde seitens der Gemeinde die Verpflichtung übernommen, das Begehren des Klägers gemäß seinem Schreiben „Appell“ vom 02. Januar 2018 (Anlage) nach § 24 GO NRW zu behandeln und entsprechend den Regelungen in der Hauptsatzung dem Haupt- und Finanzausschuss unverzüglich vorzulegen. Der Kläger erklärte sodann den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

 

 

Hinweis:

§ 24 GO NRW ist dem Petitionsrecht des Artikels 17 GG nachgebildet und stimmt mit dessen Inhalt weitgehend überein. Die Vorschrift gibt dem Bürger im Grundsatz einen Anspruch darauf, dass der Rat bzw. der nach der Hauptsatzung zuständige Ausschuss sich mit dem Antrag sachlich befasst und ihm, d.h. dem Bürger, der den Antrag gestellt hat, das Ergebnis dieser Prüfung mitteilen lässt.

 

Für das Petitionsrecht ist anerkannt, dass die Eingabe sachlich geprüft und in einer Weise beschieden wird, aus der ersichtlich ist, wie die Eingabe behandelt worden ist. Eine besondere Begründungspflicht besteht insoweit nicht. Auch Art und Umfang der sachlichen Prüfung des Anliegens unterliegen nicht der gerichtlichen Kontrolle, so dass der Antragsteller keiner Anspruch darauf hat, mitgeteilt zu bekommen, in welchem Umfang und mit welchem Ergebnis der Ausschuss Sachaufklärung betrieben hat.

 

 

Das Schreiben „Appell“ vom 02. Januar 2018 ist als Anlage beigefügt. Der Haupt- und Finanzausschuss hat nunmehr für die darin enthaltenen Anregungen und Beschwerden die Art und den Umfang der sachlichen Prüfung festzulegen.

 


Beschlussvorschlag:

 

Aus der Diskussion heraus ist ein Beschlussvorschlag zu erarbeiten.