Sachverhalt:
A Verfahrensstand
Nachdem die Änderung Nr. N 16 – Tüddern, Nahversorgung – des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant am 25. November 2016 durch die Bezirksregierung Köln genehmigt wurde, beantragt die Eigentümerin der Parzellen im Plangebiet Gemarkung Tüddern, Flur 5, Nummern 162, 196, 197, 210, 214 und 222 nunmehr die Erhöhung der Verkaufsflächen um insgesamt 390 m² Verkaufsfläche gegenüber dem derzeitigen Bestand vor Ort.
Um diesem
Antrag entsprechen zu können, ist eine erneute Änderung des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant notwendig. Hierbei
soll die bisherige Darstellung für die am nördlichen Ortsrand von Tüddern
gelegene SO-Fläche mit der Zweckbestimmung „großflächiger Einzelhandel der
Nahversorgung und kleinflächiger Einzelhandel“ mit einer maximal zulässigen
Verkaufsfläche von 4.568 qm und einer darin enthaltenen Verkaufsfläche für
nicht-nahversorgungsrelevante Sortimente von 950 qm in die Darstellung
SO-Fläche mit der Zweckbestimmung „großflächiger Einzelhandel der Nahversorgung
und kleinflächiger Einzelhandel“ mit einer maximal zulässigen Verkaufsfläche
von 4.958 qm und einer darin enthaltenen Verkaufsfläche für
nicht-nahversorgungsrelevante Sortimente von 1.220 qm geändert werden.
Mit
der geplanten Änderung soll nun die Verkaufsfläche um 390 qm gegenüber dem
Bestand vor Ort erhöht werden, wovon 270 qm das nichtnahversorgungsrelevante
Sortiment betreffen. Diese wurde im Gutachten „Verträglichkeitsuntersuchung für
die geplante Änderung der Einzelhandelsnutzungen im Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 1/97 in der Gemeinde Selfkant“ von CIMA Beratung + Management
GmbH untersucht.
Die Untersuchung kommt zu
dem Ergebnis, dass die geplanten geringfügigen Erhöhungen der Verkaufsflächen
keine wesentlichen Auswirkungen auf die Zentren der Gemeinde Selfkant oder der
Nachbargemeinden im erwarteten Einzugsgebiet des Vorhabens haben. Schädigungen
der Funktionstüchtigkeit der Standorte, z.B. in Form der Schließung von
strukturprägenden Betrieben, sind nicht zu erwarten. Entsprechendes gilt für
die übrige wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung. Die Änderung des
Flächennutzungsplans steht insofern in besonderer Weise im Einklang mit den
Zielen des kommunalen Einzelhandelskonzeptes, als es sich nicht um eine größere
räumliche Erweiterung des Zentralen Versorgungsbereichs handelt, sondern um
eine bestandssichernde Maßnahme in Verbindung mit einer Verdichtung des
Besatzes innerhalb des Zentralen Versorgungsbereichs. Die Ansiedlung
verschiedener kleinflächiger Shops bietet auch die Chance zum Aufbrechen des
bislang dominierenden Fachmarktbesatzes.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant hat in ihrer Sitzung am 12.12.2018 gemäß § 2 des Baugesetzbuches (BauGB) die Einleitung des Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. N 21 – Tüddern, Nahversorgung, Erhöhung der Verkaufsflächen - beschlossen.
Gegenstand der Änderung im Rahmen dieses Verfahrens sollen sein:
Im
rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Selfkant soll die bisherige Darstellung für die Grundstücke
Gemarkung Tüddern, Flur 5, Nrn. 162, 196, 197, 210, 214 und 222 von SO-Fläche mit der Zweckbestimmung „großflächiger
Einzelhandel der Nahversorgung und kleinflächiger Einzelhandel“ mit einer
maximal zulässigen Verkaufsfläche von 4.568 qm und einer darin enthaltenen
Verkaufsfläche für nicht-nahversorgungsrelevante Sortimente von 950 qm in die
Darstellung SO-Fläche mit der Zweckbestimmung „großflächiger Einzelhandel der
Nahversorgung und kleinflächiger Einzelhandel“ mit einer maximal zulässigen
Verkaufsfläche von 4.958 qm und einer darin enthaltenen Verkaufsfläche für
nicht-nahversorgungsrelevante Sortimente von 1.220 qm geändert werden.
Die Bezirksregierung Köln hat im Rahmen der Anfrage gemäß § 34 Landesplanungsgesetz (LPlG) mit Schreiben vom 03. Januar 2019 mitgeteilt, dass die Änderung des Flächennutzungsplanes in Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung steht.
Der Aufstellungsbeschluss
wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr.
50-51/2018 vom 23. Dezember 2018 öffentlich bekannt gemacht.
Durch Bekanntmachung im
selben Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 50-51/2018 vom 23. Dezember 2018
wurde die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über das Aufstellungsverfahren
unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 gemäß §
4 Abs. 1 BauGB ebenfalls über das Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan
der Gemeinde Selfkant Nr. N 21 – Tüddern, Nahversorgung, Erhöhung der
Verkaufsflächen - unterrichtet und zur diesbezüglichen Äußerung aufgefordert.
Die Anlagen zu diesem
Verfahren sind im Internet unter
http://www.o-sp.de/selfkant/plan?pid= 39260
abrufbar.
B Beratung
und Abwägung über während der Beteiligung der Öffentlichkeit (B.1) und der Behörden
(B.2) vorgebrachten Anregungen und Bedenken
B.1 Es wird festgestellt, dass außer
denen in der Abwägungstabelle (Anlage
1) zur Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant Nr. N
21 – Tüddern, Nahversorgung, Erhöhung der Verkaufsflächen – aufgeführten
Stellungnahmen der Öffentlichkeit während der frühzeitigen Beteiligung gemäß §
3 Abs. 1 BauGB keine weiteren Stellungnahmen oder Bedenken vorgetragen wurden.
B.2 Es wird festgestellt, dass außer
denen in der Abwägungstabelle (Anlage
2) zur Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant Nr. N
21 – Tüddern, Nahversorgung, Erhöhung der Verkaufsflächen – aufgeführten
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während
der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB keine weiteren
Stellungnahmen oder Bedenken vorgetragen wurden.
Beschlussvorschlag:
C Beschlussfassung
über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen
C.1 Die während der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 des Entwurfs zur Änderung des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant Nr. N 21 – Tüddern, Nahversorgung,
Erhöhung der Verkaufsflächen – vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit
hat die Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft:
Die
als Anlage 1 beigefügte Stellungnahme der Verwaltung
(Abwägungstabelle) zu den vorgebrachten Anregungen bzw. Stellungnahmen wird
übernommen und die Beschlussfassung erfolgt gemäß den Beschlussvorschlägen aus
der Abwägungstabelle.
C.2 Die während der frühzeitigen
Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 des Entwurfs zur Änderung des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant Nr. N 21 – Tüddern, Nahversorgung,
Erhöhung der Verkaufsflächen – vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung mit folgendem
Ergebnis geprüft:
Die
als Anlage 2 beigefügte Stellungnahme der Verwaltung
(Abwägungstabelle) zu den vorgebrachten Anregungen bzw. Stellungnahmen wird
übernommen und die Beschlussfassung erfolgt gemäß den Beschlussvorschlägen aus
der Abwägungstabelle.
D Beschlussfassung
zum weiteren Verfahren
Die Gemeindevertretung beschließt, zur Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant Nr. N 21 –
Tüddern, Nahversorgung, Erhöhung der Verkaufsflächen -
1. die Offenlage der Planentwürfe
nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
sowie
2. die
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch
(BauGB)
durchzuführen.