Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Gemeindegebiet Selfkant
Sachverhalt:
Im
März 2010 wurde die Gebührensatzung (Gebührentarif) vollständig überarbeitet
und angepasst. Seinerzeit wurden die Grabherstellungsgebühren
und Grabnutzungsgebühren neu
kalkuliert. Eine weitere Anpassung des Gebührenhaushaltes „Friedhofwesen“
erfolgte bei der Einführung der Wiesengräber im März 2013. Hier wurden
lediglich die Herstellungs- und Pflegekosten ermittelt und dem Gebührentarif zugeordnet.
Gemäß
dem Kommunalabgabengesetz, dem auch der Gebührenhaushalt „Friedhofswesen“
unterliegt, muss dieser ausgeglichen sein.
Die
Gebührenrechnung der Jahre 2010 bis 2013 ist insgesamt ausgeglichen. Der
Überschuss der Jahre 2010 und 2012 gleichen das Defizit der Jahre 2011 und 2013
aus.
Dennoch
wurden alle Positionen des Gebührentarifes vollständig und neu überarbeitet.
Dies wurde u.a. notwendig, da die Fachfirma, die die Herstellung der Gräber für
Sargbestattungen durchführt, ihre Tarife erhöht hat. Zudem wurde jeder Friedhof
auf die vom Bauhof zu pflegenden Flächen überprüft, abgeglichen und optimiert.
Die
Grabherstellungsgebühren müssen
angepasst werden. Eine Gegenüberstellung des aktuellen Tarifs mit dem geplanten
Tarif ist in der Anlage 1 beigefügt. Die einzelnen Kalkulationen für die
Grabherstellung je Grabart siehe Anlage 2 bis 10.
Eine
Anpassung der Grabnutzungsgebühren
ist nicht notwendig, da, wie oben stehend beschrieben, die Gebührenrechnung
auskömmlich ist . Bisher wurden keine Gebühren für das Ausstreuen auf dem
Aschstreufeld in Schalbruch mangels durchgeführter Bestattung erhoben. Da
inzwischen mehrere Bestattungen diese Art durchgeführt wurden, sollten auch
hier Gebühren erhoben werden (siehe
neuer Tarif).
Der
Satzungstext als solcher wird nicht geändert. Die neu zu beschließende Satzung
ist in der Anlage 12 beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Die in der Anlage 11 beigefügte Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Gemeindegebiet wird beschlossen.