Betreff
Bestimmung eines stellvertretenden Ausschussvorsitzenden
Vorlage
983/2014
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

 

Die Gemeindevertretung hat in ihrer konstituierenden Sitzung einen Haupt- und Finanzausschuss gebildet. Den Vorsitz im Haupt- und Finanzausschuss führt gemäß § 57 GO der Bürgermeister. Der Haupt- und Finanzausschuss wählt aus seiner Mitte einen oder mehrere Vertreter des Vorsitzenden.

 

Zunächst ist die Anzahl der Stellvertreter zu regeln. Anschließend sind nach § 50 Abs. 2 die Stellvertreter zu bestimmen.