Betreff
Änderung Nr. VII/ 2 des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant - Festsetzung einer Höhenbegrenzung in der Konzentrationszone für Windenergieanlagen -
Aufhebung der Änderung Nr. VII/ 2
Vorlage
973/2014
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

 

Im Rahmen der Änderung Nr. VII wurde mit Wirkung vom  4. September 1998 der Flächennutzungsplan der Gemeinde Selfkant rechtskräftig geändert und im Norden der Ortschaft Saeffelen, in der Feldlage an der Grenze zur Gemeinde Waldfeucht, eine ca. 25 ha große Fläche als Konzentrationszone (I) für Windenergieanlagen (WEA) ausgewiesen.

Für diese Zone wurde keine Höhebeschränkung für die WEA festgelegt.

 

Im Jahre 2002 erfolgte im Rahmen der Änderung Nr. VII/1 die Erweiterung der Konzentrationszone um eine Fläche von ca. 9 ha.

Diese Änderung wurde am 3. Juni 2002 rechtskräftig.

 

Für diese Erweiterungsfläche (Konzentrationszone II) wurde eine Höhenbeschränkung auf max. 125 m (gemessen an der Rotorspitze) über gewachsenem Boden festgesetzt.

 

In den beiden Zonen stehen derzeit sechs WEA mit Nabenhöhen zwischen 50 – 68,5 m (Konzentrationszone I) bzw. 85 m, bei 123,5 m Rotorspitzenhöhe (Konzentrationszone II).

 

Die beiden „kleinen“ WEA mit 50 m Rotorhöhe (Konzentrationszone I) wurden im Laufe des letzten  Jahres abgebaut und durch eine neue WEA mit 108 m Nabenhöhe ersetzt.

 

Um in Zukunft noch größeren „Höhenauswüchsen“ vorbeugen zu können, wurde vorgeschlagen, auch für die Konzentrationszone I eine Höhenbeschränkung festzusetzen. Unter Berücksichtigung der neuen WEA in dieser Zone sollte die Höhenbeschränkung auf max. 110 m Nabenhöhe festgesetzt werden.

 

Die geltende Höhenbeschränkung in der Konzentrationshöhe II sollte beibehalten werden.

 

Die Gemeindevertretung hat hierzu am 28 Mai 2013 einstimmig folgenden Beschluss gefasst:

 

1.      Die Gemeindevertretung beschloss, für die im Rahmen der Änderung VII im Jahre 1998 dargestellte Konzentrationszone I eine Höhenbeschränkung für die WEA mit einer max. Nabenhöhe von 110 m (gemessen vom gewachsenen Boden bis Nabenmitte) festzulegen.

 

2.      Den Flächennutzungsplan zu ändern und im Rahmen der Änderung VII/2 für die Konzentrationszone I für WEA eine max. Nabenhöhe von 110 m (gemessen vom gewachsenen Boden bis Nabenmitte) festzusetzen.

 

3.      Zum Verfahren der Änderung Nr. VII/2 des Flächennutzungsplanes

 

-        die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB)

-        die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Baugesetzbuch (BauGB)

 

sowie

 

-              die Offenlage des Planentwurfes nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch

 

durchzuführen.

 

 

 

Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen im Rechtsstreit der Gemeinde mit einem potentiellen Investor, der WEA mit einer Nabenhöhe von 140m errichten möchte und dafür vom Kreis positiv beschieden ist,  kann die Gemeinde  die beschlossenen Höhenbegrenzung rechtlich nicht durchsetzen.

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung beschließt den in der Sitzung am 28 Mai 2013 gefassten Beschluss zur Festsetzung einer Höhenbegrenzung in der Konzentrationszone für Windenergieanlagen aufzuheben.

Die Verwaltung wird aufgefordert, für die Windenergiezone Saeffelen einen Bebauungsplan mit rechtlich vertretbaren Höhenbegrenzungen bis spätestens der letzten Sitzungsrunde dieses Jahres erarbeiten zu lassen und zur Entscheidung vorzulegen.