Betreff
Veränderungssperre für den Geltungsbereich "Bebauungsplan Selfkant Nr. 40 - Windenergiezone -
Aufhebung der Veränderungssperre
Vorlage
965/2014
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

 

Aufgrund von §§ 14, 16, 17 und 18 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548), in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen (GemO) in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 270), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878), hat der Gemeinderat der Gemeinde Selfkant am 5. März 2014 folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

 

Anordnung der Veränderungssperre

 

Zur Sicherung der Planung im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Selfkant Nr. 40 – Windenergiezone-“ wird eine Veränderungssperre angeordnet.

 

 

§ 2

 

Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre

 

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist identisch mit dem räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Selfkant Nr. 40 – Windenergiezone -“ und umfasst die Grundstücke der Gemarkung Saeffelen Flur 8 Flurstück Nrn. 90(teilweise), 111(teilweise), 112(teilweise), 113(teilweise), 114, 116, 117, 118, 119, 120, 121, 122, 123, 124, 125, 126, 127, 128, 129, 130, 131, 133, 134, 135, 136, 137, 138, 141, 142(teilweise), 144(teilweise), 145(teilweise), 170, 193, 194, 195(teilweise), 196(teilweise), 197(teilweise) und 198(teilweise). Für den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre ist der Lageplan vom 5. März 2014 (Anlage) maßgebend.

 

 

§ 3

 

Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre

 

1. Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:

• Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

• erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

 

2. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

 

3. In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Selfkant.

 

 

§ 4

Geltungsdauer

Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend.

 

 

§ 5

Inkrafttreten

Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft.

 

 

Nach Abschluss des Rechtsstreits (hierzu wird auf die Ausführungen im Haupt- und Finanzausschuss verwiesen) ist die ursprünglich geplante Höhenbeschränkung von 110 m Nabenhöhe im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Selfkant Nr. 40 – Windenergiezone“ nicht umsetzbar und muss daher geändert werden (vgl. hierzu Änderungsbeschluss BP Nr. 40 – Windenergiezone). Voraussetzung ist die Aufhebung der festgesetzten Veränderungssperre.

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant beschließt die Aufhebung der

Veränderungssperre für den Geltungsbereich "Bebauungsplan Selfkant Nr. 40 – Windenergiezone.