Sachverhalt:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant hat am 09. April 2014 die erste Änderung des Vorhaben und Erschließungsplanes (VEP) Nr. 1/97 – Nahversorgungszentrum Tüddern – beschlossen.
Sinn dieser Änderung war die Änderung der gesamten Verkaufsflächenobergrenzen, sowie die Errichtung von Mitarbeiterparkplätzen.
Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 17- 18/ 2014 vom 04. Mai 2014 wurde das Verfahren zur 1. Änderung des Vorhaben und Erschließungsplanes (VEP) Nr. 1/97 – Nahversorgungszentrum Tüddern – eingeleitet. Anschließend erfolgte gemäß BauGB die Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden, sowie die öffentliche Auslegung des Planentwurfs.
Am 20. Mai
2014 beschloss die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant darüber hinaus die
Aufstellung des Bebauungsplanes
Selfkant Nr. 41 – Tüddern, Vor dem Rohrweg. Mit seinem Planbereich
umfasst dieser Bebauungsplan eine Teilfläche des Grundstückes Gemarkung
Tüddern, Flur 5 Nr. 194. Dieser Teilbereich stellt quasi die nördliche
Erweiterung des in Rede stehenden Vorhaben und Erschließungsplanes (VEP) Nr.
1/97 – Nahversorgungszentrum Tüddern –
dar. Mit Bekanntmachung im Amtsblatt
der Gemeinde Selfkant Nr. 21/ 2014 am 25. Mai 2014 wurde die Aufstellung
des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 41 – Tüddern, Vor dem
Rohrweg bekanntgemacht.
Während der Beteiligung der
Behörden wurde seitens der Aufsichtsbehörde immer wieder angeregt, die auf den
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Selfkant Nr.
41 – Tüddern, Vor dem Rohrweg entfallende SO- Fläche aus diesem
Bebauungsplan herauszunehmen und im Rahmen einer Erweiterung des
Geltungsbereiches des Vorhaben und Erschließungsplanes (VEP) Nr. 1/97 – Nahversorgungszentrum
Tüddern –, diesem zuzuschlagen.
Ergänzend zu
der vorstehend genannten planungsrechtlichen Situation, kommt der Umstand, dass
seitens der Grundstückseigentümerin noch einmal darum gebeten wurde, die im
Geltungsbereich künftig zulässige Verkaufsfläche sowohl über die ursprünglichen
Fläche des Vorhaben und
Erschließungsplanes (VEP) Nr. 1/97 – Nahversorgungszentrum Tüddern –, wie auch
über die nach Norden anschließende Erweiterungsfläche (bisher im Bebauungsplanes Selfkant Nr.
41 – Tüddern, Vor dem Rohrweg vorgesehene So- Fläche) zuzulassen.
Diesbezüglich wird auf die in der Anlage beigefügte Planzeichnung verwiesen.
Mit Bezug auf vorstehend genannten Sachverhalt, wird deshalb der Gemeindevertretung empfohlen, den Änderungsbeschluss 1a des VEP Nr. 1/97 wie folgt zu fassen:
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt die 1. Änderung zum rechtsgültigen Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Nr. 1/97 im Rahmen der Änderung 1 a wie folgt zu ändern:
- Den Geltungsbereich des Vorhaben und Erschließungsplanes (VEP) Nr. 1/97 – Nahversorgungszentrum Tüddern – auf einer Teilfläche des Grundstückes Gemarkung Tüddern, Flur 5 Nr. 194, um 20m nach Norden zu erweitern und auf dieser Erweiterungsfläche eine SO- Fläche darzustellen.
2. Resultierend aus der unter Punkt 1. genannten Änderung werden die vorhanden Baugrenzen ebenfalls um 20 m nach Norden verschoben.
3. Die bereits in der ersten Änderung des Vorhaben und Erschließungsplanes (VEP) Nr. 1/97 – Nahversorgungszentrum eingefügten Knotenlinien zur Abgrenzung der Geltungsbereiche werden in die oben genannte Erweiterungsfläche fortgeführt, so dass sich die bis jetzt nur für den Vorhaben und Erschließungsplanes (VEP) Nr. 1/97 – Nahversorgungszentrum 1. Änderung gültigen, angepassten Verkaufsflächen auch auf das im Norden liegende Erweiterungsgebiet übertragen werden können.
4. Zum Änderungsverfahren 1 a des Vorhaben und Erschließungsplanes VEP Nr. 1/97 – Nahversorgungszentrum Tüddern
- die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB)
- die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Baugesetzbuch (BauGB)
sowie
- die Offenlage der Planentwürfe nach § 3 Abs. 2
durchzuführen.