Beschluss:
Die
Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant beschloss
·
die
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen
und
·
die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu
unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang
und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung aufzufordern.
Herr Martin
Busch und Herr Mario Grüters erklärten sich zu diesem Tagesordnungspunkt
befangen und verließen den Sitzungssaal.
Die
Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant hat in ihrer Sitzung am 14. Dezember
2017 die Aufstellung des qualifizierten Bebauungsplanes Selfkant Nr. 50 –
Isenbruch, Ost – beschlossen.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes
ist erforderlich, um die städtebauliche Ordnung für die in Rede stehende Fläche
im Ortsteil Isenbruch zu wahren und Fehlentwicklungen zu unterbinden. Seitens
des Kreises Heinsberg wurde aus diesem Grund bei diversen Besprechungen
angeregt, die planungsrechtliche Situation dieses Bereiches zu überdenken.
Derzeit ist das Gebiet gemäß § 34 BauGB als im Zusammenhang bebauter Bereich zu
beurteilen. Dies hat bereits an einigen Stellen zu negativen Entwicklungen
geführt: Nebenanlagen sind in einem Maß entstanden, in welchem sie der
Hauptnutzung in ihrer Anzahl bzw. Dichte kaum mehr als untergeordnet
zuzurechnen sind und einzelne Baukörper springen von der gedachten
Straßenflucht vor oder zurück. Für das Ortsbild schädliche Entwicklungen wie
diese sollen mit Hilfe des aufzustellenden Bebauungsplanes unterbunden werden
und die weitere Entwicklung des Gebietes reguliert werden.
Ein weiterer Grund für die
Neuaufstellung besteht in der Absicht, das zentral im Plangebiet gelegene
Bürgerhaus zu sichern. Dieses ehemalige Feuerwehrgerätehaus wurde lange Zeit
als Vereinsheim genutzt und hat sich in den vergangenen Jahren zum Bürgerhaus
des Ortsteiles Isenbruch entwickelt. Diese Nutzung soll durch den Bebauungsplan
als Gemeinbedarfsfläche planungsrechtlich gesichert werden.
Da das Ziel der vorliegenden
Bauleitplanung insbesondere in der Sicherung des Bestandes liegt, sollen die
Festsetzungen aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt und
sofern möglich, anhand der tatsächlich vorliegenden Nutzungen vorgenommen
werden.
Nachdem die Gemeindevertretung am 14.
Dezember 2017 bereits beschlossen hat, für die vom Plangebiet erfassten
Grundstücke Gemarkung Havert, Flur 1, Grundstücke 41, 42, 45, 52, 53, 54, 55,
56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 70, 71, 132, 134, 159, 160,
161, 164, 165, 176, 177, 182, 183, 213, 215, 216, 267, 268, 273 und 274 einen
qualifizierten Bebauungsplan mit einer Gesamtfläche von 4,08 ha aufzustellen,
ist es nunmehr erforderlich,
·
die
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen
und
·
die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu
unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang
und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung aufzufordern.
Abstimmungsergebnis:
24 Ja-Stimmen
2
Enthaltungen