Beschluss: zur Kenntnis genommen

Beschlussvorschlag:

Die Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung wird zur Kenntnis genommen.

 


Sachverhalt:

Um die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung sicherzustellen, sind vom Bürgermeister nähere Vorschriften unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu erlassen und dem Rat zur Kenntnis zu geben (§ 31 Abs. 1 Gemeindehaushaltsverordnung NRW – GemHVO NRW).

 

Da die Aufgaben der Finanzbuchhaltung in den letzten Jahren einem erheblichen Wandel unterlagen, wurde die bisherige Dienstanweisung der Gemeinde Selfkant vom 19.07.2011 in Gänze überarbeitet und an die derzeitigen Bedingungen des § 31 (2) GemHVO angepasst.

 

Die in der Anlage beigefügte Dienstanweisung ersetzt die Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung vom 19.07.2011.

 

Gemäß § 31 (1) Satz 3 GemHVO ist die Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung dem Rat zur Kenntnis zu geben.

 

Der Bürgermeister ließ sich durch Handzeichen die Kenntnisnahme anzeigen.