Sachverhalt:
A Verfahrensstand
Der am 28. April 2015 von der
Gemeindevertretung als Satzung beschlossene Bebauungsplan Selfkant Nr. 42 – Tüddern,
Fachmarktzentrum III – ist mit der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt Nr.
37 vom 13. September 2015 in Kraft
getreten.
Das nunmehr neu gebildete Flurstück Gemarkung
Tüddern, Flur 3, Nr. 871 (SO-Fläche, unterteilt in SO 1 - 6) wurde zwischenzeitlich
an den Investor veräußert. Südlich des neu zu errichtenden Fachmarktzentrums
befindet sich noch eine im Eigentum der Gemeinde Selfkant stehende Restfläche.
Diese Restfläche ist zwar als „SO – Sonstiges Sondergebiet Einzelhandel und
großflächiger Einzelhandel“ ausgewiesen, verfügt aber weder über zugewiesene
Verkaufsflächen, noch über ein sogenanntes Baufenster. Eine Bebauung ist daher
nicht möglich.
Um diese Restfläche zukünftig in geeigneter
Form nutzen zu können, ist die bisherige „SO-Fläche“ in „MI-Fläche“ zu ändern.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant hat in ihrer Sitzung am
16.12.2015 die Einleitung des Verfahrens zur 1. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 42 – Tüddern, Fachmarktzentrum III - der Gemeinde Selfkant beschlossen.
Der Änderungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 des
Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt
der Gemeinde Selfkant Nr. 51-52/2015 vom 27. Dezember 2015 öffentlich
bekannt gemacht.
Durch Bekanntmachung im selben Amtsblatt (Amtsblatt der Gemeinde
Selfkant Nr. 51-52/2015 vom 27. Dezember 2015) wurde die Öffentlichkeit gemäß §
3 Abs. 1 BauGB über die Planänderungsabsichten unterrichtet und ihr Gelegenheit
zur Äußerung und Erörterung gegeben. Anregungen oder Bedenken wurden nicht
vorgebracht.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 03. Februar 2016
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls über die Planänderungsabsichten der Gemeinde
Selfkant unterrichtet und zur diesbezüglichen Äußerung bis spätestens zum 18.
Februar 2016 aufgefordert.
Über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken nach der
Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde in der Sitzung der
Gemeindevertretung vom 2. März 2016 beraten und beschlossen.
Durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 8-9/2016 vom
6. März 2016 wurde der Öffentlichkeit
die Gelegenheit gegeben, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, den Änderungsentwurf zur 1.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 42 – Tüddern, Fachmarktzentrum III - der
Gemeinde Selfkant mit Begründung und Umweltbericht sowie den wesentlichen,
vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 14. März 2016 bis
einschließlich 14. April 2016 im Rathaus in Selfkant-Tüddern einzusehen und
Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abzugeben. Anregungen oder Bedenken
wurden nicht vorgebracht.
Mit Schreiben vom 3. März 2016 wurden, unter Fristsetzung bis zum 04.
April 2016, von den Behörden und
sonstigen Trägern öffentlicher Belange zum
Änderungsentwurf zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 42 – Tüddern,
Fachmarktzentrum III – der Gemeinde Selfkant nebst Begründung Stellungnahmen
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingeholt. Mit gleichem Schreiben wurden die Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange darauf hingewiesen, dass der
Änderungsentwurf zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 42 – Tüddern,
Fachmarktzentrum III – in der Zeit vom 14. März 2016 bis einschließlich 14.
April 2016 im Rathaus in Tüddern öffentlich ausliegen. Ort und Dauer der
Auslegung wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im
Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr.
8-9/2016 vom 6. März 2016 öffentlich bekannt gemacht.
Über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken nach der
Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde in der Sitzung der
Gemeindevertretung vom 27. April 2016 beraten und beschlossen.
Bei dem im parallel durchgeführten Flächennutzungsplanänderungsverfahren
wurde bei dem im Anschluss eingeleiteten Genehmigungsverfahren gemäß § 6
BauGB bei der Bezirksregierung Köln die
Genehmigung versagt, da Mängel in der Begründung und im Umweltbericht
festgestellt wurden. Da diese Mängel auch in den Unterlagen zum
Bebauungsplanverfahren vorhanden waren, wurden auch im Bebauungsplanverfahren
die Unterlagen angepasst und nach Behebung dieser Mängel wurde durch
Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 28-29/2016 vom 24. Juli
2016 der Öffentlichkeit erneut die Gelegenheit gegeben, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB,
den Änderungsentwurf zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 42 – Tüddern,
Fachmarktzentrum III – der Gemeinde Selfkant mit Begründung und Umweltbericht
sowie den wesentlichen, vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit
vom 1. August 2016 bis einschließlich 2.
September 2016 im Rathaus in Selfkant-Tüddern einzusehen und Stellungnahmen
während der Auslegungsfrist abzugeben. Anregungen oder Bedenken wurden nicht
vorgebracht.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2016 wurden, unter Fristsetzung bis zum 31.
August 2016, von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
zum Änderungsentwurf der Gemeinde
Selfkant nebst Begründung Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingeholt. Mit
gleichem Schreiben wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange darauf hingewiesen, dass der Änderungsentwurf zur 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 42 – Tüddern, Fachmarktzentrum III – der Gemeinde Selfkant
in der Zeit vom 1. August 2016 bis einschließlich 2. September 2016 im Rathaus
in Tüddern öffentlich ausliegt. Ort und Dauer der Auslegung wurden gemäß § 3
Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der Gemeinde
Selfkant Nr. 28-29/2016 vom 24. Juli
2016 öffentlich bekannt gemacht.
B. Beratung, Abwägung und Beschlussfassung über während
der Beteiligung der Öffentlichkeit (B.1) und der Behörden (B.2) vorgebrachten
Anregungen und Bedenken
Gemäß § 1 Abs. 7
BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange bei der Aufstellung der
Bauleitpläne gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Abwägung
als Vorgang setzt insbesondere voraus, dass das Anregungsverfahren nach § 3
Abs. 2 BauGB abgeschlossen ist. Dieses Anregungsverfahren und der sonstige
Ertrag, der nach § 4 bzw. § 4 a BauGB gebotenen Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange ergeben den Boden, auf dem der
abschließende Vorgang des Abwägens stattzufinden hat.
B.1 Anlässlich der
öffentlichen Auslegung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 42 – Tüddern,
Fachmarktzentrum III – der Gemeinde Selfkant wurden weder Anregungen noch
Bedenken vorgebracht.
B.2 Es wird festgestellt, dass außer denen in der
Abwägungstabelle (Anlage) zur 1.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 42 – Tüddern, Fachmarktzentrum III – der
Gemeinde Selfkant aufgeführten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange während der Planauslegung bzw. im Verfahren nach § 4 bzw.
§ 4 a BauGB keine weiteren Stellungnahmen oder Bedenken vorgetragen wurden bzw.
während des Verfahrens ausgeräumt werden konnten.
Von den Gemeindevertretern erfolgten keine Einwände dagegen, dass über
den gesamten Beschlussvorschlag abgestimmt werde.
Beschlussvorschlag:
Sodann ließ Herr Bürgermeister Corsten über den Beschlussvorschlag C.1 abstimmen.
C.1 Beschlussfassung über die
vorgebrachten Bedenken und Anregungen
Die während der öffentlichen
Auslegung des Entwurfs zur 1.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 42 – Tüddern, Fachmarktzentrum III – der
Gemeinde Selfkant mit Begründung und
Umweltbericht und der in den Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange hat die Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft:
Die als Anlage beigefügte Stellungnahme
der Verwaltung (Abwägungstabelle) zu den vorgebrachten Anregungen bzw.
Stellungnahmen wird übernommen und die Beschlussfassung erfolgt gemäß den
Beschlussvorschlägen aus der Abwägungstabelle.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
Anschließend
ließ er über den Beschlussvorschlag C.2 abstimmen.
C.2 Satzungsbeschluss
Aufgrund
des § 10 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBI. I. S. 2414) beschließt
die Gemeindevertretung die 1. Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr.
42 – Tüddern, Fachmarktzentrum III – der Gemeinde Selfkant als Satzung. Die
Begründung zum Bebauungsplan wird gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen. Der
Bürgermeister wird beauftragt, den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 BauGB
ortsüblich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig