Sachverhalt:
A. Verfahrensstand
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant hat in ihrer Sitzung am 31.
Mai 2011 gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) die Einleitung des Verfahrens zur
Änderung Nr. N 5 des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant – Havert,
Feuerwehrgerätehaus - beschlossen.
Der Änderungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 des
Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt
der Gemeinde Selfkant Nr. 20-28/2011 vom 17. Juli 2011 öffentlich
bekannt gemacht.
Gegenstand der Änderung im Rahmen des Verfahrens Nr. N 5 – Havert,
Feuerwehrgerätehaus – soll die Änderung der derzeitigen Darstellung von
„Waldfläche“ in „Fläche für Gemeinbedarf/Einrichtung Feuerwehr“ auf dem
Grundstück Gemarkung Havert, Flur 6, Flurstück 177 sein.
Ziel ist es, westlich der
Ortschaft Havert entlang der K 2 ein Feuerwehrgerätehaus zu errichten, welches
die zuständige Löschgruppe Havert-Schalbruch beherbergen soll. Damit sollen
nunmehr die planerischen Voraussetzungen für die im Brandschutzbedarfsplan 2003
vorgesehene letzte Baumaßnahme nach der Zusammenlegung der Einheiten Havert und
Schalbruch geschaffen werden.
Durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 50-51/2012
vom 25. Dezember 2011 wurde die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die
Planänderungsabsichten unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Äußerung und
Erörterung gegeben. Anregungen oder Bedenken wurden nicht vorgebracht.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4
Abs. 1 BauGB ebenfalls über die Planänderungsabsichten der Gemeinde Selfkant
unterrichtet und zur diesbezüglichen Äußerung bis spätestens zum 15. Februar
2012 aufgefordert.
Über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken nach der
Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde in der Sitzung der
Gemeindevertretung vom 30. Mai 2012 beraten und beschlossen.
Durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 28-29/2016
vom 24. Juli 2016 wurde der
Öffentlichkeit die Gelegenheit gegeben, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, den
Änderungsentwurf Nr. N 5 – Havert, Feuerwehrgerätehaus – des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant mit Begründung und den
wesentlichen, vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 1. August 2016 bis einschließlich 2.
September 2016 im Rathaus in Selfkant-Tüddern einzusehen und Stellungnahmen
während der Auslegungsfrist abzugeben.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2016 wurden, unter Fristsetzung bis zum 31.
August 2016, von den Behörden und
sonstigen Trägern öffentlicher Belange zum
Änderungsentwurf Nr. N 5 – Havert, Feuerwehrgerätehaus – des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant nebst Begründung und Umweltbericht
Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingeholt. Mit gleichem Schreiben wurden
die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange darauf hingewiesen, dass
der Änderungsentwurf Nr. N 5 – Havert, Feuerwehrgerätehaus – des
Flächennutzungsplanes in der Zeit vom 1. August 2016 bis einschließlich 2.
September 2016 im Rathaus in Tüddern öffentlich ausliegt. Ort und Dauer der
Auslegung wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im
Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr.
28-29/2016 vom 24. Juli 2016 öffentlich bekannt gemacht.
B. Beratung, Abwägung und Beschlussfassung über während
der Beteiligung der Öffentlichkeit (B.1) und der Behörden (B.2) vorgebrachten
Anregungen und Bedenken
Gemäß § 1 Abs. 7
BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange bei der Aufstellung der
Bauleitpläne gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Abwägung
als Vorgang setzt insbesondere voraus, dass das Anregungsverfahren nach § 3
Abs. 2 BauGB abgeschlossen ist. Dieses Anregungsverfahren und der sonstige
Ertrag, der nach § 4 bzw. § 4 a BauGB gebotenen Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange ergeben den Boden, auf dem der
abschließende Vorgang des Abwägens stattzufinden hat.
B.1 Anlässlich der
öffentlichen Auslegung der Änderung Nr. N 5 – Havert, Feuerwehrgerätehaus
– des Flächennutzungsplanes der Gemeinde
Selfkant wurden weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht.
B.2 Es wird festgestellt, dass außer denen in der
Abwägungstabelle (Anlage) zur Änderung
Nr. N 5 – Havert, Feuerwehrgerätehaus – aufgeführten Stellungnahmen der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Planauslegung bzw. im
Verfahren nach § 4 bzw. § 4 a BauGB keine weiteren Stellungnahmen oder Bedenken
vorgetragen wurden bzw. während des Verfahrens ausgeräumt werden konnten.
Herr Bürgermeister Corsten verwies auf die umfangreichen Erläuterungen und Anlagen zu diesem Tagesordnungspunkt. Er befragte die Gemeindevertreter, ob sie mit der Verfahrensweise einverstanden wären, wenn nicht im Einzelnen über jede Anregung bzw. Stellungnahme aus der Abwägungstabelle, sondern über den gesamten Beschlussvorschlag abgestimmt werde.
Die Gemeindevertreter erklärten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden.
Sodann ließ Herr Corsten über den Beschlussvorschlag C.1 abstimmen.
Beschlussvorschlag:
C.1 Beschlussfassung über die
vorgebrachten Bedenken und Anregungen
Die während der öffentlichen
Auslegung des Entwurfs zur Änderung Nr. N 5 – Havert, Feuerwehrgerätehaus - des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant mit Begründung und Umweltbericht und
der in den Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB vorgebrachten
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die
Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft:
Die als Anlage beigefügte
Stellungnahme der Verwaltung (Abwägungstabelle) zu den vorgebrachten Anregungen
bzw. Stellungnahmen wird übernommen und die Beschlussfassung erfolgt gemäß den
Beschlussvorschlägen aus der Abwägungstabelle.
Abstimmungsergebnis
zu C.1: einstimmig
Anschließend
ließ er über den Beschlussvorschlag C.2 abstimmen.
C.2 Verfahrensbeschluss
Aufgrund
des § 5 Abs. 5 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBI. I. S.
2414) beschließt die Gemeindevertretung die Begründung
einschließlich des Umweltberichtes zur Änderung Nr. N 5 – Havert,
Feuerwehrgerätehaus – des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant und
stimmt der Änderung Nr. N 5 – Havert, Feuerwehrgerätehaus – zu.
Der Bürgermeister wird beauftragt, das
Genehmigungsverfahren gemäß § 6 BauGB einzuleiten.
Abstimmungsergebnis zu C.2: einstimmig