Sachverhalt:

 

A.           Verfahrensstand

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant hat in ihrer Sitzung am 31. Mai 2011 gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) die Einleitung des Verfahrens zur Änderung Nr. N 5 des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant – Havert, Feuerwehrgerätehaus - beschlossen.

 

Der Änderungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 20-28/2011 vom 17. Juli 2011 öffentlich bekannt gemacht.

 

Gegenstand der Änderung im Rahmen des Verfahrens Nr. N 5 – Havert, Feuerwehrgerätehaus – soll die Änderung der derzeitigen Darstellung von „Waldfläche“ in „Fläche für Gemeinbedarf/Einrichtung Feuerwehr“ auf dem Grundstück Gemarkung Havert, Flur 6, Flurstück 177 sein.

 

Ziel ist es, westlich der Ortschaft Havert entlang der K 2 ein Feuerwehrgerätehaus zu errichten, welches die zuständige Löschgruppe Havert-Schalbruch beherbergen soll. Damit sollen nunmehr die planerischen Voraussetzungen für die im Brandschutzbedarfsplan 2003 vorgesehene letzte Baumaßnahme nach der Zusammenlegung der Einheiten Havert und Schalbruch geschaffen werden.

Durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 50-51/2012 vom 25. Dezember 2011 wurde die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die Planänderungsabsichten unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Anregungen oder Bedenken wurden nicht vorgebracht.

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls über die Planänderungsabsichten der Gemeinde Selfkant unterrichtet und zur diesbezüglichen Äußerung bis spätestens zum 15. Februar 2012 aufgefordert.

 

Über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken nach der Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 30. Mai 2012 beraten und beschlossen.

 

Durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 28-29/2016 vom 24. Juli 2016 wurde der Öffentlichkeit die Gelegenheit gegeben, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, den Änderungsentwurf Nr. N 5 – Havert, Feuerwehrgerätehaus – des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant mit Begründung und den wesentlichen, vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom  1. August 2016 bis einschließlich 2. September 2016 im Rathaus in Selfkant-Tüddern einzusehen und Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abzugeben.

 

Mit Schreiben vom 25. Juli 2016 wurden, unter Fristsetzung bis zum 31. August 2016,  von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zum   Änderungsentwurf Nr. N 5 – Havert, Feuerwehrgerätehaus – des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant nebst Begründung und Umweltbericht Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingeholt. Mit gleichem Schreiben wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange darauf hingewiesen, dass der Änderungsentwurf Nr. N 5 – Havert, Feuerwehrgerätehaus – des Flächennutzungsplanes in der Zeit vom 1. August 2016 bis einschließlich 2. September 2016 im Rathaus in Tüddern öffentlich ausliegt. Ort und Dauer der Auslegung wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant  Nr. 28-29/2016 vom 24. Juli 2016 öffentlich bekannt gemacht.

 

B.            Beratung, Abwägung und Beschlussfassung über während der Beteiligung der Öffentlichkeit (B.1) und der Behörden (B.2) vorgebrachten Anregungen und Bedenken

 

Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Abwägung als Vorgang setzt insbesondere voraus, dass das Anregungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB abgeschlossen ist. Dieses Anregungsverfahren und der sonstige Ertrag, der nach § 4 bzw. § 4 a BauGB gebotenen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ergeben den Boden, auf dem der abschließende Vorgang des Abwägens stattzufinden hat.

 

B.1         Anlässlich der öffentlichen Auslegung der Änderung Nr. N 5 – Havert, Feuerwehrgerätehaus –  des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant wurden weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht.

 

B.2         Es wird festgestellt, dass außer denen in der Abwägungstabelle (Anlage) zur  Änderung Nr. N 5 – Havert, Feuerwehrgerätehaus – aufgeführten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Planauslegung bzw. im Verfahren nach § 4 bzw. § 4 a BauGB keine weiteren Stellungnahmen oder Bedenken vorgetragen wurden bzw. während des Verfahrens ausgeräumt werden konnten.

 

Herr Bürgermeister Corsten verwies auf die umfangreichen Erläuterungen und Anlagen zu diesem Tagesordnungspunkt. Er befragte die Gemeindevertreter, ob sie mit der Verfahrensweise einverstanden wären, wenn nicht im Einzelnen über jede  Anregung bzw. Stellungnahme aus der Abwägungstabelle, sondern über den gesamten Beschlussvorschlag abgestimmt werde. 

 

Die Gemeindevertreter erklärten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden.

 

Sodann ließ Herr Corsten über den Beschlussvorschlag C.1 abstimmen.

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

C.1         Beschlussfassung über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen

 

                Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs zur Änderung Nr. N 5 – Havert, Feuerwehrgerätehaus - des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant mit Begründung und Umweltbericht und der in den Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft:

 

                Die als Anlage beigefügte Stellungnahme der Verwaltung (Abwägungstabelle) zu den vorgebrachten Anregungen bzw. Stellungnahmen wird übernommen und die Beschlussfassung erfolgt gemäß den Beschlussvorschlägen aus der Abwägungstabelle.

 

Abstimmungsergebnis zu C.1:                                                                                 einstimmig

 

Anschließend ließ er über den Beschlussvorschlag C.2 abstimmen.

 

 C.2        Verfahrensbeschluss

 

Aufgrund des § 5 Abs. 5 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBI. I. S. 2414) beschließt  die Gemeindevertretung die Begründung einschließlich des Umweltberichtes zur Änderung Nr. N 5 – Havert, Feuerwehrgerätehaus – des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant und stimmt der Änderung Nr. N 5 – Havert, Feuerwehrgerätehaus – zu.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, das Genehmigungsverfahren gemäß § 6 BauGB einzuleiten.

 

Abstimmungsergebnis zu C.2:                                                                 einstimmig