Beschlussvorschlag:
C. Beschlussfassung zum weiteren
Verfahren
Die Gemeindevertretung beschließt, zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 42 – Tüddern, Fachmarktzentrum III – der Gemeinde Selfkant
1. die Offenlage der Planentwürfe nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
sowie
2. die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
durchzuführen.
Sachverhalt:
A Verfahrensstand
Der am 28. April 2015 von der Gemeindevertretung als Satzung
beschlossene Bebauungsplan Selfkant Nr. 42 – Tüddern, Fachmarktzentrum III –
ist mit der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 37 vom 13. September
2015 in Kraft getreten.
Das nunmehr neu gebildete Flurstück Gemarkung Tüddern, Flur 3, Nr. 871
(SO-Fläche, unterteilt in SO 1 - 6) wurde zwischenzeitlich an den Investor
veräußert. Südlich des neu zu errichtenden Fachmarktzentrums befindet sich noch
eine im Eigentum der Gemeinde Selfkant stehende Restfläche. Diese Restfläche
ist zwar als „SO – Sonstiges Sondergebiet Einzelhandel und großflächiger
Einzelhandel“ ausgewiesen, verfügt aber weder über zugewiesene Verkaufsflächen,
noch über ein sogenanntes Baufenster. Eine Bebauung ist daher nicht möglich.
Um diese Restfläche zukünftig in geeigneter Form nutzen zu können, ist
die bisherige „SO-Fläche“ in „MI-Fläche“ zu ändern.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant hat dazu in ihrer Sitzung am 16.12.2015 die Einleitung des Verfahrens zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 42 – Tüddern, Fachmarktzentrum III - der Gemeinde Selfkant beschlossen.
Der Änderungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 51-52/2015 vom 27. Dezember 2015 öffentlich bekannt gemacht.
Durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 51-52/2015 vom 27. Dezember 2015 wurde die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die Planänderungsabsichten unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls über die Planänderungsabsichten der Gemeinde Selfkant unterrichtet und zur diesbezüglichen Äußerung bis spätestens zum 18. Februar 2016 aufgefordert.
Eine Vorberatung im Verkehr-, Bau- und Umweltausschuss konnte wegen des o.g. Fristendes und der Ladungsfrist nicht stattfinden.
B Beratung, Abwägung und
Beschlussfassung über während der Beteiligung der Öffentlichkeit (B.1) und der
Behörden (B.2) vorgebrachten Anregungen und Bedenken
B.1 keine
B.2 Kreis Heinsberg
Die Untere Landschaftsbehörde teilt mit Schreiben vom 16. Februar 2016
mit, dass gegen die Bauleitplanung keine Bedenken bestehen, wenn die in den entsprechenden Unterlagen
vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen zur Umsetzung kommen. Die externen
Kompensationsdefizite sind zu kompensieren. Hierzu sind im weiteren Verfahren
seitens der Gemeinde entsprechende Vorschläge zu unterbreiten. Denkbar wäre
auch, die komplette Kompensation über das Ökokonto der Gemeinde zu verrechnen,
wenn die dortigen Maßnahmen, wie seinerzeit beantragt, umgesetzt wurden.“
Beschlussvorschlag:
Die Anregung der Unteren Landschaftsbehörde wird zur Kenntnis genommen und ist in der Begründung entsprechend zu berücksichtigen.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
Die Untere Immissionsschutzbehörde teilt mit Schreiben vom 16. Februar
2016 mit, dass gegen die Planung keine Bedenken bestehen, sofern die
maßgeblichen Immissionswerte der TA-Lärm, tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) im
Plangebiet eingehalten werden. Dies ist in den Baugenehmigungsverfahren, unter
Umständen durch Vorlage einer schalltechnischen Prognoserechnung eines
staatlich angerkannten Schallgutachers, nachzuweisen.“
Beschlussvorschlag:
Die Anregung der Unteren
Immissionsschutzbehörde wird zur Kenntnis genommen und ist in der Begründung
entsprechend zu berücksichtigen.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
Über alle Beschlussvorschläge wurde einzeln abgestimmt.