Sitzung: 23.02.2016 Verkehrs-, Bau- und Umweltausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Vorlage: 170/2016
Sachverhalt:
A. Verfahrensstand
Die am 28. April 2015 von der
Gemeindevertretung beschlossene Änderung Nr. 13 des Flächennutzungsplanes der
Gemeinde Selfkant wurde am 10. Juni 2015 durch die Bezirksregierung Köln
genehmigt. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 26 – 27 vom 05. Juli 2015 erlangte die Änderung Rechtskraft.
Da aufgrund der
Nähe der Bürgerhalle zu geplanten, potentiell schutzwürdigen (Wohn-) Gebäuden
eine schalltechnische Relevanz der Bürgerhalle einschließlich des
zuzurechnenden Fahrzeugverkehrs auf dem östlich der Bürgerhalle gelegenen
Parkplatz nicht von vorneherein auszuschließen war, wurde eine entsprechende
schallschutztechnische Untersuchung in Auftrag gegeben.
Diese Untersuchung
führte zu dem Ergebnis, dass während der Nutzung der Räumlichkeiten
ausschließlich zur Tagzeit bis 22:00 Uhr, bei üblichem Versammlungsbetrieb,
keine grundsätzlichen, konfliktreichen Nutzungen zu erwarten sind. Bei
Nutzungen der Räume beispielsweise für Musikproben in den Abendstunden oder
auch im Rahmen von Festen, Jubiläen oder Feiern mit elektroakustischer
Beschallungsanlage nach 22:00 Uhr – auch wegen der zu erwartenden
Fahrzeugbewegungen auf Parkplatz –
jedoch Immissionskonflikte nicht vermieden werden können.
Eine Verbesserung
der Konfliktsituation könnte laut Untersuchung selbst durch eine 2,5 m hohe
schalltechnische Abschirmeinrichtung entlang der Nord- und Ostseite oder
alternativ durch einen 3,5 m hohem Wall entlang der Nordseite und einer in dem
Wall eingebundenen Abschirmeinrichtung entlang der Ostseite nicht erreicht
werden.
Die Folge ist eine
Beschränkung der konfliktträchtigen Veranstaltungen auf 10 je Kalenderjahr.
Um diese
Beschränkung aufheben zu können, wäre im Norden, zusätzlich zu den o.g.
Lärmschutzmaßnahmen, bis zur „kritischen“ 45db(A)-Linie eine 15 m breite „Grünfläche“ auszuweisen und im
Osten im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 41 a eine Freihaltung eines 15 m breiten Streifens
von schutzwürdiger Bebauung planungsrechtlich zu fixieren. Nach Rücksprache mit
der Investorengemeinschaft würde diese die erforderlichen Flächen
bereitstellen, wenn die „Gemischte Baufläche“ ebenfalls um 15 m nach Norden
erweitert werden würde.
Weiterhin wird mit
dieser Änderung die Lage der Ortsumgehung einschließlich deren Einbindung in
die Kreisstraße Nr. 1 planungsrechtlich fixiert.
Auf eine entsprechende Anfrage teilte die Bezirksregierung Köln mit
Verfügung vom 29. Oktober 2015 mit, dass gegen die beabsichtigte Änderung des
Flächennutzungsplanes auf den in Rede stehenden Flächen keine
landesplanerischen Einwände erhoben werden.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant hat in ihrer Sitzung am
04.11.2015 die Einleitung des Verfahrens zur Änderung Nr. 13 a – Tüddern-Nord
II – des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant beschlossen.
Der Änderungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 des
Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 45-47/2015
vom 22. November 2015 öffentlich bekannt gemacht.
Durch Bekanntmachung im Amtsblatt
der Gemeinde Selfkant Nr. 45-47/2015 vom 22. November 2015 wurde die
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die Planänderungsabsichten
unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 10. Dezember 2015
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls über die Planänderungsabsichten der Gemeinde
Selfkant unterrichtet und zur diesbezüglichen Äußerung aufgefordert.
B Beratung, Abwägung und Beschlussfassung über während
der Beteiligung der Öffentlichkeit (B.1) und der Behörden (B.2) vorgebrachten
Anregungen und Bedenken
B.1 keine
B.2.1 Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Hürtgenwald
Der Landesbetrieb Wald und Holz NRW,
Hürtgendwald teilt mit Schreiben vom 15. Januar 2016 folgendes mit:
„Durch
die Änderung des Bebauungsplans/Flächennutzungsplans ändert sich unsere
Stellungnahme gegenüber dem Bepla 41, bzw. Flächennutzungsplan 13 vom
07.04.2015 nur insofern, als sich jetzt die Größe der Aufforstung von 0,2 ha
auf 0,35 ha erhöht.“
Der Ausschussvorsitzende ließ
über den Beschlussvorschlag abstimmen.
Beschluss:
Die
Gemeindevertretung beschließt die
Anregung des Landesbetriebes
Wald und Holz NRW zur Kenntnis zu nehmen und im Bebauungsplanverfahren
abzuarbeiten.
Abstimmungsergebnis:
18 Ja- Stimmen
2 Nein- Stimmen
B.2.2 LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im
Rheinland, Bonn
Das Amt für Bodendenkmalpflege
im Rheinland teilt mit Schreiben vom 20. Januar 2016 folgendes mit:
„Das
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege wurde bereits 2014 im Rahmen des B-Plan Nr. 41 von Ihnen beteiligt.
Damals wurde von uns aufgrund bekannter vorgeschichtlicher Fundstellen eine
Sachverhaltsermittlung gefordert, die 2015 von der Fa. Goldschmidt durchgeführt
wurde. Die Sondagen zeigten, dass vermutlich aufgrund der vorhandenen Bebauung
die Bodendenkmäler zerstört wurden.
Ich
verweise daher auf die Bestimmungen der
§§ 15, 16 DSchG NW (Meldepflicht und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von
Bodendenkmälern) und bitte Sie, folgenden Hinweis in die Planungsunterlagen
aufzunehmen:
Bei Bodenbewegungen auftretende
archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde
oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.:
02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal
und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes
für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.“
Der Ausschussvorsitzende ließ
über den Beschlussvorschlag abstimmen.
Beschluss:
Die
Gemeindevertretung beschließt, den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen und
entsprechend in die Begründung aufzunehmen.
Abstimmungsergebnis:
18 Ja- Stimmen
2 Nein- Stimmen
B.2.3 Bezirksregierung Arnsberg
Die Bezirksregierung Arnsberg
teilt mit Schreiben vom 12. Januar 2016 folgendes mit:
„Der Planungsbereich befindet sich über dem auf Braunkohle verliehenen
Bergwerksfeldern „Rheinland“ und „Tüddern 1“. Eigentümer der Bergwerksfelder
ist die RWE Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln.
Nach den hier derzeit vorliegenden Unterlagen ist kein Bergbau innerhalb
der Planmaßnahme dokumentiert.
Über zukünftige bergbauliche Maßnahmen im Bereich der Planung ist hier
nichts bekannt. Zu möglichen zukünftigen bergbaulichen Planungen sowie
diesbezüglichen erforderlichen Anpassungs- oder Sicherungsmaßnahmen sollte der
Feldeseigentümer grundsätzlich um Stellungnahme gebeten werden.
Ferner liegt das Plangebiet über dem Feld der Erlaubnis zu gewerblichen
Zwecken „Rheinland“. Inhaberin der Erlaubnis ist die Wintershall Holding GmbH
in Kassel. Diese Erlaubnis gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung des
Bodenschatzes „Kohlenwasserstoffe“ innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen.
Unter dem „Aufsuchen“ versteht man Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung)
des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu
gewerblichen Zwecken dient lediglich dem Konkurrenzschutz und klärt in Form
einer Lizenz nur grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem Gebiet Anträge
auf Durchführung konkreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Eine erteilte
Erlaubnis gestattet noch keinerlei konkrete Maßnahmen, wie z.B.
Untersuchungsbohrungen, sodass Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein
aufgrund einer Erlaubnis nicht hervorgerufen werden können. Konkrete
Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den
Betriebsplan-zulassungsverfahren, erlaubt, die ganz konkret das „Ob“ und „Wie“
regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung erfolgt gemäß den gesetzlichen
Vorschriften eine Beteiligung von ggf. betroffenen Privaten, Kommunen und
Behörden. Des Weiteren werden ausführlich und gründlich alle öffentlichen
Belange – insbesondere auch die des Gewässerschutzes – geprüft, gegebenenfalls
in einem separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren.
Der Planungsbereich ist nach den hier vorliegenden Unterlagen von durch
Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen
betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden
Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam
bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet
in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen.
Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein
Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkungen
für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg
sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten
geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die
Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von
Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
…“
Der Ausschussvorsitzende ließ
über den Beschlussvorschlag abstimmen.
Beschluss:
Die
Gemeindevertretung beschließt, den
Hinweis zur Kenntnis zu nehmen und entsprechend in die Begründung aufzunehmen.
Abstimmungsergebnis:
18 Ja- Stimmen
2 Nein- Stimmen
B.2.4 Bezirksregierung Köln – Dezernat 33
Die Bezirksregierung Köln – Dezernat 33
teilt mit Schreiben vom 17.12.2015 folgendes mit:
„Aus den von hier zu vertretenden Belangen
der allgemeinen Landeskultur, insbesondere der Agrarstruktur und der
Landentwicklung, werden gegen das vorbezeichnete Planungsvorhaben keine Bedenken
vorgebracht.
Ich
bitte Sie lediglich zu beachten, dass die alten Flurstücke Gemarkung Tüddern,
Flur 5, Nrn. 25, 180 und 181 dem Unternehmens-flurbereinigungsverfahren
Selfkant (Az.: 33.43 – 14061) unterliegen und bereits rechtlich untergegangen
sind.
Die
nach den Sondervorschriften der §§ 87 – 89 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
angeordnete Flurbereinigung verfolgt das Ziel, die für den Neubau der B 56n –
1. Planfeststellungsabschnitt, 1. Bauabschnitt – erforderlichen Flächen
bereitzustellen und Nachteile für die allgemeine Landeskultur vor allem durch
eine Neuordnung der Eigentums- und Besitzstrukturen zu vermeiden bzw. zu
mindern.
Zwecks
Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes wurde der Flurbereinigungsplan gemäß
§ 58 FlurbG aufgestellt und die Beteiligten bereits 2011 in den Besitz der neu
geordneten Grundstücke eingewiesen.
Mit
dem 01.08.2015 ist der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand
gemäß Ausführungsanordnung (nach § 61 FlurbG) an die Stelle des bisherigen
getreten. Ab diesem Zeitpunkt bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters
dient der Flurbereinigungsplan als amtliches Verzeichnis der Grundstücke nach §
2 Abs. 2 der Grundbuchordnung. Die Grenzen des Bebauungsplanes sollten sich
daher zwingend an den neuen Grenzen des Flurbereinigungsplanes der
Flurbereinigung Selfkant orientieren. Da im Rahmen der Übertragung des Planes
in die Örtlichkeit nicht der Katasternachweis, sondern die tatsächlichen
Gegebenheiten angehalten werden, sind Abweichungen gegenüber der aktuell im
Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzen – insbesondere bei
Wirtschaftswegen – zu erwarten.
…“
Hinweis: Eine Fortschreibung der drei
o.g. Flurstücke durch das Vermessungs- und Katasteramt des Kreises Heinsberg
hat bis dato noch nicht stattgefunden. Es musste daher davon ausgegangen
werden, dass die Flurstückbezeichnungen auch aktuell noch gelten. Das bisherige
Flurstück Gemarkung Tüddern, Flur 5, Nr. 180 ist nicht Bestandsteil dieses
Verfahrens.
Der Ausschussvorsitzende ließ
über den Beschlussvorschlag abstimmen.
Beschluss:
Die
Gemeindevertretung beschließt, den
Hinweis zur Kenntnis zu nehmen und die Planungen sowie alle übrigen Unterlagen
entsprechend zu korrigieren und die neuen Flurbezeichnungen aufzunehmen.
Abstimmungsergebnis:
18 Ja- Stimmen
2 Nein- Stimmen
B.2.5 Landesbetrieb Straßenbau NRW
Der Landesetrieb Straßenbau NRW
teilt mit Schreiben vom 22.12.2015 folgendes mit:
„Von diesen Planungen sind die Belange der in meiner Baulast stehenden
Landesstraße 228 im Abschnitt 1 berührt.
Eine Verkehrsuntersuchung hinsichtlich der Auswirkungen auf das
überregionale Straßennetz ist nicht beigefügt.
Vorsorglich weise ich darauf hin, dass eine infolge der durch den
Bebauungsplan bedingten Verkehrszunahme notwendige Ertüchtigung der
Knotenpunkte mit der L 228 nach dem Verursacherprinzip zu Lasten der Gemeinde
gehen. Die Leistungsfähigkeit der überregionalen Straße darf nicht beeinträchtigt
werden.“
Mit Schreiben vom 27. Januar
2016 hat der Landesbetrieb Straßenbau NRW seine Stellungnahme ergänzt:
„Es handelt sich in der Stellungnahme um eine Tatsachenfeststellung,
dass den Vorgängen keine Verkehrsuntersuchungen beigefügt wären. Die Vorlage
einer solchen wurde nicht ausdrücklich von hier gefordert. Infolgedessen, dass
der Grund für die Bauleitplanung lediglich die Erweiterung von Lagerflächen
sowie die Neuorganisation von ohnehin stattfindenden Anlieferungen ist, ist
nicht mit nennenswertem Mehrverkehr und somit auch nicht mit merkbaren
Auswirkungen auf das Straßennetz zu rechnen.
Wie sich erst nach Abgabe der Stellungnahmen herausstellte, finden
bereits seit geraumer Zeit Abstimmungen zwischen der Gemeinde und der
Straßenbauverwaltung zur Optimierung der Verkehrssituation in Tüddern statt.
Entsprechende Ausführungspläne zum Abschluss der notwendigen
Verwaltungsvereinbarung liegen bereits vor.“
Nach fernmündlicher Mitteilung
des Leiters des Landesbetriebs Straßenbau, Herr Jansen, anlässlich eines
Gesprächs mit dem Bürgermeister, soll die unterzeichnete
Verwaltungsvereinbarung bis zur Sitzung vorliegen.
Der Ausschussvorsitzende ließ
über den Beschlussvorschlag abstimmen.
Beschluss:
Die
Gemeindevertretung beschließt den
Hinweis vom Landesbetrieb
Straßenbau NRW zur Kenntnis zu nehmen und die Abstimmungsgespräche mit diesem
kurzfristig zu einem positiven Abschluss zu bringen.
Abstimmungsergebnis:
18 Ja- Stimmen
2 Nein- Stimmen
Der Ausschussvorsitzende ließ
über den Beschlussvorschlag abstimmen.
C. Beschlussfassung zum weiteren Verfahren
Die Gemeindevertretung
beschließt zum Änderungsverfahren Nr. 13 a – Tüddern-Nord II –
1. die Offenlage der Planentwürfe nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
(BauGB)
sowie
2. die Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
durchzuführen.
Abstimmungsergebnis:
18 Ja- Stimmen
2 Nein- Stimmen