Sachverhalt:
A. Verfahrensstand
Die am 28. April 2015 von der
Gemeindevertretung beschlossene Änderung Nr. 13 des Flächennutzungsplanes der
Gemeinde Selfkant wurde am 10. Juni 2015 durch die Bezirksregierung Köln
genehmigt. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 26 – 27 vom 05. Juli 2015 erlangte die Änderung Rechtskraft.
Da aufgrund der
Nähe der Bürgerhalle zu geplanten, potentiell schutzwürdigen (Wohn-) Gebäuden
eine schalltechnische Relevanz der Bürgerhalle einschließlich des
zuzurechnenden Fahrzeugverkehrs auf dem östlich der Bürgerhalle gelegenen
Parkplatz nicht von vorneherein auszuschließen war, wurde eine entsprechende
schallschutztechnische Untersuchung in Auftrag gegeben.
Diese Untersuchung
führte zu dem Ergebnis, dass während der Nutzung der Räumlichkeiten
ausschließlich zur Tagzeit bis 22:00 Uhr, bei üblichem Versammlungsbetrieb,
keine grundsätzlichen, konfliktreichen Nutzungen zu erwarten sind. Bei
Nutzungen der Räume beispielsweise für Musikproben in den Abendstunden oder
auch im Rahmen von Festen, Jubiläen oder Feiern mit elektroakustischer
Beschallungsanlage nach 22:00 Uhr – auch wegen der zu erwartenden
Fahrzeugbewegungen auf Parkplatz –
jedoch Immissionskonflikte nicht vermieden werden können.
Eine Verbesserung
der Konfliktsituation könnte laut Untersuchung selbst durch eine 2,5 m hohe
schalltechnische Abschirmeinrichtung entlang der Nord- und Ostseite oder
alternativ durch einen 3,5 m hohem Wall entlang der Nordseite und einer in dem
Wall eingebundenen Abschirmeinrichtung entlang der Ostseite nicht erreicht
werden.
Die Folge ist eine
Beschränkung der konfliktträchtigen Veranstaltungen auf 10 je Kalenderjahr.
Um diese
Beschränkung aufheben zu können, wäre im Norden, zusätzlich zu den o.g.
Lärmschutzmaßnahmen, bis zur „kritischen“ 45db(A)-Linie eine 15 m breite „Grünfläche“ auszuweisen und im
Osten im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 41 a eine Freihaltung eines 15 m breiten Streifens
von schutzwürdiger Bebauung planungsrechtlich zu fixieren. Nach Rücksprache mit
der Investorengemeinschaft würde diese die erforderlichen Flächen
bereitstellen, wenn die „Gemischte Baufläche“ ebenfalls um 15 m nach Norden
erweitert werden würde.
Weiterhin wird mit
dieser Änderung die Lage der Ortsumgehung einschließlich deren Einbindung in
die Kreisstraße Nr. 1 planungsrechtlich fixiert.
Auf eine entsprechende
Anfrage teilte die Bezirksregierung Köln mit Verfügung vom 29. Oktober 2015
mit, dass gegen die beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplanes auf den in
Rede stehenden Flächen keine landesplanerischen Einwände erhoben werden.
Die Gemeindevertretung der
Gemeinde Selfkant hat in ihrer Sitzung am 04.11.2015 die Einleitung des
Verfahrens zur Änderung Nr. 13 a – Tüddern-Nord II – des Flächennutzungsplanes
der Gemeinde Selfkant beschlossen.
Der Änderungsbeschluss
wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt der
Gemeinde Selfkant Nr. 45-47/2015 vom 22. November 2015 öffentlich bekannt
gemacht.
Durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr.
45-47/2015 vom 22. November 2015 wurde die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1
BauGB über die Planänderungsabsichten unterrichtet und ihr Gelegenheit zur
Äußerung und Erörterung gegeben.
Die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange wurden mit
Schreiben vom 10. Dezember 2015 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls über die
Planänderungsabsichten der Gemeinde Selfkant unterrichtet und zur
diesbezüglichen Äußerung aufgefordert.
B Beratung,
Abwägung und Beschlussfassung über während der Beteiligung der Öffentlichkeit
(B.1) und der Behörden (B.2) vorgebrachten Anregungen und Bedenken
B.1 keine
B.2.1 Landesbetrieb Wald und
Holz NRW, Hürtgenwald
Der
Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Hürtgendwald teilt mit Schreiben vom 15.
Januar 2016 folgendes mit:
„Durch die Änderung des
Bebauungsplans/Flächennutzungsplans ändert sich unsere Stellungnahme gegenüber dem
Bepla 41, bzw. Flächennutzungsplan 13 vom 07.04.2015 nur insofern, als sich
jetzt die Größe der Aufforstung von 0,2 ha auf 0,35 ha erhöht.“
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt die Anregung des Landesbetriebes
Wald und Holz NRW zur Kenntnis zu nehmen und im Bebauungsplanverfahren
abzuarbeiten.
B.2.2 LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im
Rheinland, Bonn
Das Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland teilt mit Schreiben vom 20.
Januar 2016 folgendes mit:
„Das LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege wurde bereits 2014 im Rahmen des
B-Plan Nr. 41 von Ihnen beteiligt. Damals wurde von uns aufgrund bekannter
vorgeschichtlicher Fundstellen eine Sachverhaltsermittlung gefordert, die 2015
von der Fa. Goldschmidt durchgeführt wurde. Die Sondagen zeigten, dass
vermutlich aufgrund der vorhandenen Bebauung die Bodendenkmäler zerstört
wurden.
Ich verweise daher auf die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NW
(Meldepflicht und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern)
und bitte Sie, folgenden Hinweis in die Planungsunterlagen aufzunehmen:
Bei
Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde
als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland,
Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45,
52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu
melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die
Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist
abzuwarten.“
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt, den Hinweis zur Kenntnis zu
nehmen und entsprechend in die Begründung aufzunehmen.
B.2.3 Bezirksregierung
Arnsberg
Die Bezirksregierung Arnsberg teilt mit Schreiben vom 12. Januar 2016
folgendes mit:
„Der Planungsbereich
befindet sich über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern „Rheinland“
und „Tüddern 1“. Eigentümer der Bergwerksfelder ist die RWE Power Aktiengesellschaft,
Stüttgenweg 2 in 50935 Köln.
Nach den hier derzeit
vorliegenden Unterlagen ist kein Bergbau innerhalb der Planmaßnahme
dokumentiert.
Über zukünftige
bergbauliche Maßnahmen im Bereich der Planung ist hier nichts bekannt. Zu
möglichen zukünftigen bergbaulichen Planungen sowie diesbezüglichen
erforderlichen Anpassungs- oder Sicherungsmaßnahmen sollte der Feldeseigentümer
grundsätzlich um Stellungnahme gebeten werden.
Ferner liegt das Plangebiet
über dem Feld der Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken „Rheinland“. Inhaberin der
Erlaubnis ist die Wintershall Holding GmbH in Kassel. Diese Erlaubnis gewährt
das befristete Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes „Kohlenwasserstoffe“
innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen. Unter dem „Aufsuchen“ versteht man
Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins und der
Ausdehnung eines Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken dient
lediglich dem Konkurrenzschutz und klärt in Form einer Lizenz nur
grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem Gebiet Anträge auf Durchführung
konkreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Eine erteilte Erlaubnis gestattet
noch keinerlei konkrete Maßnahmen, wie z.B. Untersuchungsbohrungen, sodass
Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein aufgrund einer Erlaubnis nicht
hervorgerufen werden können. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach
weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplan-zulassungsverfahren, erlaubt,
die ganz konkret das „Ob“ und „Wie“ regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung
erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften eine Beteiligung von ggf.
betroffenen Privaten, Kommunen und Behörden. Des Weiteren werden ausführlich
und gründlich alle öffentlichen Belange – insbesondere auch die des
Gewässerschutzes – geprüft, gegebenenfalls in einem separaten wasserrechtlichen
Erlaubnisverfahren.
Der Planungsbereich ist
nach den hier vorliegenden Unterlagen von durch Sümpfungsmaßnahmen des
Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen
werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue,
noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der
Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren
ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach
Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu
erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkungen für den Braunkohletagebau
als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte
Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen
zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der
Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei
Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
…“
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt, den Hinweis zur Kenntnis zu
nehmen und entsprechend in die Begründung aufzunehmen.
B.2.4 Bezirksregierung Köln –
Dezernat 33
Die
Bezirksregierung Köln – Dezernat 33 teilt mit Schreiben vom 17.12.2015
folgendes mit:
„Aus den von hier zu vertretenden Belangen der allgemeinen
Landeskultur, insbesondere der Agrarstruktur und der Landentwicklung, werden
gegen das vorbezeichnete Planungsvorhaben keine Bedenken vorgebracht.
Ich bitte Sie lediglich zu
beachten, dass die alten Flurstücke Gemarkung Tüddern, Flur 5, Nrn. 25, 180 und
181 dem Unternehmens-flurbereinigungsverfahren Selfkant (Az.: 33.43 – 14061)
unterliegen und bereits rechtlich untergegangen sind.
Die nach den Sondervorschriften
der §§ 87 – 89 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) angeordnete Flurbereinigung
verfolgt das Ziel, die für den Neubau der B 56n – 1.
Planfeststellungsabschnitt, 1. Bauabschnitt – erforderlichen Flächen
bereitzustellen und Nachteile für die allgemeine Landeskultur vor allem durch
eine Neuordnung der Eigentums- und Besitzstrukturen zu vermeiden bzw. zu
mindern.
Zwecks Neugestaltung des
Flurbereinigungsgebietes wurde der Flurbereinigungsplan gemäß § 58 FlurbG
aufgestellt und die Beteiligten bereits 2011 in den Besitz der neu geordneten
Grundstücke eingewiesen.
Mit dem 01.08.2015 ist der im
Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand gemäß Ausführungsanordnung
(nach § 61 FlurbG) an die Stelle des bisherigen getreten. Ab diesem Zeitpunkt
bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters dient der Flurbereinigungsplan
als amtliches Verzeichnis der Grundstücke nach § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung.
Die Grenzen des Bebauungsplanes sollten sich daher zwingend an den neuen
Grenzen des Flurbereinigungsplanes der Flurbereinigung Selfkant orientieren. Da
im Rahmen der Übertragung des Planes in die Örtlichkeit nicht der
Katasternachweis, sondern die tatsächlichen Gegebenheiten angehalten werden,
sind Abweichungen gegenüber der aktuell im Liegenschaftskataster nachgewiesenen
Grenzen – insbesondere bei Wirtschaftswegen – zu erwarten.
…“
Hinweis: Eine Fortschreibung der drei o.g. Flurstücke
durch das Vermessungs- und Katasteramt des Kreises Heinsberg hat bis dato noch
nicht stattgefunden. Es musste daher davon ausgegangen werden, dass die
Flurstückbezeichnungen auch aktuell noch gelten. Das bisherige Flurstück
Gemarkung Tüddern, Flur 5, Nr. 180 ist nicht Bestandsteil dieses Verfahrens.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt, den Hinweis zur Kenntnis zu
nehmen und die Planungen sowie alle übrigen Unterlagen entsprechend zu
korrigieren und die neuen Flurbezeichnungen aufzunehmen.
B.2.5 Landesbetrieb Straßenbau
NRW
Der Landesetrieb Straßenbau NRW teilt mit Schreiben vom 22.12.2015
folgendes mit:
„Von diesen Planungen sind
die Belange der in meiner Baulast stehenden Landesstraße 228 im Abschnitt 1
berührt.
Eine Verkehrsuntersuchung
hinsichtlich der Auswirkungen auf das überregionale Straßennetz ist nicht
beigefügt.
Vorsorglich weise ich
darauf hin, dass eine infolge der durch den Bebauungsplan bedingten
Verkehrszunahme notwendige Ertüchtigung der Knotenpunkte mit der L 228 nach dem
Verursacherprinzip zu Lasten der Gemeinde gehen. Die Leistungsfähigkeit der
überregionalen Straße darf nicht beeinträchtigt werden.“
Mit Schreiben vom 27. Januar 2016 hat der Landesbetrieb Straßenbau NRW
seine Stellungnahme ergänzt:
„Es handelt sich in der
Stellungnahme um eine Tatsachenfeststellung, dass den Vorgängen keine
Verkehrsuntersuchungen beigefügt wären. Die Vorlage einer solchen wurde nicht
ausdrücklich von hier gefordert. Infolgedessen, dass der Grund für die
Bauleitplanung lediglich die Erweiterung von Lagerflächen sowie die
Neuorganisation von ohnehin stattfindenden Anlieferungen ist, ist nicht mit
nennenswertem Mehrverkehr und somit auch nicht mit merkbaren Auswirkungen auf
das Straßennetz zu rechnen.
Wie sich erst nach Abgabe
der Stellungnahmen herausstellte, finden bereits seit geraumer Zeit Abstimmungen
zwischen der Gemeinde und der Straßenbauverwaltung zur Optimierung der
Verkehrssituation in Tüddern statt. Entsprechende Ausführungspläne zum
Abschluss der notwendigen Verwaltungsvereinbarung liegen bereits vor.“
Nach fernmündlicher Mitteilung des Leiters des Landesbetriebs
Straßenbau, Herr Jansen, anlässlich eines Gesprächs mit dem Bürgermeister, soll
die unterzeichnete Verwaltungsvereinbarung bis zur Sitzung vorliegen.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt den Hinweis vom Landesbetrieb
Straßenbau NRW zur Kenntnis zu nehmen und die Abstimmungsgespräche mit diesem
kurzfristig zu einem positiven Abschluss zu bringen.
C. Beschlussfassung
zum weiteren Verfahren
Die Gemeindevertretung beschließt zum Änderungsverfahren Nr. 13 a –
Tüddern-Nord II –
1. die Offenlage der Planentwürfe
nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
sowie
2. die
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch
(BauGB)
durchzuführen.