Beschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant beschließt:
Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Selfkant
Nr. 49 – Höngen, Biesener Feld II -gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren
einzuleiten und hierzu
• die
Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB NW) und
• die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB NW)
durchzuführen.
Sachverhalt:
Die EGS – Entwicklungsgesellschaft Selfkant mbH hat mit dem als Anlage 1 beigefügten Schreiben vom 26. November 2020 die 2. Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 49 – Höngen, Biesener Feld II – beantragt.
Es ist geplant, die Festsetzungen für den Bereich des WA 2, der sich
noch im Besitz der EGS befindet (Gemarkung Höngen, Flur 2, Nrn. 239 und 240),
anzupassen, indem die Anzahl der Wohnungen je Gebäude auf maximal 2 festgesetzt
wird sowie die GRZ auf 0,35 angehoben wird.
Das Plangebiet
ist aus dem als Anlage 2 beigefügten
Lageplan ersichtlich.
Die EGS – Entwicklungsgesellschaft Selfkant mbH erklärt sich bereit, alle mit der Durchführung des Änderungsverfahrens entstehenden Kosten zu übernehmen.
Da im
vorliegenden Fall die Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 1 BauGB für die
Durchführung der Änderung im vereinfachten Verfahren gegeben sind, wird hierauf
zurückgegriffen. Im vereinfachten
Verfahren kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs.
1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden, darüber hinaus wird gemäß §13 Abs. 3
BauGB u.a. von einer Umweltprüfung nach
§ 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht nach § 2 a BauGB abgesehen. Eine
Anpassung des Flächennutzungsplanes ist ebenfalls nicht erforderlich.
Mangels Wortmeldungen ließ der Bürgermeister
über den Beschlussvorschlag abstimmen.
Abstimmungsergebnis:
25 Ja Stimmen
2 Nein Stimmen
1 Enthaltung