Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschloss, den Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 26 – Tüddern, An der Sandgrube -, hier: Änderung der textlichen Festsetzungen und Zulassung von Ausnahmen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO, abzulehnen.

 

 


Der Antrag stand erstmals in der Sitzung der Gemeindevertretung am 7. Oktober 2010 zur Tagesordnung und wurde mit der Maßgabe vertagt, „dass die Verwaltung beauftragt wurde, die nicht störenden Handwerksbetriebe zu konkretisieren bzw. zu erläutern.“

 

Sachverhalt:

 

Ein Bewohner (Bauherr) aus dem Bebauungsplangebiet Selfkant Nr. 26 – Tüddern, An der Sandgrube – hatte beim Amt für Bauen und Wohnen des Kreises Heinsberg einen Antrag auf Nutzungsänderung gestellt. Ziel des Antrages war die Einrichtung eines vorhandenen Schlafzimmers im Eigenheim des Antragstellers als Kosmetikstudio.

Das Bebauungsplangebiet ist als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt.

 

Der Antrag auf Nutzungsänderung wurde vom Kreis Heinsberg mit der Begründung abgelehnt, dass

 

…das zur Bebauung vorgesehene Grundstück innerhalb des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 26 liege und sich die Zulässigkeit des Vorhabens daher nach § 30 Abs.1 des Baugesetzbuches richte. Hiernach ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes zulässig, wenn es dessen Festsetzungen entspricht und die Erschließung gesichert ist.

Der Bebauungsplan Nr. 26 enthält unter anderem die Festsetzung, dass „nicht störende Handwerksbetriebe“ im Sinne des § 4 der Baunutzungsverordnung BauNVO auch nicht ausnahmsweise zulässig sind. Diese Festsetzung halte das Vorhaben jedoch nicht ein, da es sich bei dem geplanten Kosmetikstudio gemäß Anlage B zur Handwerksordnung („Verzeichnis der Gewerbe, die handwerksähnlich betrieben werden können“) unter Nr. 48 um ein solches „nicht störendes Gewerbe handelt“.

Darüber hinaus lägen weder eine ausdrücklich im Bebauungsplan vorgesehene Ausnahme gem. § 31 Abs. 1 BauGB, noch Gründe für eine Befreiung gem. §  31 Abs. 2 BauGB vor.

 

Über die Zulässigkeit von Bauvorhaben nach § 31 BauGB entscheidet die Baugenehmigungsbehörde gemäß § 36 Abs. 1 BauGB im Einvernehmen mit der Gemeinde. Die Gemeinde Selfkant hat das erforderliche Einvernehmen für eine Ausnahme mit Schreiben vom 9. Juni 2010 versagt.

 

Die diesbezüglichen textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan Selfaknt Nr. 26 – Tüddern, An der Sandgrube lauten:

 

 

Ausnahmen gem. § 4 (2) und § 4 (3) BauNVO

 

Von den im allgemeinen Wohngebiet zugelassenen Nutzungsarten sind nicht zulässig

 

Nr. 2    die der Verwaltung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften, sowie nicht störende Handwerksbetriebe

 

Nr. 3    Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

 

…….   Vergnügungsstätten

 

Im allgemeinen Wohngebiet sind keine Ausnahmen gem. § 4 (3) BauNVO zulässig.“

 

 

Hinweis:                                      Auszug aus der Verordnung über die bauliche

                 Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung)

 

 

Erster Abschnitt. Art der baulichen Nutzung

Paragraf 4. Allgemeine Wohngebiet

 

Allgemeine Wohngebiete.

Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

 

2)               Zulässig sind

- Wohnbaugebäude,

- die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden,

  Schank- und Speisewirtschaften sowie

  nicht störenden Handwerksbetriebe,

-  Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale,

  gesundheitliche und sportliche Zwecke.

 

3)               Ausnahmsweise können zugelassen werden

- Betriebe des Beherbergungsgewerbes,

- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,

- Anlagen für Verwaltungen,

- Gartenbaubetriebe,

- Tankstellen.

 

 

Wie vorstehend bereits erwähnt, fällt der Kosmetiker bzw. die Kosmetikerin nicht unter die „nicht störenden Handwerkerbetriebe“, sondern unter Abschnitt 2  zur Anlage B zur Handwerksordnung. Diese Anlage B umfasst das „Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben (BauNVO § 4 Abs. 3) werden können.

 

Die vorgenannten Festsetzungen lassen jedoch explizit diese in der nachstehend aufgeführten Anlage B zur Handwerksordnung aufgeführten Gewerbe nicht  zu:

 

 

Anlage B zur Handwerksordnung

Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder

Handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können  (§ 18 Abs. 2):

 

Abschnitt 1:  Zulassungsfreie Handwerke

1.                       Fliesen-, Platten- und Mosaikleger

2.                       Betonstein- und Terrazzohersteller

3.                       Estrichleger

4.                       Behälter- und Apparatebauer

5.                       Uhrmacher

6.                       Graveure

7.                       Metallbildner

8.                       Galvaniseure

9.                       Metall- und Glockengießer

10.                    Schneidwerkzeugmechaniker

11.                    Gold- und Silberschmiede

12.                    Parkettleger

13.                    Rolladen- und Jalousiebauer

14.                    Modellbauer

15.                    Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und     

Holzspielmacher

16.                    Holzbildhauer

17.                    Böttcher

18.                    Krobmacher

19.                    Damen- und Herrenschneider

20.                    Sticker

21.                    Modisten

22.                    Weber

23.                    Segelmacher

24.                    Kürschner

25.                    Schuhmacher

26.                    Sattler und Feintäschner

27.                    Raumausstatter

28.                    Müller

29.                    Brauer und Mälzer

30.                    Weinküfer

31.                    Textilreiniger

32.                    Wachszieher

33.                    Gebäudereiniger

34.                    Glasveredler

35.                    Feinoptiker

36.                    Glas- und Porzellanmacher

37.                    Edelsteinschleifer und –graveure

38.                    Fotografen

39.                    Buchbinder

40.                    Buchdrucker: Schriftsetzer, Drucker

41.                    Siebdrucker

42.                    Flexografen

43.                    Keramiker

44.                    Orgel- und Harmoniumbauer

45.                    Klavier- und Cembalobauer

46.                    Handzuginstrumentenmacher

47.                    Geigenbauer

48.                    Bogenmacher

49.                    Metallblasinstrumentenmacher

50.                    Holzblasinstrumentenmacher

51.                    Zupfinstrumentenmacher

52.                    Vergolder

53.                    Schilder- und Lichtreklamehersteller

 

 

 

Abschnitt 2: Handwerksähnliche Gewerbe

1.                       Eisenflechter

2.                       Bautentrocknungsgewerbe

3.                       Bodenleger

4.                       Asphaltierer (ohne Straßenbau)

5.                       Fuger (im Hochbau)

6.                       Holz- und Bautenschutzgewerbe

(Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden)

7.                       Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im

Wasserbau)

8.                       Betonbohrer und –schneider

9.                       Theater- und Ausstattungsmaler

10.                    Herstellung von Drahtgestellen für 

Dekorationszwecke in Sonderanfertigung

11.                    Metallschleifer und Metallpolierer

12.                    Metallsägen-Schärfer

13.                    Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks   

für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren)

14.                    Fahrzeugverwerter

15.                    Rohr- und Kanalreiniger

16.                    Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten)

17.                    Holzschuhmacher

18.                    Holzblockmacher

19.                    Daubenhauer

20.                    Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung)

21.                    Muldenhauer

22.                    Holzreifenmacher

23.                    Holzschindelmacher

24.                    Einbau von genormten Baufertigteilen (z. B. Fenster,

Türen, Zargen, Regale)

25.                    Bürsten- und Pinselmacher

26.                    Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung

27.                    Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration)

28.                    Fleckteppichhersteller

29.                    Klöppler

30.                    Theaterkostümnäher

31.                    Plisseebrenner

32.                    Posamentierer

33.                    Stoffmaler

34.                    Stricker

35.                    Textil-Handdrucker

36.                    Kunststopfer

37.                    Änderungsschneider

38.                    Handschuhmacher

39.                    Ausführung einfacher Schuhreparaturen

40.                    Gerber

41.                    Innerei-Fleischer (Kuttler)

42.                    Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit

Üblichem Zubehör)

43.                    Fleischzerleger, Ausbeiner

44.                    Appreteure, Dekateure

45.                    Schnellreiniger

46.                    Teppichreiniger

47.                    Getränkeleitungsreiniger

48.                    Kosmetiker

49.                    Maskenbildner

50.                    Bestattungsgewerbe

51.                    Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung)

52.                    Klavierstimmer

53.                    Theaterplastiker

54.                    Requisiteure

55.                    Schirmmacher

56.                    Steindrucker

57.                    Schlagzeugmacher

 

 

 

 

Hinsichtlich der Abgrenzung der „nicht störenden Handwerksbetriebe“ wird folgendes ausgeführt:

 

 

Der Begriff „Handwerksbetriebe“ ist im Baurecht nicht umgrenzt. Nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerkes (Handwerksordnung) ist ein Gewerbe Handwerksbetrieb, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und vollständig oder in wesentlichen Tätigkeiten ein Gewerbe umfasst, das in der Anlage A zur HandwerksO aufgeführt ist. Die BauNVO hat den Begriff >Handwerksbetrieb<  aus der HandwerksO übernommen, die Zulässigkeit in WA-Gebieten jedoch an die Voraussetzung geknüpft, dass die Handwerksbetriebe der Versorgung des Gebiets dienen und nicht stören. Der Begriff >Handwerksbetrieb< ist einer der wenigen nutzungsrechtlichen Begriffe, der bei der bauplanerischen Anwendung keine eigenständige, vom entlehnten Gesetz (hier: der HandwerksO) abweichende (andersartige) Ausformung zur Ausfüllung bestimmter planerischer Gestaltungsüberlegungen erhalten hat, wie etwa er Begriff Läden. Es kommt nach den Gebietsvorschriften der BauNVO lediglich darauf an,  dass es sich um einen handwerksmäßig (oder jedenfalls handwerksähnlich) betriebenen Gewerbebetrieb handelt.

 

Welche Handwerksbetriebe für die Versorgung eines WA-Gebiets in Betracht kommen (können), hängt entscheidend von der räumlichen Größe des festgesetzten Baugebietes, vor allem jedoch von dem Maß der baulichen Nutzung ab.

Es kommt bei der Frage, welche Handwerksbetriebe bzw. handwerksähnlichen Betriebe der Versorgung des Gebietes dienen  (können), stets auf die jeweilige konkrete Lage und die Dichte der Bebauung der Wohngebiete an.

 

 

 

Anlage A zur Handwerksordnung

Verzeichnis der Gewerbe, die als Handwerk betrieben werden können:

 

I.          Gruppe der Bau- und Ausbaugewerbe

 

1.                   Maurer

2.                   Beton- und Stahlbetonbauer

3.                   Feuerungs- und Schornsteinbauer

4.                   Backofenbauer

5.                   Zimmerer

6.                   Dachdecker

7.                   Straßenbauer

8.                   Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer

9.                   Fliesen-, Platten- und Mosaikleger

10.               Betonstein- und Terrazohersteller

11.               Estrichleger

12.               Brunnenbauer

13.               Steinmetze und Steinbildhauer

14.               Stukkateure

15.               Maler und Lackierer

16.               Kachelofen- und Luftheizungsbauer

17.               Schornsteinfeger

 

 

II.                  Gruppe der Elektro- und Metallgewerbe

 

18.          Metallbauer

19.          Chirurgiemechaniker

20.          Karosserie- und Fahrzeugbauer

21.          Maschinenbaumechaniker

22.          Werkzeugmacher

23.          Dreher

24.          Zweiradmechaniker

24.a        Kälteanlagenbauer

25.          Büroinformationselektroniker

26.          Kraftfahrzeugmechaniker

27.          Kraftfahrzeugelektriker

28.          Landmaschinenmechaniker

29.          Feinmechaniker

30.          Büchsenmacher

31.          Klempner

32.          Gas- und Wasserinstallateure

33.          Zentralheizungs- und Lüftungsbauer

34.          Kupferschmiede

35.          Elektroinstallateure

36.          Elektromechaniker

37.          Fernmeldeanlagenelektroniker

38.          Elektromaschinenbauer

39.          Radio- und Fernsehtechniker

40.          Uhrmacher

41.          Graveure

42.          Ziseleure

43.          Galvaniseure und Metallschleifer

44.          Gürtler und Metalldrücker

45.          Zinngießer

46.          Metallformer und Metallgießer

47.          Glockengießer

48.          Schneidwerkzeugmechaniker

49.          Goldschmiede

50.          Silberschmiede

51.          Gold-, Silber- und Aluminiumschläger

 

 

III.               Gruppe der Holzgewerbe

                                                        

52.               Tischler

53.               Parkettleger

54.               Rolladen- und Jalousiebauer

55.               Bootsbauer

56.               Schiffbauer

57.               Modellbauer

58.               Wagner

59.               Drechsler (Elfenbeinschnitzer)

59.a     Holzspielzeugmacher

60.               Schirmmacher

61.               Holzbildhauer

62.               Böttcher

63.               Bürsten- und Pinselmacher

64.               Korbmacher

 

 

IV.                Gruppe der Bekleidungs-, Textil- und Ledergewerbe

 

65.               Herrenschneider

66.               Damenschneider

67.               Wäscheschneider

68.               Sticker

69.               Stricker

70.               Modisten

71.               Weber

72.               Seiler

73.               Segelmacher

74.               Kürschner

75.               Hut- und Mützenmacher

76.               Handschuhmacher

77.               Schuhmacher

78.               (aufgehoben)

79.               Gerber

80.               Sattler

81.               Feintäschner

82.               Raumausstatter

 

 

V.                  Gruppe der Nahrungsmittelgewerbe

 

83.               Bäcker

84.               Konditoren

85.               Fleischer

86.               Müller

87.               Brauer und Mälzer

88.               Weinküfer

 

 

VI.                Gruppe der Gewerbe für Gesundheits- und Körperpflege sowie der chemischen und Reinigungsgewerbe

 

 

89.               Augenoptiker

90.               Hörgeräteakustiker

91.               Orthopädiemechaniker und Bandagisten

92.               (aufgehoben)

93.               Orthopädieschuhmacher

94.               Zahntechniker

95.               Friseure

96.               Textilreiniger

97.               Wachszieher

98.               (aufgehoben)

99.               Gebäudereiniger

 

 

 

VII.        Gruppe der Glas-, Papier-, keramischen und sonstigen Gewerbe

 

100.            Glaser

101.            Glasveredler

102.            Feinoptiker

103.            Glasapparatebauer

103.a    Thermometermacher

104.            Glas- und Porzellanmaler

105.            Edelsteinschleifer

105.a    Edelsteingraveure

106.            Fotografen

107.            Buchbinder

108.            Buchdrucker, Schriftsetzer, Drucker

109.            Steindrucker

110.            Siebdrucker

111.            Flexografen

112.            Chemiegrafen

113.            Stereotypeure

114.            Galvanoplastiker

115.            Keramiker

116.            Orgel- und Harmoniumbauer

117.            Klavier- und Cembalobauer

118.            Handzuginstrumentenmacher

119.            Geigenbauer

119.a    Bogenmacher

120.            Metallblasinstrumenten- und Schlagzeugmacher

121.            Holzblasinstrumentenmacher

122.            Zupfinstrumentenmacher

123.            Vergolder

124.            Schilder- und Lichtreklamehersteller

125.            Vulkaniseure und Reifenmechaniker

 

 

 

 

 

Stellungnahme der Verwaltung

 

In den textlichen Festsetzungen der überwiegenden Anzahl der Bebauungspläne der Gemeinde Selfkant ist jeweils festgesetzt, dass hinsichtlich der gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO zulässigen Ausnahmen, die Einschränkung gemacht wird, das …die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe nicht zugelassen werden.

 

Außerdem schließen die Festsetzungen jeweils die Zulassung von Ausnahmen nach § 4 (3) BauNVO (Zulassung von Gewerbe, das handwerksähnlich betrieben wird) aus.

 

Diese Festsetzungen erfolgten nicht willkürlich, sondern vor dem Hintergrund, dass in den seit den frühen 80iger Jahren des vorigen Jahrhunderts entwickelten Bebauungsplänen die Grundstücke einen nicht allzu großen Zuschnitt hatten und die Wohngebiete vorwiegend dem Wohnen dienen sollten. Eine Zulassung der Ausnahmen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO hätte den Charakter der Wohngebiete in erheblichem Maße beeinflussen können. Für die Erwerber der Grundstücke in diesen Baugebieten war die Unzulässigkeit solcher Betriebe vielfach ein wesentliches Argument dafür, sich dort niederzulassen.

 

In den zurückliegenden Jahren wurden auch kaum Anträge auf entsprechende Nutzungsänderungen gestellt. Die wenigen, die gestellt wurden, konnten wegen der geltenden Bestimmungen nicht genehmigt werden.

 

Nach diesseitiger Einschätzung hat sich die Festsetzung (Ausschluss von Ausnahmen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 .BauBVO) bewährt.

 

Es wird noch einmal mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass die Gefahr besteht, dass ein Abrücken von diesen Festsetzungen und ein Zulassen von nicht störenden Handwerksbetrieben (§ 4 (2) BauNVO) bzw. Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO in den aufgrund ihrer derzeitigen Nutzung        quasi wie reine Wohngebiete einzustufenden Bebauungsplangebieten, möglicherweise eine Entwicklung einleiten wird, die aus städtebaulicher Sicht von der Gemeinde Selfkant so nicht gewünscht sein und ebenso den Wohnfrieden nachhaltig stören kann.

 

Herr Dr. Kambartel (Pro Selfkant) beantragte, die Gewerbe entsprechend zuzulassen, da in anderen Baugebieten gleichartig entschieden worden ist. Zudem sah er hier kein störendes oder emissionreiches Gewerbe. Herr Schürgers schloss sich der Meinung im Namen der FDP-Fraktion an.

 

Herr Stassen erklärte im Namen der CDU-Fraktion, dass den Bewohnern der Baugebiete bei Ansiedlung bekannt war, dass ein entsprechendes Gewerbe nicht zulässig ist. Hierdurch soll der Charakter des Wohngebietes auch nicht verändert werden. Herr Peters (SPD) schloss sich der Meinung des Herrn Stassen an.

 

Zunächst wurde über den Antrag von Pro Selfkant abgestimmt.

 

Abstimmungsergebnis:

8 Ja-Stimmen

20 Nein-Stimmen

 

  


Abstimmungsergebnis:

20 Ja-Stimmen

7 Nein-Stimmen

1 Enthaltung