Beschlussvorschlag:
C Beschlussfassung über die vorgebrachten Bedenken und
Anregungen
C.1 Da während der Beteiligungen der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB zur Änderung Nr. N 11 –
Tüddern-Süd, Hinter der Gärtnerei – des Flächennutzungsplanes der Gemeinde
Selfkant weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht wurden, ist eine Abwägung nicht
erforderlich.
C.2 Die während der frühzeitigen
Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 des Entwurfs zur Änderung des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant Nr. N 11 – Tüddern-Süd, Hinter der
Gärtnerei – vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft:
Die der Einladung als Anlage
1 beigefügte Stellungnahme der Verwaltung (Abwägungstabelle) zu den
vorgebrachten Anregungen bzw. Stellungnahmen wird übernommen und die
Beschlussfassung erfolgt gemäß den Beschlussvorschlägen aus der
Abwägungstabelle.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
Anschließend
ließ er über dem Beschlussvorschlag D abstimmen.
D Beschlussfassung zum weiteren Verfahren
Die Gemeindevertretung beschließt,
zur Änderung des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant Nr. N 11 – Tüddern-Süd, Hinter der
Gärtnerei -
1. die Offenlage der Planentwürfe nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
(BauGB)
sowie
2. die Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
durchzuführen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig.
Sachverhalt:
Die Investorengemeinschaft Eurosteen GmbH und Beyers Immobilien GmbH, Suestrastraße 85, 52538 Selfkant-Süsterseel hatte bereits im Jahr 2016 erstmalig die Entwicklung und Erschließung eines Teilbereiches des Geländes der ehemaligen Gärtnerei in Selfkant-Tüddern beantragt und diesen Antrag nach Konkretisierung der Planung wiederholt.
Die Gemeindevertretung hatte bereits in der Sitzung vom 09. Juni 2016 den Einleitungsbeschluss gefasst und der Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant, der Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes sowie dem Abschluss eines diesbezüglichen Städtebaulichen Vertrages mit der Gemeinde Selfkant zugestimmt.
Geplant ist die Errichtung von freistehenden Einfamilienhäusern und hochwertigen barrierefreien Wohnungen. Die Planungsabsichten wurden bereits mit der Bezirksregierung Köln im Jahre 2013 erörtert. Hierzu wurde das Einvernehmen durch die Bezirksregierung Köln mit Verfügung vom 08. Oktober 2013 (Az.: 32/62.6.-1.15.06) mit der Maßgabe erteilt, dass sich die bauliche Entwicklung auf das Flurstück Nr. 65 und einem kleineren Teil des Flurstückes Nr. 66 mit einer Größe von rd. 1,05 ha beschränkt. Die restlichen Flächen des Flurstückes Nr. 66 und die Gesamtfläche des Flurstückes Nr. 412 (neu: 426) sollen entsiegelt werden und zu Zwecken der Kompensation für den mit der Bebauung verbundenen Eingriff in Natur und Landschaft dienen. Zwischenzeitlich wurde die Planung weiter konkretisiert und hierzu wurde durch die Bezirksregierung Köln mit Verfügung vom 3. August 2018, Az. 32.62.6-1.15.06, das Einvernehmen erteilt.
Im Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. N 11 – Tüddern-Süd, Hinter der Gärtnerei - der Gemeinde Selfkant sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bereitstellung von Wohnbauflächen in Tüddern-Süd geschaffen werden. Angestrebt wird die Erschließung eines Teilbereiches einer ehemaligen Gärtnerei Gemarkung Tüddern, Flur 4. Der Änderungsbereich umfasst insgesamt die Flurstücke Nrn. 426, 65 und 66 sowie 56 bis 60 (jeweils teilweise). Bei den Teilbereichen der Flurstücke 56, 57, 58, 59 und 60 handelt es sich um rückwärtige Gartenflächen der Bebauung Neustraße 13 bis 21, die im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt sind. Von den Flächen soll nur das Flurstück Nr. 65 und der nördliche Abschnitt des Flurstückes Nr. 66 für eine Wohnnutzung herangezogen werden. Die restlichen Flächen des Flurstückes Nr. 66 und die Gesamtfläche des Flurstückes Nr. 426 sollen entsiegelt werden und zu Zwecken der Kompensation für den mit der Bebauung verbundenen Eingriff in Natur und Landschaft dienen. Die Teilbereiche der rückwärtigen Gartenflächen der Bebauung Neustraße 13 bis 21 (Flurstücke 56 bis 60) werden mit einbezogen, da ansonsten Bruchstücke an „Fläche für die Landwirtschaft“ verbleiben würden, die real als Hausgarten genutzt ist.
Die Investorengemeinschaft erklärte sich bereit, alle mit der Durchführung des Planvorhabens und der Erschließung entstehenden Kosten zu übernehmen. Zur Umsetzung des Vorhabens wurde zwischenzeitlich mit der Investorengemeinschaft Eurosteen GmbH und Beyers Immobilien GmbH als Vorhabenträgerin ein Städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie ein Erschließungsvertag abgeschlossen.
Gegenstand im Rahmen dieses Verfahrens sollen sein:
Im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Selfkant für die Grundstücke Gemarkung Tüddern, Flur 4, Nrn. 56 (teilweise), 57 (teilweise), 58 (teilweise), 59 (teilweise), 60 (teilweise), 65 und 66 (teilweise) die Darstellung von „Fläche für die Landwirtschaft“ in „Wohnbaufläche“ zu ändern. Die restlichen Flächen des Flurstückes Nr. 66 und die Gesamtfläche des Flurstückes Nr. 426 sollen entsiegelt werden und zu Zwecken der Kompensation für den mit der Bebauung verbundenen Eingriff in Natur und Landschaft dienen.
Der Aufstellungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs.
1, Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) im
Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 50-51/2018 vom 23. Dezember 2018
öffentlich bekannt gemacht.
Durch Bekanntmachung im selben Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr.
50-51/2018 vom 23. Dezember 2018 wurde die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1
BauGB über das Aufstellungsverfahren unterrichtet und ihr Gelegenheit zur
Äußerung und Erörterung gegeben.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit
Schreiben vom 19. Dezember 2018 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls über das
Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan der Gemeinde Selfkant Nr. N 11 –
Tüddern-Süd, Hinter der Gärtnerei - unterrichtet und zur diesbezüglichen
Äußerung aufgefordert.
Die Anlagen zu diesem Verfahren sind im Internet unter
http://www.o-sp.de/selfkant/plan?pid= 30549
abrufbar.
B Beratung und Abwägung über während der Beteiligung
der Öffentlichkeit (B.1) und der Behörden (B.2) vorgebrachten Anregungen und
Bedenken
Gemäß
§ 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange bei der Aufstellung
der Bauleitpläne gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
B.1 Anlässlich der Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zur Änderung des Flächennutzungsplanes
der Gemeinde Selfkant Nr. N 11 – Tüddern-Süd, Hinter der Gärtnerei – wurden
weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht.
B.2 Es wird festgestellt, dass außer denen in
der Abwägungstabelle (Anlage 1)
zur Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant Nr. N 11 – Tüddern-Süd,
Hinter der Gärtnerei – aufgeführten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange während der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs.
1 BauGB keine weiteren Stellungnahmen oder Bedenken vorgetragen wurden.
Zunächst ließ Herr Corsten
darüber abstimmen, dass über die Abwägungstabelle en Bloc abgestimmt werde und
nicht über jeden Punkt differenziert.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
Er verwies auf die Verwaltungsvorlage und bat
um Wortmeldungen.
Nachdem keine Wortmeldungen zu verzeichnen waren, ließ er zunächst über die Beschlussvorschläge C 1 und C 2 abstimmen.