Beschluss:

 

C         Beschlussfassung über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen

 

C.1      Die während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 des Entwurfs zur Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 50 – Isenbruch, Ost – vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit hat die Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft:

 

            Die als Anlage 1 beigefügte Stellungnahme der Verwaltung (Abwägungstabelle) zu den vorgebrachten Anregungen bzw. Stellungnahmen wird in der neuen Form übernommen und die Beschlussfassung erfolgt gemäß den Beschlussvorschlägen aus der Abwägungstabelle bzw. zu Einwender 2 in der hier abgedruckten Form.

 

Abstimmungsergebnis:

 

einstimmig

 

 

C.2      Die während der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 des Entwurfs zur Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 50 – Isenbruch, Ost – vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft:

 

Die als Anlage 2 beigefügte Stellungnahme der Verwaltung (Abwägungstabelle) zu den vorgebrachten Anregungen bzw. Stellungnahmen wird übernommen und die Beschlussfassung erfolgt gemäß den Beschlussvorschlägen aus der Abwägungstabelle.

 

Abstimmungsergebnis:

 

einstimmig

 

 

 

D         Beschlussfassung zum weiteren Verfahren

 

Die Gemeindevertretung beschließt, zur Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 50 – Isenbruch, Ost -

 

1. die Offenlage der Planentwürfe nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

 

sowie

 

2.  die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)

 

durchzuführen.

 

 

 

 


Sachverhalt:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant hat in ihrer Sitzung am 14. Dezember 2017 die Aufstellung des qualifizierten Bebauungsplanes Selfkant Nr. 50 – Isenbruch, Ost – beschlossen.

 

Die Aufstellung des Bebauungsplanes ist erforderlich, um die städtebauliche Ordnung für die in Rede stehende Fläche im Ortsteil Isenbruch zu wahren und Fehlentwicklungen zu unterbinden. Seitens des Kreises Heinsberg wurde aus diesem Grund bei diversen Besprechungen angeregt, die planungsrechtliche Situation dieses Bereiches zu überdenken. Derzeit ist das Gebiet gemäß § 34 BauGB als im Zusammenhang bebauter Bereich zu beurteilen. Dies hat bereits an einigen Stellen zu negativen Entwicklungen geführt: Nebenanlagen sind in einem Maß entstanden, in welchem sie der Hauptnutzung in ihrer Anzahl bzw. Dichte kaum mehr als untergeordnet zuzurechnen sind und einzelne Baukörper springen von der gedachten Straßenflucht vor oder zurück. Für das Ortsbild schädliche Entwicklungen wie diese sollen mit Hilfe des aufzustellenden Bebauungsplanes unterbunden werden und die weitere Entwicklung des Gebietes reguliert werden.

 

Ein weiterer Grund für die Neuaufstellung besteht in der Absicht, das zentral im Plangebiet gelegene Bürgerhaus zu sichern. Dieses ehemalige Feuerwehrgerätehaus wurde lange Zeit als Vereinsheim genutzt und hat sich in den vergangenen Jahren zum Bürgerhaus des Ortsteiles Isenbruch entwickelt. Diese Nutzung soll durch den Bebauungsplan als Gemeinbedarfsfläche planungsrechtlich gesichert werden.

 

Da das Ziel der vorliegenden Bauleitplanung insbesondere in der Sicherung des Bestandes liegt, sollen die Festsetzungen aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt und sofern möglich, anhand der tatsächlich vorliegenden Nutzungen vorgenommen werden.

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant hat in ihrer Sitzung am 14. Dezember 2017 (Vorlage 401/2017) gemäß § 2 des Baugesetzbuches (BauGB) die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 50 – Isenbruch, Ost – für die vom Plangebiet erfassten Grundstücke Gemarkung Havert, Flur 1, Grundstücke 41, 42, 45, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 70, 71, 132, 134, 159, 160, 161, 164, 165, 176, 177, 182, 183, 213, 215, 216, 267, 268, 273 und 274 mit einer Gesamtfläche von 4,08 ha beschlossen.

 

Weiterhin hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant in ihrer Sitzung am 28. März 2018 (Vorlage 409/2018) beschlossen, für das o.g. Verfahren

 

  • die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen,

 

  • sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung aufzufordern.

 

Der Aufstellungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 52/2017 vom 31. Dezember 2017 öffentlich bekannt gemacht.

 

Durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 12-15/2018 vom 15. April 2018 wurde die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über das Aufstellungsverfahren unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 17. April 2018 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls über das Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 50 – Isenbruch, Ost - unterrichtet und zur diesbezüglichen Äußerung aufgefordert.

 

Die Anlagen zu diesem Verfahren sind im Internet unter

 

https://www.o-sp.de/selfkant/plan?pid=34605

 

abrufbar.

 

 

 

B         Beratung und Abwägung über während der Beteiligung der Öffentlichkeit (B.1) und der Behörden (B.2) vorgebrachten Anregungen und Bedenken

 

Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

 

B.1      Es wird festgestellt, dass außer denen in der Abwägungstabelle (Anlage 1) zur Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 50 – Isenbruch, Ost – aufgeführten Stellungnahmen der Öffentlichkeit während der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB keine weiteren Stellungnahmen oder Bedenken vorgetragen wurden.

 

B.2      Es wird festgestellt, dass außer denen in der Abwägungstabelle (Anlage 2) zur Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 50 – Isenbruch, Ost – aufgeführten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB keine weiteren Stellungnahmen oder Bedenken vorgetragen wurden.

 

Herr Grüters und Herr Martin Busch erklärten sich für befangen und begaben sich in den Zuhöhrerraum

 

Herr Stassen erklärte, dass das in Rede stehende Grundstück des Einwenders zwei durch die Erweiterung des Baufensters zukünftig mit einem weiteren Haus bebaut werden könne und beantragte daher das Baufenster wie bisher zu belassen.

 

Aufgrund der Vorbesprechung dieser Thematik mit der Verwaltung wurde durch Herr Schmell daher eine vorbereitete neue Stellungnahme zu Einwender 2 vom 22.05.2018 bekannt gegeben. Die Neue Stellungnahme der Verwaltung lautet wie folgt:

 

Der Bebauungsplan dient vorwiegend der Sicherung des Bestandes. Wesentliche Möglichkeiten zur Erweiterung bzw. Ergänzung der bestehenden Bebauung sollen nicht geschaffen werden. Viel-mehr soll die kleinteilige, lockere Bebauung erhalten werden. Unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bebauungsplan-Entwurfes ist eine dem Ortsbild entsprechende Bebauung möglich.

Das Grundstück wird heute zu rund 194 m2 durch das Wohngebäu-de überbaut. Dies entspricht einer GRZ von 0,194. Das vorgesehene Baufenster erlaubt eine Überbauung von 468 m2 bei einer Grundstücksgröße von 1.000 m2, die festgesetzte GRZ von 0,4 kann somit ausgeschöpft werden. Zudem ist eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO genannten Anlagen auf bis zu 0,6 zu-lässig. Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO sind hierbei gem. § 23 Abs. 5 BauNVO auch außerhalb der überbaubaren Grund-stücksfläche zulässig. Eine ausreichende Ausnutzbarkeit des Grundstückes wird somit gewährleistet. Eine Anpassung des Bau-fensters erfolgt daher nicht.

Die angeführten Grundstücke eignen sich nicht zum Vergleich. Das Flurstück 155 (Engelbertstr. 51a) liegt nicht innerhalb des Bebauungsplanes und entzieht sich somit einer objektiven Vergleichbar-keit. Bei dem Flurstück 41 (Grünstr. 31) handelt es sich um ein Eckgrundstück, dessen Zuschnitt mit dem Zuschnitt des in der Stellungnahme angesprochenen Grundstückes nicht verglichen werden kann. In diesem Fall ist nicht der vor dem Haus liegende Grund-stücksteil bisher unbebaut, sondern der seitlich gelegene Teil, da die Haupterschließung durch die Grünstraße gebildet wird.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.

 

Herr Corsten ließ hierüber separat abstimmen.

 

Abstimmungsergebnis:

Einstimmig

 

Anschließend wurde über die anderen Beschlussvorschläge abgestimmt.

 


Abstimmungsergebnis:

 

einstimmig