Sachverhalt:
Mit Antrag eines Bestatters vom
08.05.2018 wird die Erweiterung der Friedhofssatzung um verschiedene
zusätzliche Bestattungsmöglichkeiten begehrt (siehe Anlage 1).
1. Urnenbestattung im vorhandenen Wiesengrab
Die Bestattungsart Wiesengrab wird
sehr gut angenommen. Problematisch bei einer Urnenbeisetzung in ein vorhandenes
Wiesengrab dürfte die Kennzeichnung des/der Verstorbenen sein. Auf dem weißen
Kreuz steht nicht ausreichend Platz zur Verfügung, ein weiteres zusätzliches
Kreuz lässt sich nicht optisch angepasst an die vorhandene Fläche aufstellen
und eine zusätzliche Bodenplatte auf der Rasenfläche ist unpraktisch und unstimmig
zum Erscheinungsbild.
2. Urnenwahlgrabstätte als Wiesengrab für bis zu 2 Urnen
Ein zusätzliches Grabfeld für Urnen
nach Vorbild der bereits vorhanden Wiesengräber für Sargbestattungen, mit
weißem Kreuz (max. 1m Meter hoch und einer Wiesenfläche davor wäre denkbar.
die Alternative mir einer Grabplatte
(siehe Abbildung Anlage 2) würde zusätzlichen Pflegeaufwand hervorrufen.
3. Schaffung eines Urnengrabfeldes für anonyme Beisetzung in ansprechender
Gestaltung.
4. Tierbestattung als Grabbeigabe bei vorhandenen Gräbern.
Unter
einer Bestattung ist im friedhofs- und bestattungsrechtlichen Sinne nur die
Beisetzung eines menschlichen Leichnams oder der Kremationsasche eines
menschlichen Leichnams zu verstehen. Dies sollte im Auge behalten bleiben, wenn
aus allein praktischen Gründen die Begriffe auch im vorliegenden Zusammenhang
in gleicher Weise gebraucht werden.
Zur
Klarzustellung: Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag die Beisetzung
eines nicht mehr lebenden Haustieres
als Asche in einer Urne zur Grabstätte.
Der Brauch
der Grabbeigabe hat eine lange Tradition. Er ist in allen Kulturen aller
Erdteile über alle Zeitalter verankert. Grabbeigaben finden sich in den
Hünengräbern, in den Pyramiden und in den Totenbooten der Wikinger. Dieser
historische Hintergrund lässt bereits darauf schließen, dass einer solchen
Grabbeigabe bestattungs- und friedhofsrechtliche Bestimmungen nicht
grundsätzlich entgegenstehen.
Rechtliche
Bestimmungen zum Umgang mit toten Tieren treffen die EU-Verordnung 1069/2009
vom 21.10.2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr
bestimmte tierische Nebenprodukte und das Tierische
Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) vom 25.01.2004 sowie die auf dessen
Grundlage erlassene Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV)
vom 27.07.2006.
Artikel 12
lit. a der benannten EU-Verordnung 1069/2009 schreibt für Tierkörper
grundsätzlich deren Beseitigung durch Verbrennung bzw. Weiterverwendung (etwa
in thermischer Verwertung oder für Kosmetik- oder Medizinprodukte) vor. Hierzu
sind gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 TierNebG die zuständigen Körperschaften des
öffentlichen Rechts verpflichtet. In Artikel 16 eröffnet die EU-Verordnung aber
auch Möglichkeiten, hiervon im nationalen Recht abweichende Regelungen zu treffen.
Rechtliche
Vorschriften über die Behandlung von Kremationsaschen nach der Einäscherung
eines Tieres bestehen nicht. Die Vorschriften zur Feuerbestattung sind
sämtlichst auf die Einäscherung eines menschlichen Leichnams zugeschnitten.
Für
tierische Aschen gelten deshalb allein die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts
(in den Beschränkungen der für den Einzelfall geltenden sonstigen rechtlichen
Bindungen). Grundsätzlich kann der – ehemalige – Eigentümer des Tieres und
damit der – jetzige – Eigentümer der Asche mit der Sache gemäß § 903 BGB „nach
Belieben verfahren”. Dies eröffnet in den Grenzen des Wasser- und Bodenrechts
das Vergraben im Garten, das Verstreuen oder auch das Aufbewahren der Urne auf
dem Kaminsims.
Eingeschlossen
ist dabei auch die Möglichkeit, die Urne zu verwahren, um sie dann im Falle
einer Bestattung (der eigenen oder der eines Familienangehörigen) als
Grabbeigabe beizufügen.
Zusammenfassendes Ergebnis
Auf einem regulären, d.h. für Beisetzungen
menschlicher Leichname gewidmeten Friedhof kann ein tierischer Leichnam nur in
der Form „bestattet” werden, dass bei einer Bestattung eines menschlichen
Leichnams die Kremationsasche des Tieres als Grabbeigabe beigegeben wird.
Herr Corsten
verwies zunächst auf die Vorlage und erteilte Herrn Otten als Antragsteller das
Wort.
Herr Otten
erläuterte seinen Antrag nochmals kurz.
Die einzelnen
Fraktionen legten ihre Standpunkte dar.
Nach einer längeren
Diskussion ließ Herr Corsten über die nachfolgenden Beschlussvorschläge separat
abstimmen.
Die Bestattung von einer Urne oder einem Sarg in einem Wiesengrab ist
zulässig. Eine Urnenbestattung in einem
vorhandenen Wiesengrab ist nicht
zulässig.
Abstimmungsergebnis: 15 Ja-Stimmen
3 Nein-Stimmen
1 Enthaltung
Die Bestattung in einem Wiesengrab mit 2 Urnen
Abstimmungsergebnis: 4 Ja-Stimmen
14
Nein-Stimmen
1
Enthaltung
Die Bestattung in einem Urnenwahlgrab als
Wiesengrab in einem seperaten Feld mit Wiesengräbern in der Größe von 50 x 60
cm
Abstimmungsergebnis: 1 Ja-Stimme
12
Nein-Stimmen
6 Enthaltungen
Die Schaffung eines Urnengrabfeldes für
anonyme Beisetzung in ansprechender Gestaltung
Abstimmungsergebnis: 13 Ja-Stimmen
6
Enthaltungen
Tierbestattung als Grabbeigabe bei
vorhandenen Gräbern
Abstimmungsergebnis: 3 Ja-Stimmen
15
Nein-Stimmen
1 Enthaltung
Die ggf. gefassten Beschlüsse sind in die Friedhofsordnung- und Satzung einzuarbeiten. Sie werden dann in einer der nächsten Sitzungsrunden zur Beratung und Entscheidung vorgelegt.