Sachverhalt:
Mit Antrag eines Bestatters vom 08.05.2018 wird die Erweiterung der Friedhofssatzung um verschiedene zusätzliche Bestattungsmöglichkeiten begehrt (siehe Anlage 1).
1. Urnenbestattung im vorhandenen Wiesengrab
Die Bestattungsart Wiesengrab wird sehr gut angenommen. Problematisch bei einer Urnenbeisetzung in ein vorhandenes Wiesengrab dürfte die Kennzeichnung des/der Verstorbenen sein. Auf dem weißen Kreuz steht nicht ausreichend Platz zur Verfügung, ein weiteres zusätzliches Kreuz lässt sich nicht optisch angepasst an die vorhandene Fläche aufstellen und eine zusätzliche Bodenplatte auf der Rasenfläche ist unpraktisch und unstimmig zum Erscheinungsbild.
2. Urnenwahlgrabstätte als Wiesengrab für bis zu 2 Urnen
Ein zusätzliches Grabfeld für Urnen nach Vorbild der bereits vorhanden Wiesengräber für Sargbestattungen, mit weißem Kreuz (max. 1m Meter hoch und einer Wiesenfläche davor wäre denkbar. die Alternative mir einer Grabplatte (siehe Abbildung Anlage 2) würde zusätzlichen Pflegeaufwand hervorrufen.
3. Schaffung eines Urnengrabfeldes für anonyme Beisetzung in ansprechender Gestaltung.
4. Tierbestattung als Grabbeigabe bei vorhandenen Gräbern.
Unter
einer Bestattung ist im friedhofs- und bestattungsrechtlichen Sinne nur die
Beisetzung eines menschlichen Leichnams oder der Kremationsasche eines
menschlichen Leichnams zu verstehen. Dies sollte im Auge behalten bleiben, wenn
aus allein praktischen Gründen die Begriffe auch im vorliegenden Zusammenhang
in gleicher Weise gebraucht werden.
Zur Klarzustellung: Der Antragsteller begehrt mit seinem
Antrag die Beisetzung eines nicht mehr lebenden Haustieres als
Asche in einer Urne zur Grabstätte.
Der Brauch der Grabbeigabe hat eine lange Tradition. Er ist
in allen Kulturen aller Erdteile über alle Zeitalter verankert. Grabbeigaben
finden sich in den Hünengräbern, in den Pyramiden und in den Totenbooten der
Wikinger. Dieser historische Hintergrund lässt bereits darauf schließen, dass
einer solchen Grabbeigabe bestattungs- und friedhofsrechtliche Bestimmungen
nicht grundsätzlich entgegenstehen.
Rechtliche Bestimmungen zum Umgang mit toten Tieren treffen die EU-Verordnung 1069/2009 vom 21.10.2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) vom 25.01.2004 sowie die auf dessen Grundlage erlassene Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV) vom 27.07.2006.
Artikel 12 lit. a der benannten EU-Verordnung 1069/2009 schreibt für Tierkörper grundsätzlich deren Beseitigung durch Verbrennung bzw. Weiterverwendung (etwa in thermischer Verwertung oder für Kosmetik- oder Medizinprodukte) vor. Hierzu sind gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 TierNebG die zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts verpflichtet. In Artikel 16 eröffnet die EU-Verordnung aber auch Möglichkeiten, hiervon im nationalen Recht abweichende Regelungen zu treffen.
Rechtliche Vorschriften über die Behandlung von Kremationsaschen nach der Einäscherung eines Tieres bestehen nicht. Die Vorschriften zur Feuerbestattung sind sämtlichst auf die Einäscherung eines menschlichen Leichnams zugeschnitten.
Für tierische Aschen gelten deshalb allein die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts (in den Beschränkungen der für den Einzelfall geltenden sonstigen rechtlichen Bindungen). Grundsätzlich kann der – ehemalige – Eigentümer des Tieres und damit der – jetzige – Eigentümer der Asche mit der Sache gemäß § 903 BGB „nach Belieben verfahren”. Dies eröffnet in den Grenzen des Wasser- und Bodenrechts das Vergraben im Garten, das Verstreuen oder auch das Aufbewahren der Urne auf dem Kaminsims.
Eingeschlossen ist dabei auch die Möglichkeit, die Urne zu verwahren, um sie dann im Falle einer Bestattung (der eigenen oder der eines Familienangehörigen) als Grabbeigabe beizufügen.
Zusammenfassendes
Ergebnis
Auf einem regulären, d.h. für Beisetzungen menschlicher Leichname gewidmeten Friedhof kann ein tierischer Leichnam nur in der Form „bestattet” werden, dass bei einer Bestattung eines menschlichen Leichnams die Kremationsasche des Tieres als Grabbeigabe beigegeben wird.
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Beschlussvorschlag:
Über die Anträge 1 bis 4 ist jeweils zu beraten.
Ggf. gefasste Beschlüsse sind in die Friedhofsordnung- und Satzung einzuarbeiten. Sie werden dann in einer der nächsten Sitzungsrunden zur Beratung und Entscheidung vorgelegt