Sachverhalt:
Die Gemeinde Selfkant hat im Jahr 1994 den Bebauungsplan Selfkant Nr. 13 – Tüddern, Am Kirchenfeld – aufgestellt. Die Bebauung innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes zeichnet sich durch Einzel- und Doppelhäuser aus und wird größtenteils als „Allgemeines Wohngebiet“ festgesetzt.
Um den Gebietscharakter auch zukünftig zu wahren, soll die Zahl der Wohneinheiten zukünftig begrenzt werden. In Einzelhäusern sollen maximal 2 Wohneinheiten zulässig sein und in Doppelhäusern 4. Weiterhin sollen die zulässigen Dachformen angepasst werden und auch moderne Ein- und Zweifamilienhäuser zugelassen werden, da sich die Baustile in den letzten Jahren verändert haben. Aus diesem Grund sollen zukünftig auch Flachdächer zulässig sein.
Gemäß des derzeitigen Planungsrechts ist die Errichtung von Gebäuden mit Flachdächern nicht möglich, so dass ein Planungserfordernis gemäß § 1 Abs. 3 BauGB besteht.
Da im
vorliegenden Fall die Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 1 BauGB für die
Durchführung der Änderung im vereinfachten Verfahren gegeben sind, wird hierauf
zurückgegriffen. Im vereinfachten
Verfahren kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs.
1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden, darüber hinaus wird gemäß § 13 Abs. 3
BauGB u.a. von einer Umweltprüfung nach
§ 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht nach § 2 a BauGB abgesehen. Eine
Anpassung des Flächennutzungsplanes ist ebenfalls nicht erforderlich.
Die
Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant hat in ihrer Sitzung am 26.10.2020
(Vorlage 753/2020) gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) die Einleitung des
Verfahrens zur 7. Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 13 – Tüddern, Am
Kirchenfeld – im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB beschlossen.
Der Aufstellungsbeschluss
wurde gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB im
Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 45/2020 vom 08.11.2020 öffentlich
bekannt gemacht.
Durch Bekanntmachung im
selben Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 45/2020 vom 08.11.2020 wurde der
Öffentlichkeit die Gelegenheit gegeben, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, die 7. Änderung
des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 13 – Tüddern, Am Kirchenfeld – mit Begründung
in der Zeit vom 16.11.2020 bis einschließlich 16.12.2020 im Rathaus in
Selfkant-Tüddern oder über das Internetportal „Tetraeder“ einzusehen und
Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder per E-Mail während der
Auslegungsfrist abzugeben.
Am 11.11.2020 wurden, unter
Fristsetzung bis zum 16.12.2020, von den Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange zur 7. Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 13 –
Tüddern, Am Kirchenfeld – nebst Begründung Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 2
BauGB eingeholt. Mit gleichem Schreiben wurden die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange darauf hingewiesen, dass die 7. Änderung des
Bebauungsplanes Selfkant Nr. 13 – Tüddern, Am Kirchenfeld – nebst Begründung in
der Zeit vom 16.11.2020 bis einschließlich 16.12.2020 im Rathaus in Tüddern
öffentlich ausliegen und über das Internetportal „Tetraeder“ öffentlich zur
Einsichtnahme bereitgestellt werden. Ort und Dauer der Auslegung wurden gemäß §
3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der
Gemeinde Nr. 45/2020 vom 08.11.2020 öffentlich bekannt gemacht.
Während der Offenlage hatte sich
herausgestellt, dass eine Änderung des Geltungsbereichs in den
textlichen Festsetzungen unter 1.1 notwendig ist. Zusätzlich wurde unter Punkt
2 der Textlichen Festsetzungen hinzugefügt, dass die 7. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 13 lediglich die vorgenannten textlichen Festsetzungen
umfasst. Alle übrigen textlichen und zeichnerischen Festsetzungen bleiben von
der 7. Änderung unberührt. Aufgrund der Änderung des Regelungsgehalts wurde
eine erneute Offenlage notwendig.
Über die vorgebrachten
Anregungen und Bedenken nach der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.
2 BauGB sowie der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2
BauGB wurde in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 04.02.2021 (Vorlage
807/2021) beraten und beschlossen. In der gleichen Sitzung der
Gemeindevertretung wurde die erneute Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 des
Baugesetzbuches und die erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 2 des Baugesetzbuches beschlossen.
Durch Bekanntmachung im
Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 5-7/2021 vom 21.02.2021 wurde der
Öffentlichkeit erneut die Gelegenheit gegeben, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, die 7.
Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 13 – Tüddern, Am Kirchenfeld – mit
Begründung in der Zeit vom 01.03.2021 bis einschließlich 01.04.2021 im Rathaus
in Selfkant-Tüddern oder über das Internetportal „Tetraeder“ einzusehen und
Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder per E-Mail während der
Auslegungsfrist abzugeben.
Am 24.02.2021 wurden, unter
Fristsetzung bis zum 01.04.2021, von den Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange zur 7. Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 13 –
Tüddern, Am Kirchenfeld – nebst Begründung erneut Stellungnahmen gemäß § 4 Abs.
2 BauGB eingeholt. Mit gleichem Schreiben wurden die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange erneut darauf hingewiesen, dass die 7. Änderung des
Bebauungsplanes Selfkant Nr. 13 – Tüddern, Am Kirchenfeld – nebst Begründung in
der Zeit vom 01.03.2021 bis einschließlich 01.04.2021 im Rathaus in Tüddern
öffentlich ausliegen und über das Internetportal „Tetraeder“ öffentlich zur Einsichtnahme
bereitgestellt werden. Ort und Dauer der Auslegung wurden gemäß § 3 Abs. 2
BauGB im Amtsblatt der Gemeinde Nr.
5-7/2021 vom 21.02.2021 öffentlich bekannt gemacht.
Die
entsprechenden Planunterlagen sind unter
https://www.o-sp.de/selfkant/plan?pid=52970
abrufbar.
B. Beratung,
Abwägung und Beschlussfassung über während der Beteiligungen der Öffentlichkeit
(B.1) und der Behörden (B.2) vorgebrachten Anregungen und Bedenken
Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und
privaten Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne gegeneinander und
untereinander gerecht abzuwägen. Die Abwägung als Vorgang setzt insbesondere
voraus, dass das Anregungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB abgeschlossen ist.
Dieses Anregungsverfahren und der sonstige Ertrag, der nach § 4 bzw. § 4 a
BauGB gebotenen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange ergeben den Boden, auf dem der abschließende Vorgang des Abwägens
stattzufinden hat.
B.1 Es wird festgestellt, dass außer denen in der Abwägungstabelle der Öffentlichkeit
(Anlage 1) zur 7. Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 13 –
Tüddern, Am Kirchenfeld – aufgeführten Stellungnahmen der Öffentlichkeit
während der Planauslegungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB keine weiteren
Stellungnahmen oder Bedenken vorgetragen wurden bzw. während des Verfahrens
ausgeräumt werden konnten.
B.2 Es wird festgestellt, dass außer denen in der Abwägungstabelle der Träger öffentlicher
Belange (Anlage 2) zur 7. Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 13
– Tüddern, Am Kirchenfeld – aufgeführten Stellungnahmen der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Planauslegungen gemäß § 4
Abs. 2 bzw. im Verfahren nach § 4 bzw. § 4 a BauGB keine weiteren
Stellungnahmen oder Bedenken vorgetragen wurden bzw. während des Verfahrens
ausgeräumt werden konnten.
Beschlussvorschlag:
C. Beschlussfassung
über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen
Die
während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs zur 7. Änderung des
Bebauungsplanes Selfkant Nr. 13 – Tüddern, Am Kirchenfeld – mit Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie
der in den Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die
Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft:
C.1 Die
als Anlage beigefügte Stellungnahme der Verwaltung (Abwägungstabelle der
Öffentlichkeit – Anlage 1) zu den vorgebrachten Anregungen bzw.
Stellungnahmen aus den Beteiligungen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
wird übernommen und die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.
C.2 Die
als Anlage beigefügte Stellungnahme der Verwaltung (Abwägungstabelle der
Träger öffentlicher Belange – Anlage 2) zu den vorgebrachten Anregungen
bzw. Stellungnahmen aus den Beteiligungen der Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Abs. 2 wird übernommen und die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.
D. Satzungsbeschluss
Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches in der
Fassung vom 03.11.2017 ( BGBI.
I. S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.08.2020
(BGBl. I S. 1728), beschließt die Gemeindevertretung die 7.
Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 13 – Tüddern, Am Kirchenfeld – im beschleunigten Verfahren als Satzung. Der
Bürgermeister wird beauftragt, den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 BauGB
ortsüblich bekannt zu machen.
Finanzielle Auswirkungen |
ja |
Anlagevermögen |
nein |
Haushaltsmittel zur
Verfügung |
ja |
Abwicklung über Produkt |
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