Anpassung des Gesellschaftsvertrages der NEW Netz GmbH an das Drittelbeteiligungsgesetz
Sachverhalt:
Durch die Einbindung der Kreiswerke
Heinsberg GmbH (KWH) in das NEW Holding-Modell zum 01.01.2015 sind die
Gesellschafter der KWH (Kreis Heinsberg, kreisangehörige Kommunen des Kreises
Heinsberg und die Gemeinde Niederkrüchten aus dem Kreis Viersen) an der NEW
Kommunalholding GmbH beteiligt. Die KWH ist zu 16,66 % an der NEW
Kommunalholding GmbH beteiligt. Diese Holding wiederum hält 60,05 % an der NEW
AG.
Somit ergeben sich für die
KWH-Gesellschafter die folgenden prozentualen mittelbaren Beteiligungen an der
NEW AG:
Kreis Heinsberg rd. 5,03 %
Stadt Geilenkirchen rd. 0,93 %
Stadt Übach-Palenberg rd. 0,85 %
Stadt Hückelhoven rd. 0,78 %
Stadt Wassenberg rd. 0,50 %
Stadt Heinsberg rd. 0,43 %
Stadt Erkelenz rd. 0,41 %
Gemeinde Gangelt rd. 0,37 %
Gemeinde Selfkant rd. 0,30 %
Gemeinde Waldfeucht rd. 0,30 %
Stadt Wegberg rd. 0,10 %
Gemeinde Niederkrüchten rd. 0,03 %
zusammen rd. 10,0 %
Trotz dieser eher geringfügigen
Beteiligungen der einzelnen Gesellschafter ergeben sich hieraus weitere
Konsequenzen, u.a. bei der Änderung von Gesellschaftsverträgen von Tochter-
oder Enkelgesellschaften der NEW AG.
Nach den kommunalrechtlichen Vorschriften
bedarf es hierzu entsprechender Beschlüsse der Räte bzw. des Kreistages, wie
aus § 41 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) und § 26 der Kreisordnung NRW (KrO
NRW) folgt.
Konkreter
Sachverhalt:
Bei der NEW Netz GmbH überschreitet die
Anzahl der Arbeitnehmer seit 2020 dauerhaft den Wert von 500 Mitarbeitern.
Aufgrund der Überschreitung der
Mitarbeiteranzahl von 500 ist bei der NEW Netz GmbH ein Aufsichtsrat nach
Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelBG) zu bilden. Der einzurichtende
Aufsichtsrat, seine Zusammensetzung und seine Rechte und Pflichten bestimmen
sich nach den einschlägigen Regelungen des Aktiengesetzes (AktG).
Ein Drittel des Aufsichtsrats, der nach dem
DrittelBG zu bilden ist, muss mit Arbeitnehmervertretern besetzt werden. Die
Mindestzahl der Aufsichtsratsmitglieder beträgt gemäß § 95 AktG drei
Aufsichtsratsmitglieder. Die Kleinstgesellschafter der NEW Netz GmbH, die Stadt
Mönchengladbach, die Stadt Viersen und die Westenergie AG haben von der
Errichtung eines Sitzes im Aufsichtsrat der NEW Netz GmbH Abstand genommen, da
die Angelegenheiten der NEW Netz im Aufsichtsrat der NEW AG wie bisher auch
weiterhin beraten werden. Daher soll der Aufsichtsrat der NEW Netz GmbH aus
insgesamt drei Personen bestehen, zwei Personen werden seitens des
Anteilseigners entsendet und eine Person wird nach den Regelungen des
Drittelbeteiligungsgesetzes als Arbeitnehmervertreter gewählt. Die
Aufsichtsratsmitglieder, die seitens der Anteilseigner entsendet werden, müssen
dem Vorstand der NEW AG angehören. Vorsitzender des Aufsichtsrats wird das
Mitglied des Vorstands, in dessen Ressortzuständigkeit die NEW Netz GmbH fällt.
Neben den Änderungen, die durch die
Einführung des Aufsichtsrates erforderlich werden, werden redaktionelle
Bereinigungen des Gesellschaftsvertrages vorgeschlagen. Ein Entwurf des
Gesellschaftsvertrages (Anlage 1) sowie eine Synopse (Anlage 2) sind beigefügt.
Im Einzelnen:
Die Änderungen in § 3, Gegenstand des Unternehmens, sind redaktioneller Natur.
In §
6, Organe der Gesellschaft, ist unter 3. das neue Organ „Aufsichtsrat“
ergänzt.
In §
7, Einberufung, Vorsitz und Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung,
wurde neben redaktionellen Änderungen klarstellend aufgenommen, dass Sitzungen
und Beschlussfassungen auch in Form von Videokonferenzen erfolgen können.
Zusätzlich ist ein neuer Absatz 5 eingefügt worden, der in dringenden Fällen
Beschlussfassungen im Umlaufverfahren, per Telefon beziehungsweise über den
NEW-Gremienmanager vorsieht.
Die Änderung in § 8, Aufgaben der Gesellschafterversammlung, sind in Absatz 1 Nr. 1
redaktioneller Natur. Absatz 1 Nr. 16 wird eingefügt wegen des neuen Organs
Aufsichtsrat. Eine Vergütung der Aufsichtsratstätigkeit oder die Zahlung eines
Sitzungsgeldes sind nicht vorgesehen. Absatz 1 Nr. 17 stellt die
Genehmigungskette bei Stimmabgaben der Geschäftsführung der NEW Netz GmbH in
Tochter- und Beteiligungsgesellschaften sicher.
Die Änderungen in § 9, Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft, ist
redaktioneller Art und stellt auf die aktuelle Situation ab. In Absatz 5 wird
klarstellend die Verpflichtung der Geschäftsführung, die Beschlüsse der
Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrats zu berücksichtigen,
festgeschrieben. Die Streichung des Beschlussgegenstandes in Absatz 6 Nr. 1 und
7 resultiert aus der Verlegung dieses Beschlussgegenstandes in die Kompetenz
des Aufsichtsrats (siehe § 12 Absatz 3 Buchstaben b) und d).
§
10, Bildung, Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrats, ist vollständig neu eingefügt. In Absatz 1
wird die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder mit drei festgelegt. Damit werden
die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen an die Größe des Aufsichtsrates
erfüllt. Um möglichst wenig Reibungsverluste durch die Einführung des
Aufsichtsrates zu erzeugen, sind die beiden Aufsichtsratsmitglieder, die von
dem Aufsichtsrat der NEW AG entsendet werden, gleichzeitig auch Mitglieder des
Vorstands der NEW AG. In der Vorabstimmung zu diesem Tagesordnungspunkt wurde
seitens der Minderheitsgesellschafter signalisiert, dass man auf eine
individuelle Vertretung im Aufsichtsrat der NEW Netz GmbH verzichte. Die
Regelungen der Absätze 2-7 befassen sich mit Bestellung Abberufung und Amtszeit
der Mitglieder des Aufsichtsrats.
§
11, Vorsitz, Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrats, regelt in Absatz 1 den Vorsitz und den
stellvertretenden Vorsitz des Aufsichtsrats und deren Rechte. Die Absätze 2-9
regeln die innere Ordnung des Aufsichtsrates, die Beschlussfähigkeit und die
Beschlussfassung. Hier wurde im Sinne einer möglichst unkomplizierten
Handhabung die Möglichkeit von Umlaufverfahren, textlicher und fernmündlicher
Kommunikation und Beschlussfassung festgelegt. Wie bei der
Gesellschafterversammlung ist aufgenommen, dass Aufsichtsratssitzungen und
Beschlussfassungen im Rahmen von Videokonferenzen erfolgen können. In Absatz 10
ist die Möglichkeit der Teilnahme der Geschäftsführung, von
Gesellschaftervertretern und Sachverständigen an den Sitzungen des
Aufsichtsrates vorgesehen.
Die Aufgaben
des Aufsichtsrates sind in § 12
geregelt. Originäre Zuständigkeiten des Aufsichtsrates sind, soweit nicht
bereits im Wirtschaftsplan der NEW Netz GmbH geregelt, gem. Absatz 3 Buchstaben
a) bis d) die Besetzung von Gremien von Beteiligungsunternehmen, die Einleitung
und Erledigung von Rechtsstreitigkeiten der NEW Netz GmbH, an denen ein
Gesellschafter oder ein mit diesem verbundenes Unternehmen beteiligt ist, sowie
Grundstücksgeschäfte, soweit eine von der Gesellschafterversammlung
festzulegende Wertgrenze überschritten ist. Ferner fällt die Zustimmung zur
Erteilung und Widerruf von Prokuren in die Zuständigkeit des Aufsichtsrats.
Ansonsten berät der Aufsichtsrat über Feststellung und Änderung des
Wirtschaftsplans, Feststellung und Änderung des Jahresabschlusses und
Ergebnisverwendung sowie die Bestellung des Abschlussprüfers und spricht hier
Empfehlungen an die Gesellschafterversammlung aus.
Gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 GmbHG ist bei
Aufsichtsräten, die aufgrund des Drittelbeteiligungsgesetzes wie vorliegend
einzurichten sind, als Beschlussgegenstand des Aufsichtsrats die Festlegung von
Zielgrößen des Frauenanteils im Aufsichtsrat und unter den Geschäftsführern
vorzusehen. Dem wird in Absatz 5 Folge geleistet.
Der nachfolgende Beschluss steht unter dem
Vorbehalt der Bestätigung der Anzeige durch die Bezirksregierung gemäß § 115
Abs. 1 Buchst. a) GO NRW i. V. m. § 53 Abs. 1 KrO NRW.
Beschlussvorschlag:
1.
Der
Ergänzung des Gesellschaftsvertrags der NEW Netz GmbH um die Errichtung des
Aufsichtsrats gemäß Anlage 1 sowie den weiteren Änderungen wird zugestimmt.
2.
Herr
Landrat Pusch als Aufsichtsratsmitglied der NEW AG wird ermächtigt, der Änderung
des Gesellschaftsvertrages im Aufsichtsrat zuzustimmen.
Finanzielle Auswirkungen |
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Verfügung |
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Abwicklung über Produkt |
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