Sachverhalt:
Verfahrensstand
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant hat in ihrer Sitzung am 12. Juli 2018 (Vorlage 453/2018) beschlossen, für die Grundstücke Gemarkung Höngen, Flur 3, Flurstücke 226, 231 (teilweise), 240 (neu: 577 und 578) und 241 (teilweise), sowie für die Grundstücke Gemarkung Höngen, Flur 4, Flurstücke 16, 18 (teilweise) (neu: 404), 19 (teilweise) (neu: 403), 25 (teilweise) (neu: 401), 26 (teilweise) (neu: 400), 27, 28, 29, 30, 31, 309 (teilweise) (neu: 402) und 384 (teilweise), den Bebauungsplan Selfkant Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – gemäß § 2 BauGB aufzustellen.
Weiterhin hat
die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant in der gleichen Sitzung am 12.
Juli 2018 beschlossen, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3
Abs. 1 BauGB durchzuführen sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung auch im
Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung
aufzufordern.
Der Aufstellungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 29/2018 vom 22. Juli 2018 öffentlich bekannt gemacht.
Durch Bekanntmachung im selben Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 29/2018 vom 22. Juli 2018 wurde die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über das Aufstellungsverfahren unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 27. Juli 2018 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls über das Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark - unterrichtet und zur diesbezüglichen Äußerung aufgefordert.
Über die vorgebrachten
Anregungen und Bedenken nach der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der
Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 bzw. 4 Abs. 1 BauGB wurde in der Sitzung der
Gemeindevertretung vom 16. April 2019 beraten und beschlossen. Weiterhin
hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant in der gleichen Sitzung
beschlossen, die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen sowie die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu
unterrichten.
Durch Bekanntmachung im
Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 16/2019 vom 21. April 2019 wurde der
Öffentlichkeit die Gelegenheit gegeben, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, den
Bebauungsplanentwurf Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – der Gemeinde
Selfkant mit Begründung und Umweltbericht sowie den wesentlichen, vorliegenden
umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 29. April 2019 bis
einschließlich 29. Mai 2019 im Rathaus in Selfkant-Tüddern und über das
Internet-Beteiligungsportal der Gemeinde Selfkant (www.o-sp.de/selfkant/)
einzusehen sowie Stellungnahmen während der Auslegungsfrist im Rathaus der
Gemeinde Selfkant bzw. über das Online-Beteiligungsportal abzugeben.
Die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange wurden über das Online-Behördenbeteiligungsportal
„OBB“ mit Schreiben bzw. E-Mail vom 23. April 2019 zum Bebauungsplanentwurf Nr.
51 – Höngen, Integrativer Sportpark – der Gemeinde Selfkant nebst Begründung
und Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um die Abgabe einer Stellungnahme
gebeten. Mit gleicher E-Mail bzw. Schreiben wurden die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplanentwurf
Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – in der Zeit vom 29. April 2019 bis
einschließlich 29. Mai 2019 im Rathaus in Tüddern öffentlich ausliegen wird
bzw. auf der Internet-Seite www.o-sp.de/selfkant/
für die Öffentlichkeit einsehbar ist. Ort und Dauer der Auslegung wurden gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der
Gemeinde Selfkant Nr. 16/2019 vom 21. April 2019 öffentlich bekannt gemacht.
Im Rahmen der Offenlage
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB hat die Untere Immissionsschutzbehörde des Kreises
Heinsberg mit Schreiben vom 27.05.2019 angeregt, die südwestlich an den
räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 51 – Höngen, Integrativer
Sportpark – angrenzende Bebauung in der schalltechnischen Prognose (vgl. Peutz
Consult GmbH 2019) als „Allgemeine Wohngebiete“ zu bewerten und die Annahmen zu
den Zuschauerzahlen zu überarbeiten. Darüber hinaus seien in der
Lichttechnischen Prognose (vgl. Peutz Consult GmbH 2018) zusätzliche
Immissionspunkte zu berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung der
angepassten Bewertungsansätze zeigt sich, dass zur Wahrung gesunder Wohn- und
Arbeitsverhältnisse in der angrenzenden Bebauung zusätzliche Maßnahmen in die
Plankonzeption aufgenommen werden müssen. Zu diesem Zweck werden die textlichen
Festsetzungen unter 8. „Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ geändert bzw. ergänzt. Wird der
Entwurf eines Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz
2 BauGB geändert oder ergänzt, ist er gemäß § 4 a Abs. 1 BauGB erneut
auszulegen und die Stellungnahmen sind erneut einzuholen.
Die Anlagen zu diesem
Verfahren sind unter http://www.o-sp.de/selfkant/plan?pid=36419 abrufbar.
B. Beratung
und Abwägung über während der Beteiligung der Öffentlichkeit (B.1) und der
Behörden (B.2) vorgebrachten Anregungen und Bedenken
Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und
privaten Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne gegeneinander und
untereinander gerecht abzuwägen. Die Abwägung als Vorgang setzt insbesondere
voraus, dass das Anregungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB abgeschlossen ist.
Dieses Anregungsverfahren und der sonstige Ertrag, der nach § 4 bzw. § 4 a
BauGB gebotenen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange ergeben den Boden, auf dem der abschließende Vorgang des Abwägens
stattzufinden hat.
B.1 Es wird festgestellt, dass außer
denen in der Abwägungstabelle (Anlage 1)
zur Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 51 – Höngen, Integrativer
Sportpark – aufgeführten Anregungen oder Bedenken der Öffentlichkeit während
der frühzeitigen Beteiligung und der Planauslegung gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BauGB
keine weiteren Stellungnahmen oder Bedenken vorgetragen wurden bzw. während des
Verfahrens ausgeräumt werden konnten.
B.2 Es wird festgestellt, dass außer
denen in der Abwägungstabelle (Anlage 2)
zur Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 51 – Höngen, Integrativer
Sportpark – aufgeführten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange während der frühzeitigen Beteiligung und der Planauslegung
gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB keine weiteren Stellungnahmen oder Bedenken
vorgetragen wurden bzw. während des Verfahrens ausgeräumt werden konnten.
Beschlussvorschlag:
C Beschlussfassung
über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen
C.1 Die während der öffentlichen Auslegung
des Entwurfs zur Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 51
– Höngen, Integrativer Sportpark – der Gemeinde Selfkant mit Begründung und Umweltbericht und der in den Beteiligungsverfahren
gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BauGB vorgebrachten Anregungen oder Bedenken der
Öffentlichkeit hat die Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft:
Die
als Anlage beigefügte Stellungnahme der Verwaltung (Abwägungstabelle –
Anlage 1) zu den vorgebrachten Anregungen bzw. Bedenken wird übernommen und
die Beschlussfassung erfolgt gemäß den Beschlussvorschlägen aus der
Abwägungstabelle.
C.2 Die während der öffentlichen Auslegung
des Entwurfs zur Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 51
– Höngen, Integrativer Sportpark – der Gemeinde Selfkant mit Begründung und Umweltbericht und der in den Beteiligungsverfahren
gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung mit folgendem
Ergebnis geprüft:
Die
als Anlage beigefügte Stellungnahme der Verwaltung (Abwägungstabelle –
Anlage 2) zu den vorgebrachten Anregungen bzw. Stellungnahmen wird
übernommen und die Beschlussfassung erfolgt gemäß den Beschlussvorschlägen aus
der Abwägungstabelle.
D Beschlussfassung
zum weiteren Verfahren
Die Gemeindevertretung beschließt, zur Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 51 – Höngen, Integrativer
Sportpark –
1.
die erneute Offenlage der Planentwürfe nach §§ 4 a
Absatz 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
sowie
2. die
erneute Beteiligung der durch die Planänderung berührten Träger öffentlicher
Belange gemäß §§ 4 a Absatz 3 i.V.m. § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
durchzuführen und
3. dass
Stellungnahmen gemäß § 4 a Absatz 3 Satz 2 BauGB nur zu den geänderten oder
ergänzten Teilen abgegeben werden können.