Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

Darüber hinaus gab es keine Wortmeldungen, so dass zunächst über den Beschlussvorschlag des Bau- und Umweltausschusses abgestimmt wurde, die vorgebrachten Bedenken zur Kenntnis zu nehmen, diese jedoch insgesamt als unbegründet zurückzuweisen, da

 

-          bereits durch bestehende LKW-Fahrverbote das Gewerbegebiet  nur über die  K 1 und die Robert-Bosch-Straße zu erreichen ist;

 

-          von den zu beteiligenden Behörden keine Bedenken vorgebracht wurden und das Staatliche Umweltamt Aachen bereits im parallel laufenden Baugenehmigungsverfahren, gegen die Erteilung der Baugenehmigung aus Sicht des Immissionsschutzes keine Bedenken erhoben hat, sofern der Betreiber nicht genehmigungsbedürftige Anlagen die Nebenbestimmungen  und Sicherstellung der sich aus § 22 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) ergebenden Pflichten – die auch Bestandteil der Baugenehmigung werden sollen – einhält.

 

Die Gemeindevertretung  beschloss deshalb weiter, die vorgenannten Nebenbestimmungen zu § 22 BImSchG in die Festsetzungen zum Bebauungsplan Selfkant, Nr. 23 – Millen, Auf’m Tüdderner Weg – wie folgt aufzunehmen:

 

 

„Nebenbestimmungen – Immissionsschutz“ 

 

 

Die Anlagen sind schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben, dass die von diesen Anlagen verursachten Geräuschimmissionen folgende Werte (siehe Ziffer 6.1 Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – vom 26.08.1998) nicht überschreiten:

 

tagsüber dB(A)

 

54

 

Die festgesetzten Immissionsrichtwerte sind am Rand der bebaubaren Flächen in mindestens 4 m Höhe über dem Erdboden einzuhalten.

 

Der Anlage sind alle Einrichtungen wie z. B. Maschinen, Lüftungsanlagen sowie der Betrieb von Fahrzeugen auf dem Gelände (im öffentlichen Straßenraum, soweit er eindeutig der Anlage zugeordnet werden kann und die allgemeinen Verkehrsgeräusche merklich  {mindestens 3 dB(A)} erhöht werden) zuzurechnen.

 

Entsprechend der TA Lärm sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:

 

-          Die Immissionsrichtwerte wurden, bezogen auf das Bauvorhaben, um 6 dB(A) gemindert, um der Gebietsbezogenheit der Richtwerte Rechnung zu tragen.

-          Die festgesetzten Werte sind nach der  TA Lärm zu messen und zu bewerten.

-          Die Geräuschimmissionen sind 0,5 m vor dem geöffneten, vom Lärm am stärksten betroffenen Fenster der zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Räumen zu messen (Nr. A. 1.3,  Anh. TA Lärm).

-          Die einzelnen Messwerte dürfen in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr den Immissionsrichtwert am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) überschreiten (Nr. 6.1 TA. Lärm).

-          Die An- bzw. Auslieferung von Waren, Kraftfahrzeugen und Dergleichen ist in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr nicht zulässig (§ 9  LImSchG i.V. TA Lärm).“

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

einstimmig

 

 

Anschließend wurde darüber abgestimmt, nach Durchführung des Aufstellungsverfahrens mit Beteiligung der Öffentlichkeit, Beteiligung der Behörden und Offenlage, den Bebauungsplan Selfkant Nr. 23 – Millen, Auf’m Tüdderner Weg – gemäß § 10 BauGB als Satzung zu beschließen.


Zu den vorgebrachten Bedenken und Anregungen erläuterte der Vorsitzende einleitend die Ausführungen der Einladung.


Abstimmungsergebnis:

 

einstimmig