Beschluss:
Darüber hinaus gab es keine Wortmeldungen, so dass zunächst über den Beschlussvorschlag des Bau- und Umweltausschusses abgestimmt wurde, die vorgebrachten Bedenken zur Kenntnis zu nehmen, diese jedoch insgesamt als unbegründet zurückzuweisen, da
- bereits durch bestehende LKW-Fahrverbote das Gewerbegebiet nur über die K 1 und die Robert-Bosch-Straße zu erreichen ist;
- von den zu beteiligenden Behörden keine Bedenken vorgebracht wurden und das Staatliche Umweltamt Aachen bereits im parallel laufenden Baugenehmigungsverfahren, gegen die Erteilung der Baugenehmigung aus Sicht des Immissionsschutzes keine Bedenken erhoben hat, sofern der Betreiber nicht genehmigungsbedürftige Anlagen die Nebenbestimmungen und Sicherstellung der sich aus § 22 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) ergebenden Pflichten – die auch Bestandteil der Baugenehmigung werden sollen – einhält.
Die Gemeindevertretung beschloss deshalb weiter, die vorgenannten Nebenbestimmungen zu § 22 BImSchG in die Festsetzungen zum Bebauungsplan Selfkant, Nr. 23 – Millen, Auf’m Tüdderner Weg – wie folgt aufzunehmen:
„Nebenbestimmungen
– Immissionsschutz“
Die
Anlagen sind schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben, dass die von
diesen Anlagen verursachten Geräuschimmissionen folgende Werte (siehe Ziffer
6.1 Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – vom 26.08.1998)
nicht überschreiten:
tagsüber
dB(A)
54
Die
festgesetzten Immissionsrichtwerte sind am Rand der bebaubaren Flächen in
mindestens 4 m Höhe über dem Erdboden einzuhalten.
Der Anlage
sind alle Einrichtungen wie z. B. Maschinen, Lüftungsanlagen sowie der Betrieb
von Fahrzeugen auf dem Gelände (im öffentlichen Straßenraum, soweit er
eindeutig der Anlage zugeordnet werden kann und die allgemeinen
Verkehrsgeräusche merklich {mindestens 3
dB(A)} erhöht werden) zuzurechnen.
Entsprechend
der TA Lärm sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:
-
Die Immissionsrichtwerte wurden, bezogen auf
das Bauvorhaben, um 6 dB(A) gemindert, um der Gebietsbezogenheit der Richtwerte
Rechnung zu tragen.
-
Die festgesetzten Werte sind nach der TA Lärm zu messen und zu bewerten.
-
Die Geräuschimmissionen sind 0,5 m vor dem
geöffneten, vom Lärm am stärksten betroffenen Fenster der zum Aufenthalt von
Menschen bestimmten Räumen zu messen (Nr. A. 1.3, Anh. TA Lärm).
-
Die einzelnen Messwerte dürfen in der Zeit
von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr den Immissionsrichtwert am Tage um nicht mehr als 30
dB(A) überschreiten (Nr. 6.1 TA. Lärm).
-
Die An- bzw. Auslieferung von Waren,
Kraftfahrzeugen und Dergleichen ist in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr
nicht zulässig (§ 9 LImSchG i.V. TA
Lärm).“
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
Anschließend wurde darüber abgestimmt, nach Durchführung des Aufstellungsverfahrens mit Beteiligung der Öffentlichkeit, Beteiligung der Behörden und Offenlage, den Bebauungsplan Selfkant Nr. 23 – Millen, Auf’m Tüdderner Weg – gemäß § 10 BauGB als Satzung zu beschließen.
Zu den vorgebrachten Bedenken und Anregungen erläuterte der Vorsitzende einleitend die Ausführungen der Einladung.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig