Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant beschließt die vorgeschlagene Regelung, ergänzt diese um den Zusatz, dass die „Gefangenenparkplätze“ berücksichtigt werden und das Stellplatzablösungen nur im Altbestand bei durchgehender Reihenbebauung möglich sind. Die bestehende Satzung wird in der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung entsprechend geändert und zum Beschluss vorgelegt.

 

 


Sachverhalt:

 

Die CDU-Fraktion im Rat der Gemeinde Selfkant hat mit Schreiben vom 5. April 2017 beantragt, die Anzahl der Stellplätze auf 2 je Wohnung festzusetzen.

 

In § 51 Abs. 1 der Bauordnung des Landes NRW ist festgelegt, dass bei der Errichtung von baulichen Anlagen und anderen Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, Stellplätze oder Garagen hergestellt werden müssen, wenn und soweit unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personennahverkehrs zu erwarten ist, dass der Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug erfolgt.

 

In der Gemeinde Selfkant ist, wie in allen anderen ländlichen Kommunen auch, davon auszugehen, dass der Zu- und Abgangsverkehr größtenteils mittels Kraftfahrzeug erfolgt und dass pro Haushalt durchschnittlich 2 eigene Kraftfahrzeuge zur Verfügung stehen.

 

In der am 28. Dezember 2016 verkündeten (neuen) Bauordnung des Landes NRW, die am 28. Dezember 2017 in Kraft treten wird, wird gefordert, dass jede Kommune in eigener Zuständigkeit bis zum 1. Januar 2019 per Satzung die Anzahl der Stellplätze regeln muss. Zurzeit wird eine Mustersatzung vom Städte- und Gemeindebund NRW ausgearbeitet, die jedoch noch nicht vorliegt.

 

In Anbetracht der Tatsache, dass im Laufe dieses Jahres mehrere B-Pläne sich in Umsetzung befinden, schlägt die Verwaltung vor, bis zur Vorlage der Mustersatzung behelfsweise die Stellplatzregelung in der Gemeinde Selfkant wie folgt festzulegen:  :

 

1             Wohngebäude und Wohnheime

 

1.1          Gebäude mit Wohnungen

               

                Wohnungen < 55 qm                                                                                 1 Stellplatz je Wohnung

 

                Wohnungen > 55 qm                                                                                 2 Stellplätze je Wohnung

 

Die Richtzahlen zu allen anderen Nutzungsarten werden für die Gemeinde Selfkant in Anlehnung an der in der Einladung beigefügten Anlage Nr. 51.11 zur Verwaltungsvorschrift der BauO NRW festgelegt. In begründeten Einzelfällen kann von den Richtzahlen abgewichen werden.

 

Nach reger Diskussion wurde vorgeschlagen die Zusätze, dass „Gefangenenparkplätze“ berücksichtigt werden und das Stellplatzablösungen nur im Altbestand bei durchgehender Reihenbebauung möglich sind, in die Beschlussfassung aufzunehmen.

 

Der Ausschussvorsitzende ließ über die Beschlussvorschlag abstimmen.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig