Herr Werny erklärte sich befangen und verließ den Sitzungstisch.
Sachverhalt:
A Verfahrensstand
Die Gemeinden
Gangelt, Waldfeucht und Selfkant sind
gemeinsam mit der Stadt Heinsberg (Westzipfelregion) auf dem Weg, sich für die
Städtebauförderung des Landes NRW zu bewerben.
Nach den letzten Besprechungen mit den zuständigen Mitarbeitern der Bezirksregierung Köln wurde von diesen signalisiert, dass die Wahrscheinlichkeit in den Genuss der Städtebauförderung zu kommen sehr hoch ist. Hierzu bedarf es eines Zuwendungsantrages einschließlich eines interkommunalen Entwicklungskonzeptes für die Westzipfelregionen. Antrag und Entwicklungskonzept waren bis Ende 2016 bei der Bezirksregierung Köln einzureichen.
Weitere Voraussetzung für den Erhalt von Städtebaufördermittel ist, dass der Bereich, in dem städtebauliche Maßnahmen umgesetzt werden sollen, als Sanierungsgebiet gemäß § 142 Baugesetzbuch (BauGB) ausgewiesen werden.
Hierzu ist eine entsprechende Sanierungssatzung aufzustellen.
Die
Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant hat in ihrer Sitzung am 14.12.2016
gemäß § 142 des Baugesetzbuches (BauGB) die Einleitung des Verfahrens zur
Aufstellung der Sanierungssatzung für den Bereich Saeffelen beschlossen.
Das Plangebiet umfasst die in der der Einladung als Anlage beigefügten Satzung unter § 1 ausgewiesenen Grundstücke.
Der Aufstellungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 des
Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt
der Gemeinde Selfkant Nr. 50-51/2016 vom 25. Dezember 2016 öffentlich
bekannt gemacht.
Durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 3/2017 vom
22. Januar 2017 wurde die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB über das
Aufstellungsverfahren unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Äußerung und
Erörterung gegeben. Anregungen oder Bedenken wurden nicht vorgebracht.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2017 wurden, unter Fristsetzung bis zum 1.
März 2017, von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zum Entwurf der Sanierungssatzung für den
Bereich Saeffelen nebst Begründung Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
eingeholt. Mit gleichem Schreiben wurden die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange darauf hingewiesen, dass der Entwurf der Sanierungssatzung
für den Bereich Saeffelen in der Zeit vom 30. Januar 2017 bis einschließlich 1.
März 2017 im Rathaus in Tüddern öffentlich ausliegt. Ort und Dauer der
Auslegung wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im
Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr.
3/2017 vom 22. Januar 2017 öffentlich bekannt gemacht.
B. Beratung, Abwägung und Beschlussfassung über während
der Beteiligung der Öffentlichkeit (B.1) und der Behörden (B.2) vorgebrachten
Anregungen und Bedenken
Gemäß § 1 Abs. 7
BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange bei der Aufstellung der
Bauleitpläne gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Abwägung
als Vorgang setzt insbesondere voraus, dass das Anregungsverfahren nach § 3
Abs. 2 BauGB abgeschlossen ist. Dieses Anregungsverfahren und der sonstige
Ertrag, der nach § 4 bzw. § 4 a BauGB gebotenen Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange ergeben den Boden, auf dem der
abschließende Vorgang des Abwägens stattzufinden hat.
B.1 Anlässlich der
öffentlichen Auslegung zur Aufstellung der Sanierungssatzung für den Bereich
Saeffelen wurden weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht.
B.2 Es wird festgestellt, dass außer denen in der Abwägungstabelle
(Anlage) zur Aufstellung der
Sanierungssatzung für den Bereich Saeffelen aufgeführten Stellungnahmen der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Auslegung der
Satzung bzw. im Verfahren nach § 4 bzw. § 4 a BauGB keine weiteren
Stellungnahmen oder Bedenken vorgetragen wurden bzw. während des Verfahrens
ausgeräumt werden konnten.
Herr Bürgermeister Corsten verwies auf die Erläuterungen zur Tagesordnung und auf den Beschluss des Bau- und Umweltausschusses.
Da keine Einwendungen über die Abstimmung per Abwägungstabelle erhoben wurden, ließ Herr Corsten über den Beschlussvorschlag C abstimmen.
Beschlussvorschlag:
C Beschlussfassung über die vorgebrachten Bedenken und
Anregungen
C.1 Da während der öffentlichen Auslegung der
Sanierungssatzung weder Bedenken noch Anregungen vorgebracht wurden, ist eine
Abwägung nicht erforderlich.
C.2 Die während des Beteiligungsverfahrens
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis
geprüft:
Die als Anlage beigefügte
Stellungnahme der Verwaltung (Abwägungstabelle) zu den vorgebrachten Anregungen
bzw. Stellungnahmen wird übernommen und die Beschlussfassung erfolgt gemäß den
Beschlussvorschlägen aus der Abwägungstabelle.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
Anschließend
ließ er über den Beschlussvorschlag D abstimmen.
D Satzungsbeschluss
Gemäß §
142 Abs. 3 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I. S.
2414) in der zuletzt gültigen Fassung, wird die in der Anlage beigefügte
Satzung einschließlich der Karte des Sanierungsgebietes im Maßstab 1: 2.000 zur
förmlichen Festsetzung des Sanierungsgebietes Saeffelen beschlossen.
Gemäß §
142 Abs. 3 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I. S.
2414) in der zuletzt gültigen Fassung, wird der Durchführungszeitraum der
Sanierung bis zum Ende des Jahres 2022 festgesetzt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig