Sachverhalt:

 

A             Verfahrensstand

 

Die Gemeinden Gangelt, Waldfeucht  und Selfkant sind gemeinsam mit der Stadt Heinsberg (Westzipfelregion) auf dem Weg, sich für die Städtebauförderung des Landes NRW zu bewerben.

 

Nach den letzten Besprechungen mit den zuständigen Mitarbeitern der Bezirksregierung Köln wurde von diesen signalisiert, dass die Wahrscheinlichkeit in den Genuss der Städtebauförderung zu kommen sehr hoch ist. Hierzu bedarf  es eines Zuwendungsantrages einschließlich eines interkommunalen Entwicklungskonzeptes für die Westzipfelregionen. Antrag und Entwicklungskonzept waren bis Ende 2016 bei der Bezirksregierung Köln einzureichen.

 

Weitere Voraussetzung für den Erhalt von Städtebaufördermittel ist, dass der Bereich, in dem städtebauliche Maßnahmen umgesetzt werden sollen, als Sanierungsgebiet gemäß § 142 Baugesetzbuch (BauGB) ausgewiesen werden.

 

Hierzu ist eine entsprechende Sanierungssatzung aufzustellen. 

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant hat in ihrer Sitzung am 14.12.2016 gemäß § 142 des Baugesetzbuches (BauGB) die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung der Sanierungssatzung für den Bereich Höngen beschlossen.

 

Das Plangebiet umfasst die in der der Einladung als Anlage beigefügten Satzung unter § 1 ausgewiesenen Grundstücke.

 

Der Aufstellungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 50-51/2016 vom 25. Dezember 2016 öffentlich bekannt gemacht.

Durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 3/2017 vom 22. Januar 2017 wurde die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB über das Aufstellungsverfahren unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Anregungen oder Bedenken wurden nicht vorgebracht.

 

Mit Schreiben vom 18. Januar 2017 wurden, unter Fristsetzung bis zum 1. März 2017, von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zum   Entwurf der Sanierungssatzung für den Bereich Höngen nebst Begründung Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingeholt. Mit gleichem Schreiben wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange darauf hingewiesen, dass der Entwurf der Sanierungssatzung für den Bereich Höngen in der Zeit vom 30. Januar 2017 bis einschließlich 1. März 2017 im Rathaus in Tüddern öffentlich ausliegt. Ort und Dauer der Auslegung wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant  Nr. 3/2017 vom 22. Januar 2017 öffentlich bekannt gemacht.

 

B.            Beratung, Abwägung und Beschlussfassung über während der Beteiligung der Öffentlichkeit (B.1) und der Behörden (B.2) vorgebrachten Anregungen und Bedenken

 

Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Abwägung als Vorgang setzt insbesondere voraus, dass das Anregungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB abgeschlossen ist. Dieses Anregungsverfahren und der sonstige Ertrag, der nach § 4 bzw. § 4 a BauGB gebotenen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ergeben den Boden, auf dem der abschließende Vorgang des Abwägens stattzufinden hat.

 

B.1         Anlässlich der öffentlichen Auslegung zur Aufstellung der Sanierungssatzung für den Bereich Höngen wurden weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht.

 

B.2         Es wird festgestellt, dass außer denen in der Abwägungstabelle (Anlage) zur  Aufstellung der Sanierungssatzung für den Bereich Höngen aufgeführten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Auslegung der Satzung bzw. im Verfahren nach § 4 bzw. § 4 a BauGB keine weiteren Stellungnahmen oder Bedenken vorgetragen wurden bzw. während des Verfahrens ausgeräumt werden konnten.

 

Herr Bürgermeister Corsten verwies auf die Erläuterungen zur Einladung und auf den Beschluss des Bau- und Umweltausschusses.

 

Da keine Einwendungen über die Abstimmung per Abwägungstabelle erhoben wurden, ließ er über den Beschlussvorschlag C abstimmen.

 

Beschlussvorschlag:

 

C             Beschlussfassung über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen

 

C.1         Da während der öffentlichen Auslegung der Sanierungssatzung weder Bedenken noch Anregungen vorgebracht wurden, ist eine Abwägung nicht erforderlich.

 

C.2         Die während des Beteiligungsverfahrens gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft:

 

                Die als Anlage beigefügte Stellungnahme der Verwaltung (Abwägungstabelle) zu den vorgebrachten Anregungen bzw. Stellungnahmen wird übernommen und die Beschlussfassung erfolgt gemäß den Beschlussvorschlägen aus der Abwägungstabelle.

 

Abstimmungsergebnis:                                                                                              einstimmig

 

 

Anschließend ließ er über den Beschlussvorschlag D abstimmen.

 

 

 D            Satzungsbeschluss

 

Gemäß § 142 Abs. 3 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I. S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung, wird die in der Anlage beigefügte Satzung einschließlich der Karte des Sanierungsgebietes im Maßstab 1: 2.000 zur förmlichen Festsetzung des Sanierungsgebietes Höngen beschlossen.

 

Gemäß § 142 Abs. 3 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I. S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung, wird der Durchführungszeitraum der Sanierung bis zum Ende des Jahres 2022 festgesetzt.

 

Abstimmungsergebnis:                                                                              einstimmig