Beschluss: einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

 

Mit dem als Anlage beigefügten Schreiben vom 10. Januar 2017 beantragt der Antragsteller die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Selfkant vom 17. Mai 2015 in Bezug auf die Wirtschaftswege  aufzuheben oder zu ändern i.S. anderer zur Verfügung stehender Möglichkeiten, wie z.B. Wegegenossenschaften und begründet seinen Antrag damit, dass der Satzungstext verwirrend ist und vielfach Konfliktpotenzial für die Zukunft birgt.

 

 

Zur Klarstellung: 

  • Bei der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Selfkant vom 17. Mai 2015 handelt es sich nicht, wie vom Antragsteller ausgeführt, um die 2., sondern um die 3. Änderungssatzung.

 

  • Das Abstimmungsverhältnis vom 28. April 2015 stellte sich entgegen der Ausführungen des Antragstellers wie folgt dar:

 

21  Ja-Stimmen

  3  Nein-Stimmen

                  4  Enthaltungen

 

  • Grundlage der Satzung war das Satzungsmuster des Städte- und Gemeindebundes NRW, das von diesem in Abstimmung mit dem Innenministerium des Landes NRW erarbeitet wurde.

 

 

 

Zur Veranschaulichung wird kurz das Konstrukt des sog. Wegeverbandes beschrieben:

 

  • Rechtsgrundlage für die Gründung eines sog. Wegeverbandes ist § 2 Wasserverbandsgesetz (WVG).
  • Der Aufgabenübergang von der Gemeinde an den Wegeverband erfolgt durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit genau bezeichneter Übertragung der zu unterhaltenden Wirtschaftswege.
  • Mitglieder des Verbandes sind alle Eigentümer der im Verbandsgebiet gelegenen Grundstücke,
  • Verbandsorgane sind der Verbandsausschuss und der Verbandsvorstand,
  • Aufgaben des Verbandsvorstandes: Aufstellung des jährlichen Unterhaltungs- und Ausbauplanes, Aufstellung des Haushaltsplanes, Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten, Aufstellung der Jahresrechnung,
  • Verbandsbeiträge werden von den Mitgliedern alljährlich auf der Grundlage der Flächen gezahlt,
  • Als Dienstkräfte sollte die Bestellung eines Kassenverwalters für die Haushaltsführung, eines Technikers für die Durchführung und Planung der Maßnahmen, sowie die Personalgestellung durch den Baubetriebshof in Erwägung gezogen werden (Alternative: Fremdvergaben),

 

 

Vor Gründung eines Wegeverbandes sind vorab folgende Leistungen zu erbringen:

 

·         Ermittlung und Katalogisierung der Wirtschaftswege,

·         Gründung einer Arbeitsgruppe, bestehende aus Vertretern der Landwirtschaft, Politik und Verwaltung,

·         Klassifizierung der Wirtschaftswege,

·         Wahl von Ausbauarten und dazugehörigem Kostenvolumen.

·         Bestimmung der zu übertragenden Aufgaben,

·         Bestimmung der bei der Gemeinde verbleibenden Aufgaben,

·         Einvernehmlicher Beschluss der Arbeitsgruppe,

·         Beschluss des Gemeinderates, die Gründungsphase einzuleiten

 

Herr Bürgermeister Corsten verwies auf die Erläuterungen und teilte mit, dass der Haupt- und Finanzausschuss in seiner Sitzung am 14. März 2017 den Antrag abgelehnt habe.

 

Nachdem keine Wortmeldung erfolgten, ließ er über die Ablehnung des Antrages auf Aufhebung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Selfkant, abstimmen.

 

Abstimmungsergebnis:                                                                                                              einstimmig

 

Die Gemeindevertreter Frau Deyerling-Seidel, Herr Janssen und Herr Meiers nahmen an der Abstimmung nicht teil.