Sachverhalt:
A Verfahrensstand
Die EGS –
Entwicklungsgesellschaft Selfkant mbH hat mit Schreiben vom 04. Februar 2016
die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung eines qualifizierten
Bebauungsplanes sowie den Abschluss eines diesbezüglichen Städtebaulichen
Vertrages mit der Gemeinde Selfkant beantragt.
Geplant ist die städtebauliche Entwicklung und Erschließung eines ca. 1,0 ha umfassenden Neubaugebietes in der Außenbereichslage in Selfkant-Havert.
Es ist Ziel der EGS – Entwicklungsgesellschaft Selfkant mbH, vorrangig zur Deckung des örtlichen Bedarfs – in Abstimmung mit der Gemeinde – im Ortsteil Havert ein Neubaugebiet zu realisieren und die Grundstücke unter Berücksichtigung sozialer Kriterien mit Bauverpflichtung zu veräußern.
Die EGS – Entwicklungsgesellschaft Selfkant mbH hat sich bereit erklärt, alle mit der Durchführung des Planvorhabens und der Erschließung entstehenden Kosten zu übernehmen.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant hat in ihrer Sitzung am 02.03.2016 gemäß § 2 des Baugesetzbuches (BauGB) die Einleitung des Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. N 18 – Havert, Auf die Höff - beschlossen.
Gegenstand der Änderung im Rahmen dieses Verfahrens sollen sein:
1. Die Änderung der Darstellung im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Selfkant für die Grundstücke Gemarkung Havert, Flur 10, Nrn. 11, 12, 107 und 108 (jeweils teilweise) von „Fläche für die Landwirtschaft“ in „Wohnbaufläche“.
2. Die Änderung soll im sogenannten Flächentausch mit der am nordwestlichen Ortsrand von Stein – gegenüber dem Sportplatz, hinter der bereits vorhandenen Wohnbebauung – gelegenen „Gemischten Baufläche“ auf den Grundstücken Gemarkung Havert, Flur 11, Nrn. 2, 4, 5, 6, 112 und 125 (jeweils teilweise) erfolgen.
Die Bezirksregierung Köln hat im Rahmen der Anfrage gemäß § 34 Landesplanungsgesetz (LPlG) mit Schreiben vom 11. Mai 2016 mitgeteilt, dass gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes keine Bedenken bestehen.
Der Aufstellungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 des
Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt
der Gemeinde Selfkant Nr. 28-29/2016 vom 24. Juli 2016 öffentlich
bekannt gemacht.
Durch Bekanntmachung im selben Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr.
28-29/2016 vom 24. Juli 2016 wurde die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
über das Aufstellungsverfahren unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Äußerung
und Erörterung gegeben. Anregungen oder Bedenken wurden nicht vorgebracht.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit
Schreiben vom 25. Juli 2016 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls über das
Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan der Gemeinde Selfkant Nr. N 18 – Havert,
Auf die Höff - unterrichtet und zur diesbezüglichen Äußerung aufgefordert.
Über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken nach der
Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde in der Sitzung der
Gemeindevertretung vom 14. Dezember 2016 beraten und beschlossen.
Durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 50-51/2016
vom 25. Dezember 2016 wurde der
Öffentlichkeit die Gelegenheit gegeben, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, den
Änderungsentwurf Nr. N 18 – Havert, Auf die Höff – des Flächennutzungsplanes
der Gemeinde Selfkant mit Begründung, landschaftspflegerischem Fachbeitrag,
Umweltbericht, Gutachten und den bereits vorliegenden, umweltbezogenen
Stellungnahmen in der Zeit vom 02. Januar 2017 bis einschließlich 03. Februar
2017 im Rathaus in Selfkant-Tüddern und über das Internet-Beteiligungsportal
der Gemeinde Selfkant (www.o-sp.de/selfkant/) einzusehen sowie Stellungnahmen während
der Auslegungsfrist im Rathaus der Gemeinde Selfkant bzw. über das Online-Beteiligungsportal
abzugeben. Anregungen oder Bedenken wurden nicht vorgebracht.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden über das
Online-Behördenbeteiligungsportal „OBB“ mit Schreiben bzw. E-Mail vom 19.
Dezember 2016 zum Änderungsentwurf Nr.
N 18 – Havert, Auf die Höff - des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant
nebst Begründung, Umweltbericht,
landschaftspflegerischem Fachbeitrag und Gutachten Stellungnahmen gemäß
§ 4 Abs. 2 BauGB eingeholt. Mit gleicher E-Mail bzw. Schreiben wurden die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange darauf hingewiesen, dass der
Änderungsentwurf Nr. N 18 – Havert, Auf die Höff - des Flächennutzungsplanes
nebst dazugehöriger Anlagen in der Zeit vom 02. Januar 2017 bis einschließlich
03. Februar 2017 im Rathaus in Tüddern öffentlich ausliegt bzw. auf der
Internet-Seite www.o-sp.de/selfkant/ für die Öffentlichkeit einsehbar ist. Ort
und Dauer der Auslegung wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant
Nr. 50-51/2016 vom 25. Dezember 2016 öffentlich bekannt gemacht.
Die Anlagen zu diesem Verfahren sind unter http://www.o-sp.de/selfkant/plan?pid=29492 abrufbar.
B. Beratung, Abwägung und Beschlussfassung über während
der Beteiligung der Öffentlichkeit (B.1) und der Behörden (B.2) vorgebrachten
Anregungen und Bedenken
Gemäß § 1 Abs. 7
BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange bei der Aufstellung der
Bauleitpläne gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Abwägung
als Vorgang setzt insbesondere voraus, dass das Anregungsverfahren nach § 3
Abs. 2 BauGB abgeschlossen ist. Dieses Anregungsverfahren und der sonstige
Ertrag, der nach § 4 bzw. § 4 a BauGB gebotenen Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange ergeben den Boden, auf dem der
abschließende Vorgang des Abwägens stattzufinden hat.
B.1 Anlässlich der
Beteiligungen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 BauGB zur Änderung
des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant Nr. N 18 – Havert, Auf die Höff
– wurden weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht.
B.2 Es wird festgestellt, dass außer denen in der
Abwägungstabelle (Anlage) zur Änderung Nr. N 18 – Havert, Auf die Höff-
aufgeführten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange während der Planauslegung bzw. im Verfahren nach § 4 bzw. § 4 a BauGB
keine weiteren Stellungnahmen oder Bedenken vorgetragen wurden bzw. während des
Verfahrens ausgeräumt werden konnten.
Herr Corsten verwies auf die Erläuterungen zur Einladung und auf den
Beschluss des Bau- und Umweltausschusses.
Da keine Einwendungen über die Abstimmung per Abwägungstabelle erhoben
wurden, ließ er über den
Beschlussvorschlag C abstimmen.
Beschlussvorschlag:
C. Beschlussfassung über die vorgebrachten Bedenken und
Anregungen
C.1 Da während der Beteiligungen der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB zur Änderung Nr. N 18 –
Havert, Auf die Höff – des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant weder
Anregungen noch Bedenken vorgebracht wurden, ist eine Abwägung nicht
erforderlich.
C.2 Die während der öffentlichen Auslegung
des Entwurfs zur Änderung Nr. N 18 – Havert, Auf die Höff – des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant mit Begründung und Umweltbericht in
den Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB vorgebrachten
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die
Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft:
Die als Anlage beigefügte
Stellungnahme der Verwaltung (Abwägungstabelle) zu den vorgebrachten Anregungen
bzw. Stellungnahmen wird übernommen und die Beschlussfassung erfolgt gemäß den
Beschlussvorschlägen aus der Abwägungstabelle.
Abstimmungsergebnis: 15
Ja-Stimmen
5 Nein-Stimmen
9 Enthaltungen
Anschließend
ließ er über den Beschlussvorschlag D abstimmen.
D. Verfahrensbeschluss
Aufgrund
des § 5 Abs. 5 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBI. I. S.
2414) beschließt die
Gemeindevertretung die Begründung, den Umweltbericht einschließlich des
landschaftspflegerischen Fachbeitrages
zur Änderung Nr. N 18 – Havert, Auf die Höff - des Flächennutzungsplanes
der Gemeinde Selfkant und stimmt der Änderung Nr. N 18 – Havert, Auf die Höff
- zu.
Der Bürgermeister wird beauftragt, das
Genehmigungsverfahren gemäß § 6 BauGB
einzuleiten.
Abstimmungsergebnis: 15
Ja-Stimmen
5 Nein-Stimmen
9 Enthaltungen