Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Sachverhalt:

Die zweite Verordnung zur Änderung der Entschädigungsverordnung ist zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten. 

 

Durch die Änderung der Entschädigungsverordnung besteht ein Anspruch aller Ausschussvorsitzenden nach § 46 Nr. 2 GO NRW i.V.m. dem § 3 Abs. 1 Nr. 6 EntschVO auf eine 1-fach erhöhte Aufwandsentschädigung.  Ausgenommen von dieser Regelung ist durch § 46 Nr. 2 GO NRW der Wahlprüfungsausschuss. Ebenso fallen laut Gesetzesbegründung der Hauptausschuss sowie der Wahlausschuss nicht unter diese Regelung, da diese qua Gesetz (§ 57 Abs. 3 Satz 1 GO NRW bzw. § 2 Abs. 3 Satz 1 KWahlG) mit dem Hauptverwaltungsbeamten als Vorsitzenden besetzt werden müssen.

 

Nach dem neuen § 46 Satz 2 GO NRW kann in der Hauptsatzung festgelegt werden, dass „weitere Ausschüsse“ von dieser Regelung ausgenommen werden. Somit kann jede Kommune vor Ort entscheiden, ob sie eine Regelung in der Hauptsatzung treffen möchte, um weitere Ausschussvorsitzende von der Regelung über eine einfach erhöhte Aufwandsentschädigung auszunehmen.

 

Der Gesetzgeber geht im Normalfall von einem erhöhten Aufwand für die Ausschussvorsitzenden aus. Allerdings können die Kommunen vor Ort unter Abwägung des Aufwands des einzelnen Ausschussvorsitzenden, etwa unter Zugrundelegung der Häufigkeit und Länge der Ausschusssitzungen, zu der Erkenntnis kommen, weitere Ausschüsse von der Regelung auszunehmen. Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt 211,90 €. Da der Ausschuss für

Verkehr-, Bau- und Umwelt in jeder Sitzungsrunde tagt, hat der Vorsitzende dieses  Ausschusses  den höchsten Aufwand.

 

Ebenso wurden die Regelungen bzgl. des Verdienstausfalls teilweise geändert und die Hauptsatzung muss entsprechend angepasst werden. § 3a Abs. 1 EntschVO sieht jetzt einen Mindestregelstundensatz von derzeit 8,84 € vor, der in der Hauptsatzung höher festgelegt werden kann. Der Höchstbetrag von derzeit              80 €/Stunde gemäß § 3a Abs. 2 EntschVO ist nunmehr landesweit als Verordnung abschließend geregelt und kann daher in der Hauptsatzung nicht abweichend festgesetzt werden.

 

Nach § 46 Nr. 3 GO NRW i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 5 EntschVO  erhalten bei  Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern ein stellvertretender Fraktionsvorsitzenden, bei Fraktionen mit mindestens 16 Mitgliedern zwei und bei Fraktionen mit mindestens 24 Mitgliedern drei stellvertretende Vorsitzende eine einfach erhöhte Aufwandsentschädigung. Bislang war eine zusätzliche Aufwandsentschädigung für stellvertretende Fraktionsvorsitzende erst ab einer Fraktionsgröße von zehn, 20 bzw. 30 Mitgliedern gegeben.

 

Es wird vorgeschlagen, die Hauptsatzung der Gemeinde Selfkant, Kreis Heinsberg vom 29.02.1996 geändert durch 1. Änderungssatzung vom 17.11.1999, 2. Änderungssatzung vom 07. November 2001 und 3. Änderungssatzung vom 13.07.2010 wie folgt zu ändern:

 

Bisheriger Passus:

 

§ 11 Abs. 3 …

 

a)        alle Mitglieder der Gemeindevertretung und Ausschüsse erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf 8,00 € festgesetzt.

 

Neufassung § 11 Abs. 3…

 

a)   Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf 8,84 € festgesetzt.

 

Bisherige Fassung

 

d)           Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und         nicht      oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die    Zeit        der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den                 Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die           notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt.

 

Neufassung:

 

d)         Personen, die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen, von denen mindestens           eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach SGB XI ist, oder einen Haushalt mit mindestens 3 Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der          mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz.           

 

Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt.

 

Bisherige Fassung:

 

f) In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den Betrag von 13,00 € je Stunde überschreiten.

 

Neufassung:

 

f)            In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den Betrag von 80,00 € je Stunde überschreiten.

 

Bisherige Fassung:

 

g)            Fraktionsvorsitzende – bei Fraktionen mit mindestens 10 Mitgliedern auch ein               stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 20 Mitgliedern auch 2     stellvertretende Vorsitzende – erhalten neben den Entschädigungen, die den          Mitgliedern der Gemeindevertretung nach § 45 GO zustehen, eine                 Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung.

 

Neufassung:

 

g)           Stellvertretende Bürgermeister/Bürgermeisterinnen nach § 67 Abs. 1 GO NRW   und Fraktionsvorsitzende – bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern      auch  ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 16 Mitgliedern auch 2 stellvertretende Vorsitzende und mit mindestens 24 Mitgliedern auch 3 stellvertretende Vorsitzende – erhalten neben den Entschädigungen, die den Mitgliedern der Gemeindevertretung nach § 45 GO zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach § 46 GO NRW i.V.m. der EntschVO.

 

Darüber hinaus müsste der nachfolgende Passus aufgenommen werden

 

h)        Von der Regelung, wonach Vorsitzende von Ausschüssen des Rates grundsätzlich          eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach § 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW i.V.m. §      3 Abs. 1 Nr. 6 EntschVO erhalten, werden gemäß § 46 Satz 2 GO NRW folgende             weitere Ausschüsse ausgenommen:

 

            Rechnungsprüfungsausschuss

            Ausschuss für Schule, Jugend, Sport und Soziales sowie

Ausschuss für Wirtschaftsentwicklung, Tourismus, Partnerschaft und Kultur.

 

Der Entwurf der geänderten Hauptsatzung war der Einladung als Anlage beigefügt.

 

Herr Corsten verwies zunächst auf die Erläuterungen zur Einladung und auf den Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses. Anschließend erteilte er Herrn Schwartzmanns das Wort.

 

Herr Schwartzmanns empfahl die Hauptsatzung so zu ändern, dass alle Ausschussvorsitzende von einer Zahlung der Aufwandsentschädigung ausgenommen werden. Er habe das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Bitte um Klärung angeschrieben, ob die Möglichkeit bestehe, alle Ausschussvorsitzende von der Zahlung der Aufwandsentschädigung auszuschließen, da die Relation zwischen Aufwand und Zahlung der Entschädigung nicht stimme. Er schlug vor, die Antwort bzw. die Entscheidung des Ministeriums abzuwarten und dann evtl. die Hauptsatzung anzupassen.

 

Herr Bürgermeister Corsten unterbrach die Sitzung für 5 Minuten.

 

Die betroffenen Ausschussvorsitzenden erklärten, dass sie ihre Aufwandsentschädigung gemeinnützigen Institutionen spenden würden.

 

Nach einer regen Diskussion ließ Herr Corsten darüber abstimmen, die Hauptsatzung in der vorliegenden Form abzuändern. Lediglich der § 11 Abs. 3 Buchstabe a) letzter Satz soll wie vom Haupt- und Finanzausschuss beschlossen, noch wie folgt geändert werden: „…Der Regelstundensatz wird auf den jeweils gültigen Mindestlohnstundensatz festgesetzt.“  

 

Abstimmungsergebnis:                                                                                              28 Ja-Stimmen

                                                                                                                                             1 Enthaltung