Sachverhalt:
A Verfahrensstand
Die EGS –
Entwicklungsgesellschaft Selfkant mbH hat mit Schreiben vom 04. Februar 2016
die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung eines qualifizierten
Bebauungsplanes sowie den Abschluss eines diesbezüglichen Städtebaulichen
Vertrages mit der Gemeinde Selfkant beantragt.
Geplant ist die städtebauliche Entwicklung und Erschließung eines ca. 1,0 ha umfassenden Neubaugebietes in der Außenbereichslage in Selfkant-Havert.
Es ist Ziel der EGS – Entwicklungsgesellschaft Selfkant mbH, vorrangig zur Deckung des örtlichen Bedarfs – in Abstimmung mit der Gemeinde – im Ortsteil Havert ein Neubaugebiet zu realisieren und die Grundstücke unter Berücksichtigung sozialer Kriterien mit Bauverpflichtung zu veräußern.
Die EGS – Entwicklungsgesellschaft Selfkant mbH hat sich bereit erklärt, alle mit der Durchführung des Planvorhabens und der Erschließung entstehenden Kosten zu übernehmen.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant hat in ihrer Sitzung am 02.03.2016 gemäß § 2 des Baugesetzbuches (BauGB) die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 46 – Havert, Auf die Höff – beschlossen.
Das Plangebiet umfasst die Grundstücke Gemarkung Havert, Flur 10, Nrn. 11, 12, 107 und 108 (jeweils teilweise). Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll auf den vorgenannten Grundstücken ein „Allgemeines Wohngebiet“ realisiert werden.
Der Aufstellungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 des
Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt
der Gemeinde Selfkant Nr. 28-29/2016 vom 24. Juli 2016 öffentlich
bekannt gemacht.
Durch Bekanntmachung im selben Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr.
28-29/2016 vom 24. Juli 2016 wurde die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
über das Aufstellungsverfahren unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Äußerung
und Erörterung gegeben. Anregungen oder Bedenken wurden nicht vorgebracht.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit
Schreiben vom 25. Juli 2016 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls über das
Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan Selfkant Nr. 46 – Havert, Auf die Höff
- unterrichtet und zur diesbezüglichen Äußerung aufgefordert.
Über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken
nach der Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde in der Sitzung der
Gemeindevertretung vom 14. Dezember 2016 beraten und beschlossen.
Durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 50-51/2016
vom 25. Dezember 2016 wurde der Öffentlichkeit die Gelegenheit gegeben, gemäß §
3 Abs. 2 BauGB, den Bebauungsplanentwurf Nr. 46 – Havert, Auf die Höff – der
Gemeinde Selfkant mit Begründung und Umweltbericht sowie den wesentlichen,
vorliegenden umweltbezogenen in der Zeit vom
2. Januar 2017 bis einschließlich 3. Februar 2017 im Rathaus in
Selfkant-Tüddern und über das Internet-Beteiligungsportal der Gemeinde Selfkant
(www.o-sp.de/selfkant/)
einzusehen sowie Stellungnahmen während der Auslegungsfrist im Rathaus der
Gemeinde Selfkant bzw. über das Online-Beteiligungsportal abzugeben. Anregungen
oder Bedenken wurden nicht vorgebracht.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden über das
Online-Behördenbeteiligungsportal „OBB“ mit Schreiben bzw. E-Mail vom 19.
Dezember 2016 zum Bebauungsplanentwurf Nr. 46 – Havert, Auf die Höff – der
Gemeinde Selfkant nebst Begründung und Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
eingeholt. Mit gleicher E-Mail bzw. Schreiben wurden die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplanentwurf
Nr. 46 – Havert, Auf die Höff – in der Zeit vom 2. Januar 2017 bis
einschließlich 3. Februar 2017 im Rathaus in Tüddern öffentlich ausliegt bzw.
auf der Internet-Seite www.o-sp.de/selfkant/ für die Öffentlichkeit einsehbar ist. Ort
und Dauer der Auslegung wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 50-51/2016 vom 25. Dezember 2016
öffentlich bekannt gemacht.
Die Anlagen zu diesem Verfahren sind unter http://www.o-sp.de/selfkant/plan?pid=27855 abrufbar.
B. Beratung, Abwägung und Beschlussfassung über während
der Beteiligung der Öffentlichkeit (B.1) und der Behörden (B.2) vorgebrachten
Anregungen und Bedenken
Gemäß § 1 Abs. 7
BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange bei der Aufstellung der
Bauleitpläne gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Abwägung
als Vorgang setzt insbesondere voraus, dass das Anregungsverfahren nach § 3
Abs. 2 BauGB abgeschlossen ist. Dieses Anregungsverfahren und der sonstige
Ertrag, der nach § 4 bzw. § 4 a BauGB gebotenen Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange ergeben den Boden, auf dem der
abschließende Vorgang des Abwägens stattzufinden hat.
B.1 Anlässlich der
öffentlichen Auslegung zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 46 – Havert, Auf
die Höff – der Gemeinde Selfkant wurden weder Anregungen noch Bedenken
vorgebracht.
B.2 Es wird festgestellt, dass außer denen in der
Abwägungstabelle (Anlage) zur
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 46 – Havert, Auf die Höff – der
Gemeinde Selfkant aufgeführten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange während der Planauslegung bzw. im Verfahren nach § 4 bzw.
§ 4 a BauGB keine weiteren Stellungnahmen oder Bedenken vorgetragen wurden bzw.
während des Verfahrens ausgeräumt werden konnten.
Herr Corsten verwies auf die Erläuterungen zur Einladung und auf den
Beschluss des Bau- und Umweltausschusses.
Da keine Einwendungen über die Abstimmung per Abwägungstabelle erhoben
wurden, ließ er über den
Beschlussvorschlag C abstimmen.
Beschlussvorschlag:
C. Beschlussfassung über die vorgebrachten Bedenken und
Anregungen
C.1 Da während der Beteiligungen der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 zum Entwurf zur Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 46 – Havert, Auf die Höff – weder Anregungen noch Bedenken
vorgebracht wurden, ist eine Abwägung nicht erforderlich.
C.2 Die während der öffentlichen Auslegung
des Entwurfs zur Aufstellung
des Bebauungsplanes Nr. 46 – Havert, Auf die Höff – der Gemeinde Selfkant mit Begründung und Umweltbericht und der in
den Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB vorgebrachten
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die
Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft:
Die als Anlage beigefügte
Stellungnahme der Verwaltung (Abwägungstabelle) zu den vorgebrachten Anregungen
bzw. Stellungnahmen wird übernommen und die Beschlussfassung erfolgt gemäß den
Beschlussvorschlägen aus der Abwägungstabelle.
Abstimmungsergebnis: 15
Ja-Stimmen
5 Nein-Stimmen
9 Enthaltungen
Sodann
ließ er über den Beschlussvorschlag D abstimmen.
D. Satzungsbeschluss
Aufgrund
des § 10 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBI. I. S. 2414) beschließt
die Gemeindevertretung die Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr.
46 – Havert, Auf die Höff – der Gemeinde Selfkant als Satzung. Die
Begründung zum Bebauungsplan wird gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen. Der
Bürgermeister wird beauftragt, den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 BauGB
ortsüblich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis: 15
Ja-Stimmen
5 Nein-Stimmen
9 Enthaltungen