Sitzung: 06.12.2016 Verkehrs-, Bau- und Umweltausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 6, Enthaltungen: 4
Vorlage: 286/2016
Beschlussvorschlag:
C.1 Beschlussfassung über die
vorgebrachten Bedenken und Anregungen
Die während der frühzeitigen
Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 des Entwurfs zur Änderung des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant Nr. N 18 – Havert, Auf die Höff –
vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange hat die Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft:
Die als Anlage beigefügte
Stellungnahme der Verwaltung (Abwägungstabelle) zu den vorgebrachten Anregungen
bzw. Stellungnahmen wird übernommen und die Beschlussfassung erfolgt gemäß den
Beschlussvorschlägen aus der Abwägungstabelle.
C.2 Beschlussfassung zum weiteren
Verfahren
Die Gemeindevertretung beschließt,
zur Änderung des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant Nr. N 18 – Havert, Auf die Höff -
1. die Offenlage der Planentwürfe nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
(BauGB)
sowie
2. die Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
durchzuführen.
Sachverhalt:
A Verfahrensstand
Die EGS –
Entwicklungsgesellschaft Selfkant mbH hat mit Schreiben vom 04. Februar 2016
die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung eines qualifizierten
Bebauungsplanes sowie den Abschluss eines diesbezüglichen Städtebaulichen
Vertrages mit der Gemeinde Selfkant beantragt.
Geplant ist die städtebauliche Entwicklung und Erschließung eines ca. 1,0 ha umfassenden Neubaugebietes in der Außenbereichslage in Selfkant-Havert.
Es ist Ziel der EGS – Entwicklungsgesellschaft Selfkant mbH, vorrangig zur Deckung des örtlichen Bedarfs – in Abstimmung mit der Gemeinde – im Ortsteil Havert ein Neubaugebiet zu realisieren und die Grundstücke unter Berücksichtigung sozialer Kriterien mit Bauverpflichtung zu veräußern.
Die EGS – Entwicklungsgesellschaft Selfkant mbH hat sich bereit erklärt, alle mit der Durchführung des Planvorhaben und der Erschließung entstehenden Kosten zu übernehmen.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant hat in ihrer Sitzung am 02.03.2016 gemäß § 2 des Baugesetzbuches (BauGB) die Einleitung des Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. N 18 – Havert, Auf die Höff - beschlossen.
Gegenstand der Änderung im Rahmen dieses Verfahrens sollen sein:
1. Die Änderung der Darstellung im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Selfkant für die Grundstücke Gemarkung Havert, Flur 10, Nrn. 11, 12, 107 und 108 (jeweils teilweise) von „Fläche für die Landwirtschaft“ in „Wohnbaufläche“.
2. Die Änderung soll im sogenannten Flächentausch mit der am nordwestlichen Ortsrand von Stein – gegenüber dem Sportplatz, hinter der bereits vorhandenen Wohnbebauung – gelegenen „Gemischten Baufläche“ auf den Grundstücken Gemarkung Havert, Flur 11, Nrn. 2, 4, 5, 6, 112 und 125 (jeweils teilweise) erfolgen.
Die Bezirksregierung Köln hat im Rahmen der Anfrage gemäß § 34 Landesplanungsgesetz (LPlG) mit Schreiben vom 11. Mai 2016 mitgeteilt, dass gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes keine Bedenken bestehen.
Der Aufstellungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 des
Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt
der Gemeinde Selfkant Nr. 28-29/2016 vom 24. Juli 2016 öffentlich
bekannt gemacht.
Durch Bekanntmachung im selben Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr.
28-29/2016 vom 24. Juli 2016 wurde die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
über das Aufstellungsverfahren unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Äußerung
und Erörterung gegeben.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit
Schreiben vom 25. Juli 2016 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls über das
Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan der Gemeinde Selfkant Nr. N 18 –
Havert, Auf die Höff - unterrichtet und zur diesbezüglichen Äußerung
aufgefordert.
Die Anlagen zu diesem Verfahren sind im Internet unter
http://www.o-sp.de/selfkant/plan?pid=29492
abrufbar.
B Beratung und Abwägung über während der Beteiligung der
Öffentlichkeit (B.1) und der Behörden (B.2) vorgebrachten Anregungen und
Bedenken
Gemäß
§ 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange bei der Aufstellung
der Bauleitpläne gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
B.1 Anlässlich der Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zur Änderung des Flächennutzungsplanes
der Gemeinde Selfkant Nr. N 18 – Havert, Auf die Höff – wurden weder Anregungen
noch Bedenken vorgebracht.
B.2 Es wird festgestellt, dass außer denen in
der Abwägungstabelle (Anlage) zur Änderung des Flächennutzungsplanes der
Gemeinde Selfkant Nr. N 18 – Havert, Auf die Höff – aufgeführten Stellungnahmen
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der frühzeitigen
Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB keine weiteren Stellungnahmen oder Bedenken
vorgetragen wurden.
Nach Stellungnahme der Fraktionen über die Notwendigkeit von Baugebieten
in der Gemeinde Selfkant, ließ der Ausschussvorsitzende nach kurzer Diskussion
über den Beschlussvorschlag abstimmen.
Abstimmungsergebnis:
C.1 C.2
Ja- Stimmen: 10 10
Nein- Stimmen: 6 6
Enthaltungen: 4 4