Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen, aufgrund der aufgezeigten Sach- und Rechtslage, auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses gemäß § 116 GO NRW für die Gemeinde Selfkant zum 31.12.2015 zu verzichten.
Der Kommunalaufsicht wird im Rahmen des Anzeigeverfahrens zum Jahresabschluss 2015 eine vom Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses unterzeichnete Verzichtserklärung vorgelegt.
Sachverhalt:
Seit dem 31.12.2010 ist die Gemeinde Selfkant neben der Verpflichtung aus
§ 95 GO NRW, für den gemeindlichen Haushalt einen Jahresabschluss zu erstellen,
gemäß § 116 GO NRW grundsätzlich auch verpflichtet, jährlich einen sogenannten
Gesamtabschluss aufzustellen.
Die Gemeinde hat dabei die Jahresabschlüsse des gleichen Geschäftsjahres
aller verselbständigten Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlicher oder
privatrechtlicher Form zu „konsolidieren“ (Zusammenfassen und Bereinigen von
Einzelabschlüssen).
Dieses aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) stammende Instrument hat der
Gesetzgeber mit Einführung von NKF zu Recht übernommen, da sich (insbesondere
in größeren Kommunen) durch den Gesamtabschluss erst ein tatsächliches Bild der
haushaltswirtschaftlichen Lage der Kommune abbildet.
In den letzten Jahrzehnten haben viele Kommunen aus unterschiedlichen Erwägungen
heraus defizitäre Aufgabenbereiche aus dem Kernhaushalt ausgelagert. Durch den
seit 31.12.2010 vorgeschriebenen Gesamtabschluss werden diese defizitären
Auslagerungen (teilweise mit erheblicher zeitlicher Verzögerung) „offengelegt“.
Gemäß § 116 Abs. 3 GO NRW kann von der Aufstellung eines
Gesamtabschlusses (Erstellung, Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers, Verfahren
in den politischen Gremien usw.) abgesehen werden, wenn die Gemeinde nur
verselbständigte Aufgabenbereiche einbeziehen müsste, die für die
Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Gemeinde zu
vermitteln, von untergeordneter Bedeutung sind.
Über einen möglichen Verzicht auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses
hat der Rat der Gemeinde zu jedem Abschlussstichtag neu zu entscheiden.
Gemäß § 50 Abs. 1 und 2 GemHVO sind Unternehmen und Einrichtungen des
privaten Rechts gem. den §§ 300 bis 309 HGB zu konsolidieren
(Vollkonsolidierung), wenn der Gemeinde die Mehrheit der Stimmrechte der
Gesellschafter zusteht.
Da ausschließlich bei der EGS eine Beteiligung mit mehr als 50% der
Anteilsrechte am jeweiligen Unternehmen besteht und somit von einem
beherrschenden Einfluss ausgegangen werden kann, fallen diese gemäß § 50 Abs. 2
GemHVO in den Bereich der Vollkonsolidierung.
Die mit der Jahresabschlussprüfung 2015 beauftragte
Wirtschaftsprüfungs-gesellschaft HS-Regio GmbH hat zu der Thematik
„Gesamtabschluss“ mit Schreiben vom 29.08.2014 gutachterlich Stellung genommen.
Auf die Sitzungsvorlage Nr. 007/2014 wird verwiesen.
Der Wirtschaftsprüfer kommt darin zu dem Ergebnis, dass die Gemeinde
Selfkant keinen Gesamtabschluss aufzustellen hat, weil kein Unternehmen
verbleibt, das im Rahmen der Vollkonsolidierung gem. §§ 300 bis 309 HGB im
Konsolidierungskreis zu berücksichtigen wäre.
Die
aktuellen Bilanzwerte aus dem Jahresabschluss 2015 führen zu keiner anderen
Einschätzung (s. unten).
Die Tabelle weist die Beträge der Positionen
jeweils einzeln sowie den jeweiligen prozentualen Anteil am verbundenen
Unternehmen EGS am kumulierten Wert aus.
Die aus einem Gesamtabschluss resultierenden
zusätzlichen Personal- und Sach-kosten für die Aufstellung und Prüfung stehen
nach Ansicht der Verwaltung in keinem Verhältnis zum möglichen Nutzen für die
Gemeinde Selfkant.
Zum einen erfolgt ein jährlicher Ausweis der
Entwicklungsgesellschaft als Anteile an verbundenen Unternehmen (separate
Bilanzposition) im Jahresabschluss der Gemeinde Selfkant. Zum anderen ist nicht
zu erwarten, dass die gemeindlichen Gremien in Nachbetrachtung eines
Gesamtabschlusses zu gravierend abweichenden Entscheidungen bezüglich der
Steuerung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft kommen als bei Betrachtung der
jeweiligen Jahresabschlüsse (Gemeinde / EGS).
Im Rahmen des Anzeigeverfahrens des
gemeindlichen Jahresabschlusses ist der Kommunalaufsicht eine
Verzichtserklärung vorzulegen. Diese wird analog zu den Bestätigungsvermerken
über die Jahresabschlussprüfungen vom Vorsitzenden des
Rechnungsprüfungsausschusses unterzeichnet.
Mangels Wortmeldungen ließ der Bürgermeister
über den Beschlussvorschlag abstimmen.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig