Sachverhalt:
A. Verfahrensstand
In Anlehnung an die Änderung des
Flächennutzungsplanes Nr. 13 a – Tüddern, Nord II – ist der Bebauungsplan Nr.
41 entsprechend anzupassen. Die Änderung erhält die Bezeichnung „Bebauungsplan
Nr. 41 a – Tüddern, Vor dem Rohrweg -.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant hat in ihrer Sitzung am 04.11.2015 gemäß § 2 des Baugesetzbuches (BauGB) die Einleitung des Verfahrens zur Änderung Nr. 41 a – Tüddern, Vor dem Rohrweg – des Bebauungsplanes der Gemeinde Selfkant beschlossen.
Im Rahmen dieses Verfahrens sollen folgende Änderungen umgesetzt werden:
- Auf dem Flurstück Gemarkung Tüddern, Flur 5, Nr.
194 – nördlich des Bürgerhausgrundstückes – wird eine 15 m breite
„Öffentliche Grünfläche“ ausgewiesen.
- Auf dem Flurstück Gemarkung Tüddern, Flur 5, Nr. 194 – östlich des Bürgerhausgrundstückes - wird die Baugrenze um 15 m nach Osten verschoben, damit die Freihaltung dieses Streifens von schutzwürdiger Bebauung gewährleistet ist.
- Im gesamten Plangebiet sind Stellplätze und Zufahrten auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
- Auf dem Flurstück Gemarkung Tüddern, Flur 5, Nr. 194 wird das bisherige „Mischgebiet“ um 15 m nach Norden erweitert.
- Das Baufenster und die planungsrechtliche Erschließung der „Mischfläche“ werden entsprechend um 15 m nach Norden verschoben.
Der Änderungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 45-47/2015 vom 22. November 2015 öffentlich bekannt gemacht.
Durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 45-47/2015 vom 22. November 2015 wurde die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die Planänderungsabsichten unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls über die Planänderungsabsichten der Gemeinde Selfkant unterrichtet und zur diesbezüglichen Äußerung aufgefordert.
B. Beratung, Abwägung und
Beschlussfassung über während der Beteiligung der Öffentlichkeit (B.1) und der
Behörden (B.2) vorgebrachten Anregungen und Bedenken
B.1 keine
B.2.1 Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Hürtgenwald
Der Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Hürtgendwald teilt mit Schreiben vom 15. Januar 2016 folgendes mit:
„Durch die Änderung des Bebauungsplans/Flächennutzungsplans ändert sich
unsere Stellungnahme gegenüber dem Bepla 41, bzw. Flächennutzungsplan 13 vom
07.04.2015 nur insofern, als sich jetzt die Größe der Aufforstung von 0,2 ha
auf 0,35 ha erhöht.“
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt die Anregung des Landesbetriebes
Wald und Holz NRW zur Kenntnis zu nehmen
und entsprechend in die Begründung aufzunehmen.
Abstimmungsergebnis:
24 Ja-Stimmen
4 Nein-Stimmen
1 Enthaltung
B.2.2 LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland,
Bonn
Das Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland teilt mit Schreiben vom 20. Januar 2016 folgendes mit:
„Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege wurde bereits 2014 im Rahmen des B-Plan Nr. 41 von Ihnen beteiligt.
Damals wurde von uns aufgrund bekannter vorgeschichtlicher Fundstellen eine
Sachverhaltsermittlung gefordert, die 2015 von der Fa. Goldschmidt durchgeführt
wurde. Die Sondagen zeigten, dass vermutlich aufgrund der vorhandenen Bebauung
die Bodendenkmäler zerstört wurden.
Ich verweise daher auf die
Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NW (Meldepflicht und Veränderungsverbot bei
der Entdeckung von Bodendenkmälern) und bitte Sie, folgenden Hinweis in die
Planungsunterlagen aufzunehmen:
Bei Bodenbewegungen auftretende
archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde
oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.:
02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal
und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes
für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.“
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt, den Hinweis zur Kenntnis zu
nehmen und entsprechend in die Begründung aufzunehmen.
Abstimmungsergebnis:
24 Ja-Stimmen
4 Nein-Stimmen
1 Enthaltung
B.2.3 Bezirksregierung Arnsberg
Die Bezirksregierung Arnsberg teilt mit Schreiben vom 12. Januar 2016 folgendes mit:
„Der Planungsbereich befindet sich über dem
auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern „Rheinland“ und „Tüddern 1“.
Eigentümer der Bergwerksfelder ist die RWE Power Aktiengesellschaft,
Stüttgenweg 2 in 50935 Köln.
Nach den hier derzeit vorliegenden
Unterlagen ist kein Bergbau innerhalb der Planmaßnahme dokumentiert.
Über zukünftige bergbauliche Maßnahmen im
Bereich der Planung ist hier nichts bekannt. Zu möglichen zukünftigen
bergbaulichen Planungen sowie diesbezüglichen erforderlichen Anpassungs- oder
Sicherungsmaßnahmen sollte der Feldeseigentümer grundsätzlich um Stellungnahme
gebeten werden.
Ferner liegt das Plangebiet über dem Feld
der Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken „Rheinland“. Inhaberin der Erlaubnis ist
die Wintershall Holding GmbH in Kassel. Diese Erlaubnis gewährt das befristete
Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes „Kohlenwasserstoffe“ innerhalb der
festgelegten Feldesgrenzen. Unter dem „Aufsuchen“ versteht man Tätigkeiten zur
Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines
Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken dient lediglich dem
Konkurrenzschutz und klärt in Form einer Lizenz nur grundsätzlich, welcher
Unternehmer in diesem Gebiet Anträge auf Durchführung konkreter
Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Eine erteilte Erlaubnis gestattet noch
keinerlei konkrete Maßnahmen, wie z.B. Untersuchungsbohrungen, sodass
Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein aufgrund einer Erlaubnis nicht
hervorgerufen werden können. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach
weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplan-zulassungsverfahren, erlaubt,
die ganz konkret das „Ob“ und „Wie“ regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung
erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften eine Beteiligung von ggf.
betroffenen Privaten, Kommunen und Behörden. Des Weiteren werden ausführlich
und gründlich alle öffentlichen Belange – insbesondere auch die des
Gewässerschutzes – geprüft, gegebenenfalls in einem separaten wasserrechtlichen
Erlaubnisverfahren.
Der Planungsbereich ist nach den hier
vorliegenden Unterlagen von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus
bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt
durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen
längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der
Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem
Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der
bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkungen für den Braunkohletagebau als auch
bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte
Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen
zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der
Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei
Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
…“
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt, den Hinweis zur Kenntnis zu
nehmen und entsprechend in die Begründung aufzunehmen.
Abstimmungsergebnis:
24 Ja-Stimmen
4 Nein-Stimmen
1 Enthaltung
B.2.4 Bezirksregierung Köln – Dezernat 33
Die Bezirksregierung Köln teilt mit Schreiben vom 17.12.2015 folgendes mit:
„Aus den von hier zu vertretenden Belangen
der allgemeinen Landeskultur, insbesondere der Agrarstruktur und der
Landentwicklung, werden gegen das vorbezeichnete Planungsvorhaben keine
Bedenken vorgebracht.
Ich bitte Sie lediglich zu beachten, dass die alten Flurstücke
Gemarkung Tüddern, Flur 5, Nrn. 25, 180 und 181 dem
Unternehmens-flurbereinigungsverfahren Selfkant (Az.: 33.43 – 14061)
unterliegen und bereits rechtlich untergegangen sind.
Die nach den Sondervorschriften der §§ 87 – 89 Flurbereinigungsgesetz
(FlurbG) angeordnete Flurbereinigung verfolgt das Ziel, die für den Neubau der
B 56n – 1. Planfeststellungsabschnitt, 1. Bauabschnitt – erforderlichen Flächen
bereitzustellen und Nachteile für die allgemeine Landeskultur vor allem durch
eine Neuordnung der Eigentums- und Besitzstrukturen zu vermeiden bzw. zu
mindern.
Zwecks Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes wurde der
Flurbereinigungsplan gemäß § 58 FlurbG aufgestellt und die Beteiligten bereits
2011 in den Besitz der neu geordneten Grundstücke eingewiesen.
Mit dem 01.08.2015 ist der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue
Rechtszustand gemäß Ausführungsanordnung (nach § 61 FlurbG) an die Stelle des
bisherigen getreten. Ab diesem Zeitpunkt bis zur Berichtigung des
Liegenschaftskatasters dient der Flurbereinigungsplan als amtliches Verzeichnis
der Grundstücke nach § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung. Die Grenzen des
Bebauungsplanes sollten sich daher zwingend an den neuen Grenzen des
Flurbereinigungsplanes der Flurbereinigung Selfkant orientieren. Da im Rahmen
der Übertragung des Planes in die Örtlichkeit nicht der Katasternachweis,
sondern die tatsächlichen Gegebenheiten angehalten werden, sind Abweichungen
gegenüber der aktuell im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzen –
insbesondere bei Wirtschaftswegen – zu erwarten.…“
Hinweis: Eine Fortschreibung der drei o.g. Flurstücke durch das Vermessungs- und Katasteramt des Kreises Heinsberg hat bis dato noch nicht stattgefunden. Es musste daher davon ausgegangen werden, dass die Flurstückbezeichnungen auch aktuell noch gelten. Das bisherige Flurstück Gemarkung Tüddern, Flur 5, Nr. 180 ist nicht Bestandsteil dieses Verfahrens.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt, den Hinweis zur Kenntnis zu
nehmen und die Planungen sowie alle übrigen Unterlagen entsprechend zu
korrigieren und die neuen Flurbezeichnungen aufzunehmen.
Abstimmungsergebnis:
24 Ja-Stimmen
4 Nein-Stimmen
1 Enthaltung
B.2.5 Landesbetrieb Straßenbau NRW
Der Landesbetrieb Straßenbau NRW teilt mit Schreiben vom 22.12.2015 folgendes mit:
„Von diesen Planungen sind die Belange der
in meiner Baulast stehenden Landesstraße 228 im Abschnitt 1 berührt.
Eine Verkehrsuntersuchung hinsichtlich der
Auswirkungen auf das überregionale Straßennetz ist nicht beigefügt.
Vorsorglich weise ich darauf hin, dass eine
infolge der durch den Bebauungsplan bedingten Verkehrszunahme notwendige
Ertüchtigung der Knotenpunkte mit der L 228 nach dem Verursacherprinzip zu
Lasten der Gemeinde gehen. Die Leistungsfähigkeit der überregionalen Straße
darf nicht beeinträchtigt werden.“
Mit Schreiben vom 27. Januar 2016 hat der Landesbetrieb Straßenbau NRW seine Stellungnahme ergänzt:
„Es handelt sich in der Stellungnahme um
eine Tatsachenfeststellung, dass den Vorgängen keine Verkehrsuntersuchungen
beigefügt wären. Die Vorlage einer solchen wurde nicht ausdrücklich von hier
gefordert. Infolgedessen, dass der Grund für die Bauleitplanung lediglich die
Erweiterung von Lagerflächen sowie die Neuorganisation von ohnehin stattfindenden
Anlieferungen ist, ist nicht mit nennenswertem Mehrverkehr und somit auch nicht
mit merkbaren Auswirkungen auf das Straßennetz zu rechnen.
Wie sich erst nach Abgabe der Stellungnahmen
herausstellte, finden bereits seit geraumer Zeit Abstimmungen zwischen der
Gemeinde und der Straßenbauverwaltung zur Optimierung der Verkehrssituation in
Tüddern statt. Entsprechende Ausführungspläne zum Abschluss der notwendigen
Verwaltungsvereinbarung liegen bereits vor.“
Nach fernmündlicher Mitteilung des Leiters des Landesbetriebs Straßenbau, Herr Jansen, anlässlich eines Gesprächs mit dem Bürgermeister, soll die unterzeichnete Verwaltungsvereinbarung bis zur Sitzung vorliegen.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt den Hinweis vom Landesbetrieb Straßenbau NRW zur Kenntnis zu nehmen und die Abstimmungsgespräche mit diesem kurzfristig zu einem positiven Abschluss zu bringen.
Abstimmungsergebnis:
24 Ja-Stimmen
4 Nein-Stimmen
1 Enthaltung
C. Beschlussfassung zum weiteren
Verfahren
Die
Gemeindevertretung beschließt, zur Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 41 a - Tüddern, vor dem Rohrweg – der Gemeinde Selfkant
1. die Offenlage der Planentwürfe nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
sowie
2. die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
durchzuführen.
Abstimmungsergebnis:
24 Ja-Stimmen
4 Nein-Stimmen
1 Enthaltung
Über alle Beschlussvorschläge wurde einzeln abgestimmt.