Sachverhalt:
A. Verfahrensstand
Nachdem die Änderung Nr. N 14
Tüddern – Nahversorgung - des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant am
13. Mai 2015 durch die Bezirksregierung Köln genehmigt wurde, beantragte die
Investorengemeinschaft die räumliche Erweiterung des bestehenden SO-Gebietes um
20 m Richtung Norden. Mit dieser
räumlichen Erweiterung sollte eine laut Investorengemeinschaft „maßvolle“
Erweiterung der Verkaufsflächen einhergehen.
Die Investorengemeinschaft begründete ihren Antrag mit dem Bedarf der jeweiligen Märkte, die Verkaufsfläche maßvoll an die aktuellen Konzepte anzupassen, die Anlieferung neu zu organisieren und die Lagerbereiche zu erweitern.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant hat in ihrer Sitzung am 18.06.2015 gemäß § 2 des Baugesetzbuches (BauGB) die Einleitung des Verfahrens zur Änderung Nr. N 16 – Tüddern-Nahversorgung, Erweiterung Nord – des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant beschlossen.
Im Rahmen dieses Verfahrens werden folgende Änderungen durchgeführt:
- Den Geltungsbereich der Änderung Nr. N 16 -
Tüddern–Nahversorgung, Erweiterung Nord - des Flächennutzungsplanes der
Gemeinde Selfkant auf einer Teilfläche des Grundstückes Gemarkung Tüddern,
Flur 5 Nr. 194, um 20m nach Norden zu erweitern und auf dieser
Erweiterungsfläche eine SO- Fläche mit der Zweckbestimmung „großflächiger
Einzelhandel der Nahversorgung und kleinflächiger Einzelhandel“ darzustellen.
2. Die bereits in der Änderung Nr. N 14 - Tüddern–Nahversorgung - des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant angepassten Verkaufsflächen gelten auch für das im Norden liegende Erweiterungsgebiet.
3. Die Verkaufsflächenobergrenze von 4.568 qm wird durch diese Änderung nicht berührt und bleibt weiterhin bestehen.
Auf eine entsprechende Anfrage teilte die Bezirksregierung Köln mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 mit, dass gegen die beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplanes auf der in Rede stehenden Fläche keine landesplanerischen Einwände erhoben werden.
Der Änderungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 45-47/2015 vom 22. November 2015 öffentlich bekannt gemacht.
Durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 45-47/2015 vom 22. November 2015 wurde die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die Planänderungsabsichten unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls über die Planänderungsabsichten der Gemeinde Selfkant unterrichtet und zur diesbezüglichen Äußerung aufgefordert.
B Beratung, Abwägung und
Beschlussfassung über während der Beteiligung der Öffentlichkeit (B.1) und der
Behörden (B.2) vorgebrachten Anregungen und Bedenken
B.1 keine
B.2.1 LVR –
Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Bonn
Das Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland teilt mit Schreiben vom 20. Januar 2016 folgendes mit:
„Aufgrund der bereits vorhandenen Bebauung innerhalb des Plangebietes
und der Ergebnisse der Sachverhaltsermittlung im Bereich des B-Planes Nr. 41 a
bestehen keine Bedenken gegen das Planungsvorhaben.
Ich verweise daher auf die
Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NW (Meldepflicht und Veränderungsverbot bei
der Entdeckung von Bodendenkmälern) und bitte Sie, folgenden Hinweis in die Planungsunterlagen
aufzunehmen:
Bei Bodenbewegungen auftretende
archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde
oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.:
02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal
und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes
für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.“
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt, den Hinweis zur Kenntnis zu
nehmen und entsprechend in die Begründung aufzunehmen.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
B.2.2 Bezirksregierung Arnsberg
Die Bezirksregierung Arnsberg teilt mit Schreiben vom 12. Januar 2016 folgendes mit:
„Der Planungsbereich befindet sich über dem
auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Rheinland“. Eigentümer des
Bergwerksfeldes ist die RWE Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935
Köln.
Nach den hier derzeit vorliegenden
Unterlagen ist kein Bergbau innerhalb der Planmaßnahme dokumentiert.
Über zukünftige bergbauliche Maßnahmen im
Bereich der Planung ist hier nichts bekannt. Zu möglichen zukünftigen
bergbaulichen Planungen sowie diesbezüglichen erforderlichen Anpassungs- oder
Sicherungsmaßnahmen sollte der Feldeseigentümer grundsätzlich um Stellungnahme
gebeten werden.
Ferner liegt das Plangebiet über dem Feld
der Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken „Rheinland“. Inhaberin der Erlaubnis ist
die Wintershall Holding GmbH in Kassel. Diese Erlaubnis gewährt das befristete
Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes „Kohlenwasserstoffe“ innerhalb der
festgelegten Feldesgrenzen. Unter dem „Aufsuchen“ versteht man Tätigkeiten zur
Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines
Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken dient lediglich dem
Konkurrenzschutz und klärt in Form einer Lizenz nur grundsätzlich, welcher
Unternehmer in diesem Gebiet Anträge auf Durchführung konkreter
Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Eine erteilte Erlaubnis gestattet noch
keinerlei konkrete Maßnahmen, wie z.B. Untersuchungsbohrungen, sodass
Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein aufgrund einer Erlaubnis nicht
hervorgerufen werden können. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach
weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplan-zulassungsverfahren, erlaubt,
die ganz konkret das „Ob“ und „Wie“ regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung
erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften eine Beteiligung von ggf.
betroffenen Privaten, Kommunen und Behörden. Des Weiteren werden ausführlich
und gründlich alle öffentlichen Belange – insbesondere auch die des
Gewässerschutzes – geprüft, gegebenenfalls in einem separaten wasserrechtlichen
Erlaubnisverfahren.
Der Planungsbereich ist nach den hier
vorliegenden Unterlagen von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus
bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt
durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen
längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der
Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem
Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der
bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkungen für den Braunkohletagebau als auch
bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte
Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen
zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der
Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei
Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
…“
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt, den Hinweis zur Kenntnis zu
nehmen und entsprechend in die Begründung aufzunehmen.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
B.2.3 Landesbetrieb Straßenbau NRW
Der Landesetrieb Straßenbau NRW teilt mit Schreiben vom 22.12.2015 folgendes mit:
„Von diesen Planungen sind die Belange der
in meiner Baulast stehenden Landesstraße 228 im Abschnitt 1 berührt.
Laut Begründung zur FNP-Änderung dient diese
lediglich der Neuorganisation der Anlieferung und einer Erweiterung der
Lagerbereiche.
Eine Verkehrsuntersuchung hinsichtlich der
Auswirkungen auf das Straßennetz ist nicht beigefügt.
Vorsorglich weise ich daher darauf hin, dass
eine wegen der Vergrößerung des Nahversorgungsbereiches notwendige Ertüchtigung
der Knotenpunkte mit der L 228 nach dem Verursacherprinzip zu Lasten der
Gemeinde gehen. Die Leistungsfähigkeit der überregionalen Straße darf durch den
Erschließungsverkehr nicht beeinträchtigt werden.“
Mit Schreiben vom 27. Januar 2016 hat der Landesbetrieb Straßenbau NRW seine Stellungnahme ergänzt:
„Es handelt sich in der Stellungnahme um
eine Tatsachenfeststellung, dass den Vorgängen keine Verkehrsuntersuchungen
beigefügt wären. Die Vorlage einer solchen wurde nicht ausdrücklich von hier
gefordert. Infolgedessen, dass der Grund für die Bauleitplanung lediglich die
Erweiterung von Lagerflächen sowie die Neuorganisation von ohnehin
stattfindenden Anlieferungen ist, ist nicht mit nennenswertem Mehrverkehr und
somit auch nicht mit merkbaren Auswirkungen auf das Straßennetz zu rechnen.
Wie sich erst nach Abgabe der Stellungnahmen
herausstellte, finden bereits seit geraumer Zeit Abstimmungen zwischen der
Gemeinde und der Straßenbauverwaltung zur Optimierung der Verkehrssituation in
Tüddern statt. Entsprechende Ausführungspläne zum Abschluss der notwendigen
Verwaltungsvereinbarung liegen bereits vor.“
Nach fernmündlicher Mitteilung des Leiters des Landesbetriebs Straßenbau, Herr Jansen, anlässlich eines Gesprächs mit dem Bürgermeister, soll die unterzeichnete Verwaltungsvereinbarung bis zur Sitzung vorliegen.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt der Hinweis vom Landesbetrieb
Straßenbau NRW zur Kenntnis zu nehmen und die Abstimmungsgespräche mit diesem
kurzfristig zu einem positiven Abschluss zu bringen.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
C. Beschlussfassung zum weiteren
Verfahren
Die Gemeindevertretung beschließt, zum Änderungsverfahren Nr. N 16 – Tüddern-Nahversorgung, Erweiterung Nord – des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant
1. die Offenlage der Planentwürfe nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
sowie
2. die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
durchzuführen.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
Über alle Beschlussvorschläge wurde einzeln abgestimmt.