Sitzung: 23.02.2016 Verkehrs-, Bau- und Umweltausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: 169/2016
Sachverhalt:
A. Verfahrensstand
Nachdem die
Änderung Nr. N 14 Tüddern – Nahversorgung - des Flächennutzungsplanes der
Gemeinde Selfkant am 13. Mai 2015 durch die Bezirksregierung Köln genehmigt
wurde, beantragte die Investorengemeinschaft die räumliche Erweiterung des
bestehenden SO-Gebietes um 20 m Richtung
Norden. Mit dieser räumlichen Erweiterung sollte eine laut
Investorengemeinschaft „maßvolle“ Erweiterung der Verkaufsflächen einhergehen.
Die Investorengemeinschaft begründete ihren Antrag mit dem Bedarf der jeweiligen Märkte, die Verkaufsfläche maßvoll an die aktuellen Konzepte anzupassen, die Anlieferung neu zu organisieren und die Lagerbereiche zu erweitern.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant hat in ihrer Sitzung am
18.06.2015 gemäß § 2 des Baugesetzbuches (BauGB) die Einleitung des Verfahrens
zur Änderung Nr. N 16 – Tüddern-Nahversorgung, Erweiterung Nord – des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant beschlossen.
Im Rahmen dieses Verfahrens werden folgende Änderungen durchgeführt:
- Den Geltungsbereich der
Änderung Nr. N 16 - Tüddern–Nahversorgung, Erweiterung Nord - des Flächennutzungsplanes
der Gemeinde Selfkant auf einer Teilfläche des Grundstückes Gemarkung
Tüddern, Flur 5 Nr. 194, um 20m nach Norden zu erweitern und auf dieser
Erweiterungsfläche eine SO- Fläche mit der Zweckbestimmung „großflächiger
Einzelhandel der Nahversorgung und kleinflächiger Einzelhandel“ darzustellen.
2. Die bereits in der Änderung Nr. N 14 - Tüddern–Nahversorgung - des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant angepassten Verkaufsflächen gelten auch für das im Norden liegende Erweiterungsgebiet.
3. Die Verkaufsflächenobergrenze von 4.568 qm wird durch diese Änderung nicht berührt und bleibt weiterhin bestehen.
Auf eine entsprechende Anfrage teilte die Bezirksregierung Köln mit
Verfügung vom 29. Oktober 2015 mit, dass gegen die beabsichtigte Änderung des
Flächennutzungsplanes auf der in Rede stehenden Fläche keine landesplanerischen
Einwände erhoben werden.
Der Änderungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 des
Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 45-47/2015
vom 22. November 2015 öffentlich bekannt gemacht.
Durch Bekanntmachung im Amtsblatt
der Gemeinde Selfkant Nr. 45-47/2015 vom 22. November 2015 wurde die
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die Planänderungsabsichten
unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 10. Dezember 2015
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls über die Planänderungsabsichten der Gemeinde
Selfkant unterrichtet und zur diesbezüglichen Äußerung aufgefordert.
B Beratung, Abwägung und Beschlussfassung über während
der Beteiligung der Öffentlichkeit (B.1) und der Behörden (B.2) vorgebrachten
Anregungen und Bedenken
B.1 keine
B.2.1 LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im
Rheinland, Bonn
Das Amt für Bodendenkmalpflege
im Rheinland teilt mit Schreiben vom 20. Januar 2016 folgendes mit:
„Aufgrund
der bereits vorhandenen Bebauung innerhalb des Plangebietes und der Ergebnisse
der Sachverhaltsermittlung im Bereich des B-Planes Nr. 41 a bestehen keine
Bedenken gegen das Planungsvorhaben.
Ich
verweise daher auf die Bestimmungen der
§§ 15, 16 DSchG NW (Meldepflicht und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von
Bodendenkmälern) und bitte Sie, folgenden Hinweis
in die Planungsunterlagen aufzunehmen:
Bei Bodenbewegungen auftretende
archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde
oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.:
02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal
und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes
für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.“
Der
Ausschussvorsitzende ließ über den Beschlussvorschlag abstimmen.
Beschluss:
Die
Gemeindevertretung beschließt, den
Hinweis zur Kenntnis zu nehmen und entsprechend in die Begründung aufzunehmen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig
B.2.2 Bezirksregierung Arnsberg
Die Bezirksregierung Arnsberg
teilt mit Schreiben vom 12. Januar 2016 folgendes mit:
„Der Planungsbereich befindet sich über dem auf Braunkohle verliehenen
Bergwerksfeld „Rheinland“. Eigentümer des Bergwerksfeldes ist die RWE Power
Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln.
Nach den hier derzeit vorliegenden Unterlagen ist kein Bergbau innerhalb
der Planmaßnahme dokumentiert.
Über zukünftige bergbauliche Maßnahmen im Bereich der Planung ist hier
nichts bekannt. Zu möglichen zukünftigen bergbaulichen Planungen sowie
diesbezüglichen erforderlichen Anpassungs- oder Sicherungsmaßnahmen sollte der
Feldeseigentümer grundsätzlich um Stellungnahme gebeten werden.
Ferner liegt das Plangebiet über dem Feld der Erlaubnis zu gewerblichen
Zwecken „Rheinland“. Inhaberin der Erlaubnis ist die Wintershall Holding GmbH
in Kassel. Diese Erlaubnis gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung des
Bodenschatzes „Kohlenwasserstoffe“ innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen.
Unter dem „Aufsuchen“ versteht man Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung)
des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu
gewerblichen Zwecken dient lediglich dem Konkurrenzschutz und klärt in Form
einer Lizenz nur grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem Gebiet Anträge
auf Durchführung konkreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Eine erteilte
Erlaubnis gestattet noch keinerlei konkrete Maßnahmen, wie z.B.
Untersuchungsbohrungen, sodass Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein
aufgrund einer Erlaubnis nicht hervorgerufen werden können. Konkrete
Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den
Betriebsplan-zulassungsverfahren, erlaubt, die ganz konkret das „Ob“ und „Wie“
regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung erfolgt gemäß den gesetzlichen
Vorschriften eine Beteiligung von ggf. betroffenen Privaten, Kommunen und
Behörden. Des Weiteren werden ausführlich und gründlich alle öffentlichen
Belange – insbesondere auch die des Gewässerschutzes – geprüft, gegebenenfalls
in einem separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren.
Der Planungsbereich ist nach den hier vorliegenden Unterlagen von durch
Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen
betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden
Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam
bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet
in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen.
Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein
Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkungen
für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg
sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten
geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die
Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von
Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
…“
Der
Ausschussvorsitzende ließ über den Beschlussvorschlag abstimmen.
Beschluss:
Die
Gemeindevertretung beschließt, den
Hinweis zur Kenntnis zu nehmen und entsprechend in die Begründung aufzunehmen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig
B.2.3 Landesbetrieb Straßenbau NRW
Der Landesetrieb Straßenbau NRW
teilt mit Schreiben vom 22.12.2015 folgendes mit:
„Von diesen Planungen sind die Belange der in meiner Baulast stehenden
Landesstraße 228 im Abschnitt 1 berührt.
Laut Begründung zur FNP-Änderung dient diese lediglich der
Neuorganisation der Anlieferung und einer Erweiterung der Lagerbereiche.
Eine Verkehrsuntersuchung hinsichtlich der Auswirkungen auf das
Straßennetz ist nicht beigefügt.
Vorsorglich weise ich daher darauf hin, dass eine wegen der Vergrößerung
des Nahversorgungsbereiches notwendige Ertüchtigung der Knotenpunkte mit der L
228 nach dem Verursacherprinzip zu Lasten der Gemeinde gehen. Die
Leistungsfähigkeit der überregionalen Straße darf durch den
Erschließungsverkehr nicht beeinträchtigt werden.“
Mit Schreiben vom 27. Januar
2016 hat der Landesbetrieb Straßenbau NRW seine Stellungnahme ergänzt:
„Es handelt sich in der Stellungnahme um eine Tatsachenfeststellung,
dass den Vorgängen keine Verkehrsuntersuchungen beigefügt wären. Die Vorlage
einer solchen wurde nicht ausdrücklich von hier gefordert. Infolgedessen, dass
der Grund für die Bauleitplanung lediglich die Erweiterung von Lagerflächen
sowie die Neuorganisation von ohnehin stattfindenden Anlieferungen ist, ist
nicht mit nennenswertem Mehrverkehr und somit auch nicht mit merkbaren
Auswirkungen auf das Straßennetz zu rechnen.
Wie sich erst nach Abgabe der Stellungnahmen herausstellte, finden
bereits seit geraumer Zeit Abstimmungen zwischen der Gemeinde und der
Straßenbauverwaltung zur Optimierung der Verkehrssituation in Tüddern statt.
Entsprechende Ausführungspläne zum Abschluss der notwendigen
Verwaltungsvereinbarung liegen bereits vor.“
Nach fernmündlicher Mitteilung
des Leiters des Landesbetriebs Straßenbau, Herr Jansen, anlässlich eines
Gesprächs mit dem Bürgermeister, soll die unterzeichnete
Verwaltungsvereinbarung bis zur Sitzung vorliegen.
Der
Ausschussvorsitzende ließ über den Beschlussvorschlag abstimmen.
Beschluss:
Die
Gemeindevertretung beschließt der
Hinweis vom Landesbetrieb Straßenbau NRW zur Kenntnis zu nehmen und die
Abstimmungsgespräche mit diesem kurzfristig zu einem positiven Abschluss zu
bringen.
Der
Ausschussvorsitzende ließ über den Beschlussvorschlag abstimmen
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig
Der
Ausschussvorsitzende ließ über den Beschlussvorschlag abstimmen.
C. Beschlussfassung zum weiteren Verfahren
Die Gemeindevertretung
beschließt, zum Änderungsverfahren Nr. N 16 – Tüddern-Nahversorgung,
Erweiterung Nord – des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant
1. die Offenlage der Planentwürfe nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
(BauGB)
sowie
2. die Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
durchzuführen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig