Sitzung: 23.02.2016 Verkehrs-, Bau- und Umweltausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: 168/2016
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt den Bebauungsplan Selfkant Nr. 39 – Heilder Feld an den vor Aufstellung des Bebauungsplanes vorhandenen Bestand (vgl. hierzu Lageplan ÖBVI) anzupassen und daher im vereinfachen Verfahren gemäß § 13 des Baugesetzbuches (BauGB) wie folgt zu ändern:
- Die festgesetzte „private Grünfläche“ wird im Bereich der vorhandenen Pflaster- und Kiesfläche durch die Darstellung „Gewerbegebiet“ ersetzt.
- Die Baugrenze wird im Bereich der vorhandenen Werkstatt auf die vorhandene, östliche Gebäudekante verschoben und verspringt in diesem Bereich
- Zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 39 – Heilder Feld
- die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB)
sowie
- die Beteiligung der Behörden und sonstigen TöB gemäß § 4 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB)
durchzuführen
Sachverhalt:
Im Bebauungsplan Selfkant Nr. 39 – Heilder
Feld wurde u.a. am östlichen Rand – als Abgrenzung zur vorhandenen Wohnbebauung
und als Kompensationsfläche – eine 5 m breite „private Grünfläche“
festgesetzt. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollte der Bestand
(Carport und Werkstatt) eine rechtliche Grundlage erhalten. Zur Verdeutlichung
wurde auf den in der Einladung als Anlage
beigefügten Bebauungsplan verwiesen.
Aus dem Bebauungsplan ist ersichtlich, dass
sich insbesondere die Werkstatt innerhalb des sog. Baufensters befindet. Die
vorhandenen Pflaster – und Kiesflächen sowie die vorhandene Toranlage
(Baugenehmigung 63-BS 149/94 Errichtung v. Aufstellungsflächen f. PKWs) wurden
nicht berücksichtigt.
Nachdem nunmehr seitens des
Grundstückseigentümers ein Bauantrag beim Kreis Heinsberg eingereicht wurde,
ist auf dem seitens eines ÖBVI erstellten Lageplanes (in der Einladung als Anlage
beigefügt) ersichtlich, dass sowohl die bestehende Werkstatt mit ca. 50 cm
als auch die vor Aufstellung des Bebauungsplanes bereits vorhandene
Pflasterfläche und daran anschließend eine bekieste Fläche einschließlich einer
Toranlage vollständig innerhalb der „privaten Grünfläche“ liegen.
Da sowohl die Pflaster- als auch die
Kiesfläche weiterhin zur Andienung des rückwärtigen Grundstückes
(Baugenehmigung 63-BS 149/94 Errichtung v. Aufstellungsflächen f. PKWs und
zukünftig für die Anlieferung v. Ersatzteilen zu den Abstellcontainern) genutzt
werden sollen, ist eine Ausweisung als „private Grünfläche“ nicht zulässig.
Nach Rücksprache mit dem ÖBVI, der die
Grundlagen für den Bebauungsplan an das Planungsbüro geliefert hat und nach
Durchsicht dieses Planes ist ersichtlich, dass sowohl die Werkstatt als auch
die Toranlage vom ÖBVI in die Planungsgrundlage aufgenommen wurden. Eine
entsprechende Berücksichtigung dieser ermittelten Grundlagen durch das
beauftrage Ingenieurbüro hat im Rahmen der Erstellung des Bebauungsplanes offensichtlich
nicht stattgefunden.
Seitens des Kreises Heinsberg wird für
diesen Fall eine sog. Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes
abgelehnt. Daher wird eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich. Hierzu
kann nach Rücksprache mit dem Kreis Heinsberg ein vereinfachtes Verfahren gemäß
§ 13 BauGB durchgeführt werden, da die Grundzüge der Planung hierdurch nicht
berührt werden.
Das seinerzeit mit der Erstellung des
Bebauungsplanes beauftragte Ingenieurbüro wurde von der Verwaltung schriftlich
aufgefordert, die nunmehr erforderlichen Änderungsunterlagen kostenfrei
kurzfristig zu liefern.
Nach kurzer Diskussion ließ der
Ausschussvorsitzende über den Beschlussvorschlag abstimmen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig