Sitzung: 23.02.2016 Verkehrs-, Bau- und Umweltausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: 167/2016
Sachverhalt:
A. Verfahrensstand
Nachdem das Verfahren zur Änderung Nr. 1 a
(alt ) – Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) 1/97 bereits mit
dem Änderungsbeschluss vom 01. September 2014 eingeleitet wurde, wird nunmehr
seitens der Investorengemeinschaft folgende Ergänzung zur 1 a (alt) Änderung
beantragt:
1. Die in der 1. Änderung des
Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) 1/97 – Nahversorgung Tüddern
eingefügten Knotenlinien zur Abgrenzung der Geltungsbereiche SO 1 a bis c
sollen entfallen.
2. Im gesamten Plangebiet
sollen Stellplätze und Zufahrten auch außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen zugelassen werden.
Da das Verfahren 1 a (alt) noch keine Rechtskraft erlangt hat, wird diese Änderung ebenfalls unter 1 a, jedoch mit dem Zusatz „(neu)“ geführt.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant hat in ihrer Sitzung am
04.11.2015 die Einleitung des Verfahrens zur Änderung Nr. 1 a (neu) des
Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) 1/97 – Nahversorgung Tüddern -
beschlossen.
Mit der Änderung Nr. 1 a (neu) des Vorhaben- und Erschließungsplanes
(VEP) 1/97 werden folgende Punkte umgesetzt:
- Den Geltungsbereich des Vorhaben und Erschließungsplanes (VEP) Nr.
1/97 – Nahversorgungszentrum Tüddern – auf einer Teilfläche des
Grundstückes Gemarkung Tüddern, Flur 5, Nr. 194, um 20 m nach Norden zu
erweitern und auf dieser Erweiterungsfläche ein „Sonstiges Sondergebiet –
Einzelhandel (SO)“ mit der Zweckbestimmung SO 1 – Fachmarktzentrum und SO
2 – Lebensmitteldiscounter darzustellen.
2. Resultierend aus der unter Punkt 1.
genannten Änderung werden die vorhandenen Baugrenzen ebenfalls um 20 m nach
Norden verschoben.
3. Im gesamten Plangebiet sind Stellplätze und
Zufahrten auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
4. Die bereits in der 1. Änderung des Vorhaben-
und Erschließungsplanes (VEP) Nr. 1/97 – Nahversorgung Tüddern - eingefügte
Knotenlinie zur Abgrenzung der Geltungsbereiche SO 1 und SO 2 wird in die oben
genannte Erweiterungsfläche fortgeführt, so dass sich die bisher für das SO 1
(3.251 qm) und SO 2 (1.317 qm) festgesetzten Verkaufsflächenobergrenzen auch
für die Erweiterungsfläche gelten.
5. Die in der 1. Änderung des Vorhaben- und
Erschließungsplanes (VEP) 1/97 – Nahversorgung Tüddern – eingefügten
Knotenlinien zur Abgrenzung der Geltungsbereiche SO 1 a bis c entfallen.
6. Die in der 1. Änderung des Vorhaben- und
Erschließungsplanes (VEP) 1/97 – Nahversorgung Tüddern – für SO 1 und SO 2
festgeschriebene Verkaufsoberflächengrenze von 4.568 qm bleibt unverändert.
Der Änderungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 des
Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 45-47/2015
vom 22. November 2015 öffentlich bekannt gemacht.
Durch Bekanntmachung im Amtsblatt
der Gemeinde Selfkant Nr. 45-47/2015 vom 22. November 2015 wurde die
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die Planänderungsabsichten
unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 10. Dezember 2015
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls über die Planänderungsabsichten der Gemeinde
Selfkant unterrichtet und zur diesbezüglichen Äußerung aufgefordert.
B Beratung, Abwägung und Beschlussfassung über während
der Beteiligung der Öffentlichkeit (B.1) und der Behörden (B.2) vorgebrachten
Anregungen und Bedenken
B.1 keine
B.2.1 Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Hürtgenwald
Der Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Hürtgendwald
teilt mit Schreiben vom 15. Januar 2016 folgendes mit:
„Durch
die Änderung des Bebauungsplans/Flächennutzungsplans ändert sich unsere
Stellungnahme gegenüber dem Bepla 41, bzw. Flächennutzungsplan 13 vom
07.04.2015 nur insofern, als sich jetzt die Größe der Aufforstung von 0,2 ha
auf 0,35 ha erhöht.“
Der
Ausschussvorsitzende ließ über den Beschlussvorschlag abstimmen.
Beschluss:
Da
sich das Schreiben vom Landesbetrieb
Wald und Holz NRW – obschon im Betreff
u.a. auch die Änderung 1 a ( neu) des VEP 1/97 – Nahversorgung Tüddern genannt
ist – inhaltlich auf zwei andere Verfahren (FNP N 13a und BP 41 a) bezieht und
die erforderliche Kompensationsmaßnahme für das hier behandelte Verfahren im
Landschaftspflegerischen Fachbeitrag vom 02.12.2015 berechnet wurde (war auch
Anlage der TÖB-Beteiligung), beschließt die Gemeindevertretung die Anregungen
und Bedenken des Landesbetriebes Wald und Holz NRW als unbegründet
zurückzuweisen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig
B.2.2 Bezirksregierung Arnsberg
Die Bezirksregierung Arnsberg
teilt mit Schreiben vom 12. Januar 2016 folgendes mit:
„Der Planungsbereich befindet sich über dem auf Braunkohle verliehenen
Bergwerksfeld „Rheinland“. Eigentümer des Bergwerksfeldes ist die RWE Power
Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln.
Nach den hier derzeit vorliegenden Unterlagen ist kein Bergbau innerhalb
der Planmaßnahme dokumentiert.
Über zukünftige bergbauliche Maßnahmen im Bereich der Planung ist hier
nichts bekannt. Zu möglichen zukünftigen bergbaulichen Planungen sowie
diesbezüglichen erforderlichen Anpassungs- oder Sicherungsmaßnahmen sollte der
Feldeseigentümer grundsätzlich um Stellungnahme gebeten werden.
Ferner liegt das Plangebiet über dem Feld der Erlaubnis zu gewerblichen
Zwecken „Rheinland“. Inhaberin der Erlaubnis ist die Wintershall Holding GmbH
in Kassel. Diese Erlaubnis gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung des
Bodenschatzes „Kohlenwasserstoffe“ innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen.
Unter dem „Aufsuchen“ versteht man Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung)
des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu
gewerblichen Zwecken dient lediglich dem Konkurrenzschutz und klärt in Form
einer Lizenz nur grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem Gebiet Anträge
auf Durchführung konkreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Eine erteilte
Erlaubnis gestattet noch keinerlei konkrete Maßnahmen, wie z.B.
Untersuchungsbohrungen, sodass Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein
aufgrund einer Erlaubnis nicht hervorgerufen werden können. Konkrete
Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den
Betriebsplan-zulassungsverfahren, erlaubt, die ganz konkret das „Ob“ und „Wie“
regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung erfolgt gemäß den gesetzlichen
Vorschriften eine Beteiligung von ggf. betroffenen Privaten, Kommunen und
Behörden. Des Weiteren werden ausführlich und gründlich alle öffentlichen
Belange – insbesondere auch die des Gewässerschutzes – geprüft, gegebenenfalls
in einem separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren.
Der Planungsbereich ist nach den hier vorliegenden Unterlagen von durch
Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen
betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden
Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam
bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet
in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen.
Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein
Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkungen
für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg
sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten
geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die
Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von
Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
…“
Der
Ausschussvorsitzende ließ über den Beschlussvorschlag abstimmen.
Beschluss:
Die
Gemeindevertretung beschließt, den
Hinweis zur Kenntnis zu nehmen und entsprechend in die Begründung aufzunehmen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig
B.2.3 Landesbetrieb Straßenbau NRW
Der Landesbetrieb Straßenbau
NRW teilt mit Schreiben vom 22.12.2015 folgendes mit:
„Von diesen Planungen sind die Belange der in meiner Baulast stehenden
Landesstraße 228 im Abschnitt 1 berührt.
Laut Begründung dient die Änderung/Erweiterung lediglich der
Neuorganisation der Anlieferung und einer Erweiterung der Lagerbereiche, somit
nicht in erster Linie der Erweiterung des Angebotes und der
Verkaufskapazitäten.
Eine Verkehrsuntersuchung hinsichtlich der Auswirkungen auf das
Straßennetz ist nicht beigefügt.
Vorsorglich weise ich daher darauf hin, dass eine wegen der Vergrößerung
des Nahversorgungsbereiches notwendige Ertüchtigung der Knotenpunkte mit der L
228 nach dem Verursacherprinzip zu Lasten der Gemeinde gehen. Die
Leistungsfähigkeit der überregionalen Straße darf durch den
Erschließungsverkehr nicht beeinträchtigt werden.“
Mit Schreiben vom 27. Januar
2016 hat der Landesbetrieb Straßenbau NRW seine Stellungnahme ergänzt:
„Es handelt sich in der Stellungnahme um eine Tatsachenfeststellung,
dass den Vorgängen keine Verkehrsuntersuchungen beigefügt waren. Die Vorlage
einer solchen wurde nicht ausdrücklich von hier gefordert. Infolgedessen, dass
der Grund für die Bauleitplanung lediglich die Erweiterung von Lagerflächen
sowie die Neuorganisation von ohnehin stattfindenden Anlieferungen ist, ist
nicht mit nennenswertem Mehrverkehr und somit auch nicht mit merkbaren
Auswirkungen auf das Straßennetz zu rechnen.
Wie sich erst nach Abgabe der Stellungnahmen herausstellte, finden
bereits seit geraumer Zeit Abstimmungen zwischen der Gemeinde und der
Straßenbauverwaltung zur Optimierung der Verkehrssituation in Tüddern statt.
Entsprechende Ausführungspläne zum Abschluss der notwendigen
Verwaltungsvereinbarung liegen bereits vor.“
Nach fernmündlicher Mitteilung
des Leiters des Landesbetriebs Straßenbau, Herr Jansen, anlässlich eines
Gesprächs mit dem Bürgermeister, soll die unterzeichnete
Verwaltungsvereinbarung bis zur Sitzung vorliegen.
Der
Ausschussvorsitzende ließ über den Beschlussvorschlag abstimmen.
Beschluss:
Die
Gemeindevertretung beschließt den
Hinweis vom Landesbetrieb
Straßenbau NRW zur Kenntnis zu nehmen und die Abstimmungsgespräche mit diesem
kurzfristig zu einem positiven Abschluss zu bringen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig
Der
Ausschussvorsitzende ließ über den Beschlussvorschlag abstimmen.
C. Beschlussfassung zum weiteren Verfahren
Die Gemeindevertretung beschließt,
zum Änderungsverfahren Nr. 1 a
(neu) des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) Nr. 1/97 - Nahversorgung
Tüddern -
1. die Offenlage der Planentwürfe nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
(BauGB)
Sowie
2. die Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
durchzuführen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig