Sachverhalt:
Gemäß § 6 Abs. 3 KWahlO ist
es die Aufgabe des Vorsitzenden des Wahlaus-schusses, die Beisitzer zur
unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen
bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über
alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, zu verpflichten.
Ebenfalls ist darauf
hinzuweisen, dass die Mitglieder des Wahlausschusses nicht
daran gehindert sind, an
einer Entscheidung mitzuwirken, die sich auf ihre Wahl oder
Bewerbung
bezieht.