Beschluss: zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

Gemäß § 6 Abs. 3 KWahlO ist es die Aufgabe des Vorsitzenden des Wahlaus-schusses, die Beisitzer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, zu verpflichten.

 

Ebenfalls ist darauf hinzuweisen, dass die Mitglieder des Wahlausschusses nicht

daran gehindert sind, an einer Entscheidung mitzuwirken, die sich auf ihre Wahl oder

Bewerbung bezieht.